Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen
(Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZuVO)

Vom 11. September 1995
[Verkündet am 29. September 1995; GBl. S. 714]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 1, 3 und 6 sowie § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396),
  2. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG) vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417, 421),
  3. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1

Landesverkehrsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verkehr.

§ 2

Die Landesverkehrsbehörde ist

  1. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AEG;
  2. Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AEG;
  3. zuständige Behörde für Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AEG sowie Aufsichtsbehörde für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit diese eine Eisenbahninfrastruktur in Baden-Württemberg betreiben;
  4. Genehmigungsbehörde nach § 12 Abs. 3 AEG für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Tarifen;
  5. zuständige Behörde nach § 13 Abs. 2 AEG.

§ 3

Die Regierungspräsidien sind

  1. zuständige Behörde nach § 17 Abs. 3 Satz 2 AEG;
  2. Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18 AEG;
  3. Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes;
  4. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 3 LEisenbG.

§ 4

Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist

  1. die Landesverkehrsbehörde für nichtöffentliche Eisenbahnen nach §§ 11 und 15 LEisenbG mit Ausnahme der Anschlußbahnen von Bergwerken (Grubenanschlußbahnen);
  2. das Regierungspräsidium Freiburg für Grubenanschlußbahnen.

§ 5

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 1995 in Kraft, mit Ausnahme des § 2 Nr. 2, der am 1. Januar 1996 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeit der Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 24. Februar 1994 (GBl. S. 162) außer Kraft.

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  Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler