Stichwort: Gemeindeprivileg

Eigene Anmerkungen zu § 19 EKrG

Durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz - Artikel 6 Absatz 106 - vom 27. 12. 1993 wurde im EKrG neben redaktionellen Anpassungen und der Streichung des Paragraphen 9 (enthielt eine verfahrensmäßige Sonderbestimmung für die Planfeststellung bei angeordneten Maßnahmen) eine Änderung des Paragraphen 19 verabschiedet.
Zur Dokumentation der Änderung folgt hier der Wortlaut des

§ 19 in der bis zum 31. 12. 1993 gültigen Fassung

(1) Die Erhaltung und Inbetriebhaltung der bestehenden Bahnübergänge und die Erhaltung der Eisenbahnüberführungen regelt sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 14. Das gleiche gilt für die Erhaltung der Überführungen von Straßen in der Baulast des Bundes und in der Baulast der Länder oder Landschaftsverbände. Im übrigen tritt die Regelung des § 14 erst nach einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Kreuzung ein. Solangedie Regelung des § 14 noch nicht gilt, bleibt die bisherige Kostenregelung bestehen.

(2) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, Anschlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleichgestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort.

(3) Die bisherige Kostenregelung für Änderungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in der Ausführung begriffen sind, bleibt bestehen.

(4) Erstattungspflichten nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1211) erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu § 19 Abs. 4
vom 12. 3. 1980 - 1 BvR 643/77, 1 BvR 644/77
veröffentlicht am 23. Mai 1980 [BGBl. I S. 671]

§ 19 Absatz 4 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, als auf Grund dieser Vorschrift nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1211) entstandene Erstattungsansprüche privater Unternehmer erloschen sind.

Mit dem Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes wurden zunächst


Mit dem letzten Punkt hatte es zuvor folgende, für die Deutsche Bundesbahn ärgerliche Bewandtnis:

Die Sätze 2 bis 4 des ursprünglichen Absatzes 1 hatten in der Praxis zur Folge, dass die Mehrzahl der am 1. Januar 1964 vorhandenen Straßenüberführungen von Kreis- und Ortstraßen in der Erhaltungslast der Eisenbahnen (d.i. wiederum in der Praxis: in der Erhaltungslast der Deutschen Bundesbahn) verblieb, weil es aus historischen Gründen zuvor so geregelt gewesen war. Diese Erhaltungslast ging nur dann auf die Kommune über, wenn es zu einer der in o.g. Satz 3 angesprochenen Maßnahmen, also zur wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Kreuzung kam. Ansonsten blieb es bis zum Untergang der Deutschen Bundesbahn bei diesem so genannten Gemeindeprivileg.

Übrigens gelangte § 19 Abs. 1 in der Ursprungsfassung im Beitrittsgebiet nicht zur praktischen Anwendung, da die Straßenverordnung der DDR bereits zuvor sämtliche Straßenbrücken der Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn entzogen hatte, welche gemäß Anlage II, Kapitel XI, Sachgebiet D, Nr. 1 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgalt.

Diese Besserstellung der westdeutschen Kommunen, die gleichzeitig eine europarechtlich fragwürdige Belastung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen beinhaltete, wurde durch die Streichung von § 19 Absatz 1 bei der Eisenbahnneuordnung zunächst beseitigt.

Bei der - völlig unabhängig von der Bahnreform verfassungsrechtlich gebotenen - Abschaffung des Gemeindeprivilegs ist es jedoch nicht verblieben. Denn durch Änderungsgesetz vom 9. September 1998 [BGBl. I S. 2858] wurde dem Gesetz der auf der EKrG-Textseite veröffentlichte neue Absatz 3 des Paragraphen 19 angefügt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 1994.


Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich die Streichung des Gemeindeprivilegs in einem Kammerbeschluss vom 6. Februar 1998 nicht beanstandet.

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  Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler