Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr

StB 17/78.10/3 Va 93 vom 5. April 1993
[Bekannt gegeben VkBl. S. 324]

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/1993

Sachgebiet 15.3: Kreuzungs- und Leitungsrecht, Eisenbahnkreuzungen

Umsatzsteuer bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz; Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn

Vorbehalt in den Mustervereinbarungen über Kreuzungsmaßnahmen gem. §§ 5, 11, 12, 13 EKrG - ARS Nr. 2/74 und ARS Nr. 26/79 (VkBl. 1974, S. 81; 1980, S. 47)

Schreiben vom 9. September 1988 (StB 17/78.10/3 BM 88)

Die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Deutschen Bundesbahn bei EKrG-Maßnahmen sollte höchstrichterlich geklärt werden, vgl. meine Rundschreiben vom 12. Februar 1975 (StB 2/78.10/2005 B 75) und vom 19. September 1978 (St8 15/78.10/15063 Fi 78). Nachdem die Revision beim Bundesfinanzhof seitens der Deutschen Bundesbahn zurückgenommen wurde, ist das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 1978 (VI 35/72) rechtskräftig. Danach

Vorstehende Feststellungen gelten seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Deutsche Reichsbahn.

Das Gericht ist jedoch auf die Frage, ob bei Maßnahmen nach § 13 EKrG das Staatsdrittel auch umsatzsteuerpflichtig oder als echter Zuschuß zu behandeln ist, nicht eingegangen: diese Frage war nicht streitbefangen.

Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung wird in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein.

Der Bundesminister der Finanzen vertritt im Einvernehmen mit dem für die Umsatzbesteuerung der Deutschen Bundesbahn zuständigen Hessischen Minister der Finanzen die Auffassung, daß das Staatsdrittel, das der Bund nach § 13 EKrG übernimmt, als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung und nicht als echter, nicht steuerbarer Zuschuß zu werten ist. Ich verweise insoweit auf mein Schreiben vom 4. Januar 1980 (StB 15/78.10/15042 Fi 79). Dieser Auffassung habe ich mich ebenfalls angeschlossen und nehme hierbei auf mein Schreiben vom 9. September 1988 (StB 17/78:10/3 BM 88) Bezug, dem Sie zustimmten. Da nunmehr die Frage innerhalb der Verwaltung geklärt wurde, können die bestehenden Vorbehalte in den Musterverträgen entfallen.

Meine Rundschreiben vom 30. März 1971 (StB 2/E1 /2l 6-LKB-2023 Vms 71), vom 12. Februar 1975 (StB 2/ 78.10/2005 B 75) und vom 19. September 1978 (StB 15/78.10/15063 Fi 78) hebe ich hiermit auf, soweit sie den o.g. Feststellungen widersprechen.

Die Vereinbarungsmuster sind wie folgt anzupassen:

a) Vereinbarung über die Herstellung einer neuen Kreuzung - § 11 Abs. 1 EKrG

§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse."

b) Vereinbarung über eine Maßnahme an einer Überführung - § 12 EKrG

§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse."

c) Vereinbarung über eine Maßnahme an einem Bahnübergang - § 13 EKrG

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse."

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  Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler