Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 3. August 2004; Az: A 14/3141.1/1
[Bekanntgegeben VkBl. 2004, S. 430]

Nachstehend gebe ich die Gleisanschlussförderrichtlinie vom 3. August 2004 bekannt, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission als Beihilfe im Sinne der Artikel 87, 88 des EG-Vertrages steht.

Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen
(Gleisanschlussförderrichtlinie) 1)

Vom 3. August 2004; Az: A 14/3141.1/1

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung

1.1 Der Bund gewährt zur Steigerung des Schienengüterverkehrs nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften VV-BHO) zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für die Errichtung, Reaktivierung und den Ausbau von privaten Gleisanschlüssen. Ziel ist die Verlagerung von Anteilen des Güterverkehrs von dem Verkehrsträger Straße auf den Verkehrsträger Schiene.

1.2 Privater Gleisanschluss im Sinne dieser Förderrichtlinie ist eine Schienenanlage, die im Eigentum eines Wirtschaftsunternehmens steht und über die es im Rahmen seines Gewerbebetriebes Fracht versendet und / oder empfängt. Diese Schienenanlage muss die unmittelbare oder mittelbare Verbindung an das Netz eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens herstellen.

1.3 Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Investitionen zum Neubau eines Gleisanschlusses, zur Reaktivierung stillgelegter oder nicht mehr genutzter Gleisanschlüsse und zum Ausbau bestehender Gleisanschlüsse, deren Kapazität wegen eines Zuwachses an Transporten mit der Eisenbahn nicht mehr ausreicht, finanziell gefördert.

1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der Nachfrage und Dringlichkeit. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Vorgebirgsstraße 49, 53119 Bonn.

2. Zuwendungsempfänger

2.1 Zuwendungen können Wirtschaftsunternehmen in privater Rechtsform erhalten, um zum Zwecke ihres Gewerbebetriebes Güter per Eisenbahn zu empfangen und / oder zu versenden. Anlagen für innerbetriebliche Transporte werden nicht bezuschusst. Soweit Gleisanschlussanlagen sowohl für innerbetriebliche Transporte als auch für den Zugang zum öffentlichen Netz genutzt werden, kann auf Grundlage eines Bedarfs- und Nutzungsnachweises der Anteil der jeweiligen Verkehre ermittelt und entsprechend dieser Zuordnung eine anteilige Förderung bewilligt bzw. die Förderung auf Teile der Anlage begrenzt werden.

2.2 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Eine Finanzierung allein durch privates Kapital führt nicht zur Wirtschaftlichkeit des Gleisanschlusses. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme, unter Berücksichtigung der Förderung, muss gesichert sein.

3.2 Die zu fördernde Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen (z.B.: Auftragserteilung) gilt als Vorhabenbeginn.

3.3 Der Neu- und Ausbau eines Gleisanschlusses sowie Maßnahmen, die zur Reaktivierung eines stillgelegten oder nicht mehr genutzten Gleisanschlusses notwendig sind, lassen eine tatsächliche, substanzielle, messbare und dauerhafte Abwicklung des Gütertransports mit der Eisenbahn erwarten, die ohne den Gleisanschluss nicht stattfinden würde. Hierzu zählen keine innerbetrieblichen Transporte.

3.4 Die Nutzung des Gleisanschlusses darf nicht in Wettbewerb zu bestehenden Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs treten (siehe Anlage 2 Ziffer 1).

3.5 Der Antragsteller hat das Güterverkehrsvolumen, das über den Gleisanschluss abgewickelt werden soll, unter Angabe des zu erwartenden Verkehrsaufkommens (Tonnen pro Jahr) und der zu erwartenden Verkehrsleistung auf Eisenbahnstrecken in Deutschland (Tonnenkilometer 2) pro Jahr) darzustellen. Die Herkunft der Verkehre im Sinne ihrer Transportart ist offen zu legen.

Beim Ausbau bestehender Gleisanschlüsse muss der Antragsteller das Verkehrsaufkommen oder die Verkehrsleistung der letzten zwei Kalenderjahre angeben und eine entsprechende Bestätigung der/des Eisenbahnverkehrsunternehmen/s beifügen.

3.6 Zur Gewährleistung einer effizienten Förderung dürfen die eingesetzten Fördermittel nicht außer Verhältnis zum damit erzielten zusätzlichen Schienengüterverkehrsvolumen stehen. Zu diesem Zweck werden bei den Zuwendungen folgende Höchstwerte je Tonne erzieltem Schienengüterverkehrsaufkommen pro Jahr oder - alternativ - je 1.000 Tonnenkilometer erzielter Schienengüterverkehrsleistung auf dem Eisenbahnnetz in Deutschland pro Jahr festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen:
Neubau: 8 €/Tonne pro Jahr oder 32 €/1.000 Tonnenkilometer pro Jahr
Reaktivierung / Ausbau: 4 €/zusätzliche Tonne pro Jahr oder 16 €/zusätzliche 1.000 Tonnenkilometer pro Jahr

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Höchstwerte an die tatsächliche Entwicklung anpassen. Von den Höchstwerten kann die Bewilligungsbehörde abweichen

3.7 Der Antragsteller hat zum Nachweis der Anbindung an das öffentliche Schienennetz und zum Nachweis der Bedienung des Gleisanschlusses folgende Unterlagen vorzulegen:

3.8 Der Förderungsbetrag muss mindestens 15.000 € (Bagatellgrenze) betragen.

4. Art und Umfang der Zuwendungen

4.1 Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

4.2 Von den zuwendungsfähigen Kosten werden bei Neu-, Ausbau und Reaktivierung eines Gleisanschlusses bis zu 50 von Hundert als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sofern von anderer Stelle eine weitere Förderung mit öffentlichen Mitteln erfolgt, sind diese anzurechnen.

4.3 Förderfähig sind entsprechend Anlage 1 Ausgaben für

4.4 Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mithilfe des Gleisanschlusses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren im Durchschnitt pro Jahr mindestens das neue oder das bisherige und zusätzliche Transportvolumen gemessen am Güterverkehrsaufkommen (Tonnen pro Jahr) oder an der Güterverkehrsleistung (Tonnenkilometer pro Jahr) abzuwickeln, für das der Förderbetrag bewilligt wird. Das zusätzliche Transportvolumen wird auf Grundlage des Güterverkehrsaufkommens und der Güterverkehrsleistung des Vorjahres der Antragsstellung berechnet. Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Transportverpflichtung. Hierzu sind ihr die Daten über das jährliche Schienengüterverkehrsaufkommen und über die jährliche Schienengüterverkehrsleistung bis jeweils zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Die Bewilligungsbehörde erstellt nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen zum Neu- oder Ausbau oder zur Reaktivierung des Gleisanschlusses für den gesamten Zeitraum eine Bilanz über das mit dem Gleisanschluss erbrachte Schienengüterverkehrsvolumen. Soweit danach die durchschnittliche jährliche Transportverpflichtung nicht eingehalten worden ist, ist die Fördersumme zurückzuzahlen. Hierzu wird in Relation zur Transportverpflichtung ein Erfüllungsgrad errechnet, der die Höhe der anteilmäßigen oder vollständigen Rückzahlung bestimmt.

5.2 Der Antragsteller hat eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zur Absicherung seiner Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nichterfüllung der Transportverpflichtung oder für den Fall der Aufhebung des Bewilligungsbescheides beizubringen.

6. Verfahren

6.1 Der Förderantrag ist bei der nach Ziffer 1.4 zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.3 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.

6.4 Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

7. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2004 in Kraft und am 31. August 2009 außer Kraft.

Anlage 1

Zuwendungsfähige Ausgaben
Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen
Gleisanlagen   soweit zur Betriebsabwicklung und zur Be- und Entladung der Güterwaggons notwendig, einschließlich Anschlussweiche, auch soweit diese nicht im Eigentum des Gleisanschließers steht
Baufeldfreimachung    
Tiefbau Leitungsumlegung

Kabeltiefbau

 
Erdbau Erdbau allgemein

Bodenaustausch

Untergrundverbesserungen

 
Sonstige Anlagen Rampen und sonstige Be- und Entladeeinrichtungen soweit zur Be- und Entladung der Güterwaggons notwendig
Ausrüstung, ggf. im Einzelfall mit besonderer Begründung Oberleitung im Bereich des Gleisanschlusses und ggf. der Zuführungsstrecke
Signaltechnik im Bereich des Gleisanschlusses und ggf. der Zuführungsstrecke sowie zur signaltechnischen Absicherung der Anschlussweiche im Bereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
Energieversorgung  
Beleuchtung im Bereich des Gleisanschlusses
Begleitmaßnahmen, bei Neubau und wesentlichen Ausbaumaßnahmen Schallschutz soweit nach der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung erforderlich
  Landschaftspflege nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschrift des Bundeslandes
  Regenrückhaltebecken  

Anlage 2

Antragsunterlagen

1. Erläuterungsbericht mit

2. Übersichtsplan zur durchzuführenden Maßnahme

3. Lageplan im Maßstab 1 : 1000

4. Sonderpläne

5. Kostenvoranschlag und Finanzierungskonzept der durchzuführenden Maßnahme

6. Bankbürgschaft

7. Verträge / Nachweise

8. Eidesstattliche Versicherung, dass keiner der unter Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie genannten Punkte vorliegt.


1) Die Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission als Beihilfe im Sinne der Artikel 87, 88 des EG-Vertrages. Zuwendungen werden daher erst gewährt, nachdem die Richtlinie genehmigt worden ist. Förderanträge können bereits vorher gestellt werden.

Hinweis: Diese Richtlinie ist vorbehaltlos in Kraft getreten, nachdem ihr die Europäische Kommission am 6. Oktober 2004 zugestimmt hat [Verlautbarung des BMVBW vom 18. Oktober 2004 - Az.: A 14/3141.1/1 - in VkBl. 2004, S. 542].

2) Tonnenkilometer = Beförderung einer Tonne Fracht über eine Entfernung von einem Kilometer

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  Letzte Änderung am 31. Dezember 2004 von Matthias Dörfler