Grundsätze des Ministeriums für Umwelt und Verkehr für die Prüfung von Anträgen auf Zustimmung zur Änderung von Beförderungsentgelten nach § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Vom 25. Oktober 2002 - Az.: 36-3898/56
[Bekanntgemacht am 29. Januar 2003; GABl. S. 53]

Druckfehler des Originals sind passend berichtigt und durch dicktengleiche Schriftzeichen kenntlich gemacht.

1 Allgemeines

1.1

Die Festsetzung und Änderung von Entgelten für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bedürfen nach § 39 Abs. 1 PBefG der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die Beförderungsentgelte werden mit der Zustimmung allgemein verbindlich.

1.2

Die Zustimmung erfordert eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 PBefG. Diese ist insbesondere darauf gerichtet festzustellen, ob die Beförderungsentgelte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.

1.3

In der Vergangenheit konnten die Genehmigungsbehörden in wesentlichem Umfang auf die Unterstützung der Preisprüfungsstellen bei den Regierungspräsidien zurückgreifen, Nachdem diese insoweit nicht mehr zur Verfügung stehen, ist es zur Gewährleistung einer landeseinheitlichen Praxis notwendig, allgemeine Grundsätze für die Prüfung von Beförderungsentgelten nach § 39 PBefG festzulegen.

2 Antragstellung und Prüfung

2.1

Das Verfahren wird auf Antrag des Unternehmers eingeleitet, in diesem hat er auf der Grundlage seines betrieblichen Rechnungswesens die Kosten für das vollständig abgeschlossene Geschäftsjahr (Haushaltsjahr) und daraus abgeleitet eine Vorkalkulation der Kosten für den Zeitraum, für den die Änderung der Beförderungsentgelte beantragt wird, darzustellen. Ebenso hat er die Erträge für die vorgenannten Zeiträume darzulegen.

2.2

Die Richtlinien für die Kostenermittlung bei Anträgen auf Änderung der Beförderungspreise im Kraft[fahrlinien]-, Obus- und Straßenbahnverkehr nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 26. Juni 1961 sind wie die "Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)" - Anlage zur Verordnung PR 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 i.d.F. vom 13. Juni 1989 (BGBl. I, S. 1094) - bei der Ermittlung der Kosten weiterhin anzuwenden. Zur Erleichterung ist ein aktualisierter Kostenermittlungsbogen als Anlage 1 beigefügt. Die Erläuterungen sind als Anlage 3 beigefügt.

Der Kostenermittlungsbogen ist von einer zur Hilfe in Steuersachen nach § 3 Steuerberatungsgesetz zugelassenen Person zu bestätigen.

2.3

Betreibt der Unternehmer noch andere Verkehrsarten oder wirtschaftliche Tätigkeiten, sind in dem Antrag die Grundlagen für die Zuscheidung von Kosten für den Linienverkehr und für die weiteren gewerblichen Tätigkeiten darzustellen; insbesondere sind die für den Fuhrpark geltend gemachten Kosten näher aufzuschlüsseln.

2.4

Die Genehmigungsbehörde soll möglichst innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden. Soweit die Genehmigungsbehörde weitere Unterlagen für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich anzufordern.

2.5

Beantragt der Unternehmer ein höheres Beförderungsentgelt, liegt die Steigerung aber nicht über dem Preisanstieg für Verkehrsdienstleistungen (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Baden-Württemberg, Hauptausgabegruppe Verkehr, Untergruppe Verkehrsdienstleistungen und davon Personenbeförderung im Straßenverkehr und kombinierte Personenbeförderungsdienstleistungen) nach den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg festgestellten Preisindizes seit der letzten diesem Unternehmer erteilten Zustimmung, so ist es in der Regel ausreichend, wenn der Unternehmer seinem Antrag einen Vergleich der Beförderungsentgelte nach Anlage 2 beifügt.

Die Preisindizes sind erhältlich beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg, Postfach 106033, 70049 Stuttgart; Telefon: 0711/641-2449, E-Mail: Poststelle@stala.bwl.de.

3 Besondere Regelungen

3.1

Soweit ein Antrag den Zuständigkeitsbereich mehrerer Genehmigungsbehörden betrifft, haben diese eine gemeinsame Bewertung des Antrags vorzunehmen, um zu einer einheitlichen Entscheidung zu kommen.

3.2

Verwendet ein Verkehrsunternehmen, das gleichzeitig Unternehmen nach §§ 2 Abs. 1, 3 PBefG und Eisenbahnverkehrsunternehmen i.S. des § 2 AEG ist, einen einheitlichen Tarif im Straßenpersonen- und im Eisenbahnverkehr, so ist für gleichzeitig gestellte Anträge zur Änderung der Beförderungsentgelte in beiden Verkehrsarten eine möglichst einheitliche Entscheidung anzustreben.

Für die Genehmigung des Eisenbahntarifs durch das Ministerium für Umwelt und Verkehr bestimmt § 12 Abs. 4 AEG:

Die Beförderungsentgelte im Schienenpersonennahverkehr gelten dann als genehmigt, wenn sich die Genehmigungsbehörde

Die Entscheidung nach § 39 PBefG sollte daher möglichst zeitnah zu der Entscheidung nach § 12 AEG ergehen.

3.3

Bei Verbundtarifen kann die unternehmensbezogene Prüfung für das beantragte Beförderungsentgelt mit der in § 8 Abs. 3 S. 1 PBefG geregelten Aufgabe kollidieren. Danach hat die Genehmigungsbehörde für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte zu sorgen. Bei dieser Abwägung überwiegt eindeutig das Interesse an einem einheitlichen Tarif. Wird die Zustimmung zu einem Gemeinschaftstarif beantragt, kann deshalb im Regelfall darauf verzichtet werden, die Angemessenheit der Beförderungsentgelte im Hinblick auf die einzelnen beteiligten Verkehrsunternehmer zu prüfen.

Die vorstehenden Grundsätze sind ab sofort bei der Prüfung von Anträgen auf Zustimmung zu Beförderungsentgelten nach § 39 PBefG anzuwenden.


Anlage 1

Kostenermittlungsbogen.

Anlage 2

Vergleichsbogen der Beförderungsentgelte.

Anlage 3

Auszug aus den Richtlinien für die Kostenermittlung bei Anträgen auf Änderung der Beförderungspreise im Kraftverkehr-, Obus- und Straßenbahnverkehr nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 26. Juni 1961 mit Erläuterungen des Landesministeriums.

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