Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

S 16/78.11.00/1 Va 04 vom 27. Januar 2004
[Bekannt gegeben VkBl. S. 124]

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/2004

Sachgebiet 15.3: Kreuzungs- und Leitungsrecht; Eisenbahnkreuzungen

Behandlung von Maßnahmen nach §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) im Zusammenhang mit der Verpachtung / Übergabe von Eisenbahnstrecken des Bundes auf Dritte

In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Fällen, in denen Strecken einer Eisenbahn des Bundes durch Pachtvertrag auf Dritte übergehen. Dabei stellt sich die Frage, wie bereits genehmigte oder gemäß Nr. 4 Abs. 2 der EKrG-Richtlinie 2000 (VkBl. 2000 S. 172) behandelte Vereinbarungen kostenmäßig abzuwickeln sind.

Für die finanzielle Behandlung der vorstehenden Fälle gemäß §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) gilt Folgendes:

Für die Kostentragung ist das Datum des Überganges der Eisenbahnstrecke von einer Eisenbahn des Bundes auf eine nicht bundeseigene Eisenbahn entscheidend (Stichtagsregelung). Somit ist wie folgt zu verfahren:

  1. Bei (Bau-)Maßnahmen oder Teilen davon, die bereits vor dem Stichtag durchgeführt worden sind, zahlt der Bund das Staatsdrittel gemäß § 13 EKrG.
  2. (Bau-)Maßnahmen oder Teile davon, die nach dem Stichtag durchgeführt werden, sind vom Bund gemäß § 13 EKrG nicht mehr zu finanzieren; hier erfolgt ein Übergang der Finanzierungspflicht auf das zuständige Land.
  3. Neu abzuschließende Kreuzungsvereinbarungen nach Übergabe einer Strecke sind nicht vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, sondern vom zuständigen Land zu genehmigen.

Hierzu folgende Erläuterung:

Eine Finanzierung von Maßnahmen nach § 3 EKrG an Bahnübergängen mit dem Bundesdrittel nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG setzt zwingend voraus, dass die von der Maßnahme erfasste Eisenbahninfrastruktur von einer Eisenbahn des Bundes im Sinne des Art. 87e Abs. 3 GG betrieben wird. Wird die Strecke einer Eisenbahn des Bundes verpachtet und geht die Betriebsführung und die Schienenbaulastträgerschaft auf den Pächter über, handelt es sich bei Kreuzungen von Straßen mit dieser Schienenstrecke nicht mehr um Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes. In diesen Fällen geht die Verpflichtung zur Leistung des Staatsdrittels gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG auf das jeweilige Bundesland über.

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  Erstellt am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler