Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr

Vom 28. März 1995; Az: StB17/08.33.05/7 Va 95
[Bekannt gegeben VkBl. 1995 S. 235]

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 12/1995
Sachgebiet 15: Kreuzungs- und Leitungsrecht
15.8: Sonstige Mitbenutzungen

Neuregelung der Benutzung von Bundesfernstraßen durch Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen der Deutschen Bahn AG

Aufgrund der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn können keine Verwaltungsvereinbarungen für die Fälle der Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen wie Fernsprechkabel, Wasser- und Elektroleitungen oder Rohrdurchlässe der Deutschen Bahn AG mehr abgeschlossen werden. Ich bitte, in Zukunft bei der Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Leitungen der Deutschen Bahn AG Verträge nach den Mustern des Mustervertrages 1987 - MuV 87 - und des Gegenvertrages 1987 - GegV 87 - (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1987; VkBl. 1987, S. 398) abzuschließen. Bestehende Verwaltungsvereinbarungen bleiben unberührt, sie gelten als Verträge fort. Fehlen Verwaltungsvereinbarungen oder sonstige rechtliche Regelungen oder sind sie außer Kraft getreten, so sind Verträge nach dem Muster des Mustervertrages 1987 abzuschließen.

Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/1977 vom 10. Februar 1977 - StB 16/08.33.05-160 04 Vms 77 - hebe ich auf.

Für die in der Baulast der Länder (Landschaftsverbände) stehenden Straßen empfehle ich dieselben Regelungen.

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  Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler