Anlage: 1
Mit ARS 4/1970 (VkBl. 1970, S. 232) wurden die Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen eingeführt. Verstärkte Forderungen aus dem Bereich des Umweltschutzes und die Weiterentwicklung des Kreuzungsrechts erfordern Änderungen.
Aus Gründen der besseren Handhabbarkeit und Verwaltungsvereinfachung sind die Änderungen in einer Neufassung der Richtlinien berücksichtigt. Diese Neufassung führe ich hiermit ein (Anlage).
Das ARS 4/1970 vom 26. März 1970 hebe ich auf. Die Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbahn. Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn wird ihre Dienststellen mit übereinstimmenden Weisungen versehen. Ich bitte, die Richtlinien künftig bei Kreuzungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen anzuwenden, und empfehle ihre Beachtung auch bei Kreuzungsmaßnahmen im Zuge anderer Straßen. Wenn eine Vereinbarung zwischen den Kreuzungsbeteiligten abgeschlossen oder eine Anordnung ergangen ist, behält es dabei sein Bewenden.
Zu den Änderungen gegenüber dem ARS Nr. 4/1970 bemerke ich:
Der Grundsatz, daß zur Kostenmasse nur die kreuzungsbedingten Kosten gehören, ist im Sinne des EKrG und der 1. EKrV zu interpretieren.
Ein Verweis auf die Regelungen im Kreuzungsgesetz von 1939 erscheint heute nicht mehr notwendig.
Die alte Formulierung der Nummer 1 Buchstabe b des ARS Nr. 4/1970 "geländebedingte Verlegung" wird den heutigen Anforderungen nicht in jedem Falle gerecht. Auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes können Gründe sein, die die Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes an alter Stelle undurchführbar machen. Bei den Beispielen wurde daher auch der Umweltschutz aufgenommen.
Andererseits soll durch den Hinweis auf den Abwägungsprozeß zum Ausdruck gebracht werden, daß nicht das Vorliegen eines der anliegenden Beispiele zwangsläufig zur Kostenbeteiligung des Kreuzungsbeteiligten an der Verlegung führen muß. Vielmehr ist im Einzelfall eine Abwägung aller sich aus dem Kreuzungsrecht ergebenden Belange vorzunehmen.
Die Formulierung "im Kreuzungsbereich" soll eine Begrenzung in räumlicher Hinsicht deutlich machen.
Aus den bereits oben zu Nummer 1 Buchstabe b genannten Gründen muß auch die Nummer 1 Buchstabe c angepaßt werden.
Die Regelung über den möglichen Verzicht von Fiktiventwürfen soll zur Verwaltungsvereinfachung führen. Sie soll den Bearbeiter auf die vereinfachte Abrechnungsmethode hinweisen.
Die vereinfachten Berechnungen müssen im Einzelfall zwischen den Kreuzungsbeteiligten vereinbart werden. Diese unterliegen selbstverständlich der Prüfung durch den Bund im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
Die Erläuterungen der Beispiele werden den Änderungen in der Nr. 1 Buchstabe b und Buchstabe c angepaßt.
Der Umfang der Kostenmasse bei der Herstellung neuer Kreuzungen oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen ist in § 1 der 1. EKrV geregelt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist zu beachten, daß zur Kostenmasse einer Kreuzungsmaßnahme nur die kreuzungsbedingten Aufwendungen gehören. Das ergibt sich aus der Überlegung, daß das EKrG die Rechte und Pflichten der beteiligten Baulastträger aus dem Kreuzungsrechtsverhältnis regelt und nicht allgemeine Fragen der Baulast zum Gegenstand hat. Auf diese Begrenzung weist ferner der Wortlaut des § 3 EKrG hin, nach dem Kreuzungen zu ändern sind, wenn und "soweit" es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs erfordert. Der Grundsatz, daß zur Kostenmasse nur die kreuzungsbedingten Aufwendungen gehören, ist jedoch im Sinne des EKrG und der 1. EKrV zu interpretieren. § 1 Abs. 1 der 1. EKrV schließt hinsichtlich der sich kreuzenden Verkehrswege die Aufwendungen für alle verkehrlich notwendigen Maßnahmen in die Kostenmasse ein und stellt nicht auf die Mehraufwendungen ab, die dadurch entstehen, daß die Verkehrswege eine Kreuzung bilden. Der genannte Grundsatz schließt ferner ein, daß zur Kostenmasse nur die Aufwendungen für solche Maßnahmen gehören, für die die Kreuzungsmaßnahme ursächlich ist. Danach gehören zu den kreuzungsbedingten Kosten
Die richtige Abgrenzung der Kostenmasse hat vor allem praktische Bedeutung bei Maßnahmen an Bahnübergängen. Hierauf beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen in erster Linie.
Kreuzungsbedingt sind alle Aufwendungen nach den §§ 3 bis 5 der 1. EKrV
Muß die Linienführung geändert werden, weil auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Kreuzungsbereich bei objektiver Wertung der abwägungserheblichen Belange eine Verlegung notwendig ist (z.B. wegen topographischer Verhältnisse, schutzwürdiger Bebauung, Umweltschutz), so gehören außer den in Buchstabe a genannten Aufwendungen auch die Aufwendungen zur Kostenmasse, die über den Bereich des Bauwerkes, der Rampen und Einschnitte hinausgehen, und zwar in den Abmessungen und Ausführungen nach Buchstabe a, bis die verlegte Strecke wieder verkehrsgerecht angeschlossen ist.
Soll die Linienführung eines beteiligten Verkehrsweges aus anderen als den in Buchstabe b genannten Gründen geändert werden (z.B. wegen anderer Planungen), obwohl eine Änderung mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, so umfaßt die Kostenmasse nur diese geringeren Kosten (vgl. § 1 Abs. 3 der 1. EKrV).
Auf einen Fiktiv-Entwurf kann verzichtet werden, wenn die kreuzungsbedingten Kosten auf einen abgrenzbaren Teil des Ausführungsentwurfes oder über einen vereinfachten Verteilungsschlüssel einvernehmlich festgelegt werden können.
Eventuelle Fiktiventwürfe müssen in der Regel nicht der Exaktheit von Ausführungsentwürfen entsprechen. Aufwendungen für Folgemaßnahmen an Anlagen, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen gehören - § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 1. EKrV - (z.B. für die Verlegung von Wasserläufen oder Änderung von einmündenden Straßen) zählen zur Kostenmasse. Werden für diese Anlagen Verbesserungen verlangt (z.B. Verbreiterung, Anlage von Gehwegen), die nicht wegen der Gestaltung der Kreuzungsanlage notwendig sind, so gehören diese Mehrkosten nicht zur Kostenmasse, sondern sind von denjenigen zu tragen, die nach den sonstigen Vorschriften hierfür zuständig sind.
Kreuzungsbedingt sind alle Aufwendungen nach den §§ 3 bis 5 der 1. EKrV für Maßnahmen (z.B. Verbreiterung, Einbau oder Änderung von technischen Sicherungen) innerhalb des Kreuzungsstückes, das in der Unterhaltungslast der Eisenbahn steht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 EKrG). Das gilt für Eisenbahn- und Straßenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 EKrG auch außerhalb des Kreuzungsstückes (z.B. Schranken, Blinklichter, Lichtzeichen, Sichtflächen (Übersicht), Straßenverkehrszeichen und
Die Kosten der zusätzlichen Anbringung von amtlichen Straßenverkehrs- und Eisenbahnzeichen oder ihrer Änderung sind an sich auch teilungspflichtig. Zur Vereinfachung ist jedoch mit der Deutschen Bundesbahn vereinbart worden, daß an Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, die an der Kreuzungsstelle in der Baulast des Bundes stehen, und Eisenbahnstrecken der Deutschen Bundesbahn die Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Ergänzung oder Wiederherstellung von Verkehrszeichen nach der StVO mit Ausnahme der Andreaskreuze der Bund, die entsprechenden Kosten für Andreaskreuze und für Eisenbahnzeichen die Deutsche Bundesbahn allein trägt. Die Übernahme dieser Regelung für andere Kreuzungen wird empfohlen.
Gemäß § 12 Nr. 2 EKrG fallen die Kosten für die Änderung einer Überführung beiden Beteiligten zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen. Die Kostenmasse ist hierbei im Verhältnis der Kosten zu teilen, die jeder Beteiligte aufwenden müßte, wenn nur die von ihm verlangte Änderung des bestehenden Bauwerks durchgeführt würde.
Der Bahnübergang A wird nach § 3 EKrG durch eine Straßenüberführung B ersetzt. Die geringfügige Verlegung des Kreuzungspunktes zur Verbesserung der Straßenführung gilt nicht als "Verlegung" eines Verkehrsweges. Zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung wird
Zur Kostenmasse gehören alle Aufwendungen
Der Bahnübergang A im Zuge der B 19 soll nach § 3 EKrG durch eine Überführung ersetzt werden, die jedoch wegen der engen Bebauung nicht an derselben Stelle errichtet werden kann. Der Kreuzungspunkt muß daher kreuzungsbedingt nach B verlegt werden. Zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung wird der neue Straßenzug der B 19 und die Straßenüberführung dem in etwa 10 Jahren zu erwartenden Verkehr entsprechend bemessen. Die Ortsteile beiderseits der Bahn sowie die L 240 müssen an die verlegte B 19 angeschlossen werden, wobei der Anschluß der L 240 aus verkehrstechnischen Gründen höhenfrei ausgebildet wird.
Zur Kostenmasse gehören alle Aufwendungen
Der Bahnübergang A im Zuge der B 10 soll nach § 3 EKrG beseitigt werden. Der Ersatz durch eine Überführung an derselben Stelle ist bei objektiver Wertung der abwägungserheblichen Belange gemäß Nummer 1 Buchstabe b möglich. Die Straßenbauverwaltung wünscht jedoch zur Verbesserung der ungünstigen Linienführung der Straße und zur Ausschaltung der engen Ortsdurchfahrt eine (nicht kreuzungsbedingte) Verlegung der B 10 zwischen B und C, wodurch der Bahnübergang ebenfalls beseitigt wird. Diese Verlegung erfordert höhere Aufwendungen als der Ersatz des Bahnüberganges durch eine Überführung an alter Stelle.
Zur Kostenmasse gehören nur die Aufwendungen für den fiktiven Ersatz des Bahnüberganges durch den Bau einer Überführung beim Punkt A einschließlich der Aufwendungen für die Beseitigung der nicht mehr benötigten Anlagen wie im Beispiel 1. Die Mehrkosten für die Verlegung der Straße trägt die Straßenbauverwaltung nach § 1 Abs. 3 der 1. EKrV allein.
Die vorhandene Eisenbahnüberführung (Bauteil 1) soll auf Verlangen der Straßenbehörde wegen der vorgesehenen Verbreiterung der Straße aufgeweitet werden. Hierzu wäre nur der Bauteil 2 erforderlich. Auf Verlangen der Eisenbahn soll zur Überführung weiterer zwei Gleise das Bauwerk verbreitert werden. Hierzu wäre nur der Bauteil 3 erforderlich.
Die Kostenmasse für die tatsächliche Gesamtausführung (Bauteile 1 - 4) ist in dem Verhältnis auf Straße und Bahn aufzuteilen, in dem die Aufwendungen für eine fiktive Ausführung nur für die Aufweitung (Bauteil 2) zu den Aufwendungen nur für die Verbreiterung (Bauteil 3) stehen. Die fiktiven Ausführungen müssen technisch einwandfrei realisierbar sein. Für die Aufweitung (Bauteil 2) kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - der Bau einer zusätzlichen Öffnung unter Beibehaltung des Widerlagers als Pfeiler oder ein neuer Überbau über die Bauteile 1 und 2 in Betracht kommen. Für die Erweiterung (Bauteil 3) ist nur die Verlängerung der Überführung in der bisherigen lichten Weite notwendig. Die Kosten für Bauteil 4 bleiben bei der Ermittlung des Teilungsschlüssels außer Betracht, weil dieser Bauteil nicht benötigt würde, wenn nur der eine oder andere fiktive Entwurf ausgeführt würde.
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Erstellt am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler |