Verordnung zur Auflösung und Überführung von Verwaltungseinrichtungen der Verkehrsverwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern

Vom 4. September 1951
[Verkündet am 11. September 1951; BGBl. I S. 826]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Diese Verordnung wurde ersatzlos aufgehoben zum 1. Oktober 2006 durch Artikel 39 erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 [BGBl. I S. 2146, 2149].


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Auflösung von Einrichtungen der Verwaltung
§ 2 - Überführung von Einrichtungen der Verwaltung
§ 3 - Deutsche Bundesbahn
§ 4 - Durchführungsbestimmungen, Überleitungsmaßnahmen
§ 5 - Inkrafttreten


Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1
Auflösung von Einrichtungen der Verwaltung

(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 sind folgende Verwaltungsstellen aufgelöst:

1. Die Dienststelle des Haupttreuhänders für die Abwicklung der Reichsautobahnen in der britischen Zone in Bielefeld,

2. das Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt in Hamburg.

(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Behörden, auf die die Befugnisse des Kriegsschädenamtes für die Seeschiffahrt in Hamburg vom gleichen Zeitpunkt an übergehen.

§ 2
Überführung von Einrichtungen der Verwaltung

In der Verwaltung des Bundes (Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr) werden übergeführt:

a) Die Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes einschließlich der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn (Hauptabteilung Eisenbahnen) - § 1 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 (WiGBl. S. 95) - und folgende nachgeordnete Verwaltungsstellen:

1. Das Hauptprüfungsamt der Deutschen Bundesbahn in Offenbach (Main) sowie die Prüfungsämter bei den nachgenannten Eisenbahndirektionen und den Eisenbahn-Zentralämtern Minden (Westf.) und München

2. Die Generalbetriebsleitung Süd in Stuttgart

3. Die Generalbetriebsleitung West in Bielefeld

4. Das Eisenbahn-Zentralamt Minden (Westf.)

5. Das Eisenbahn-Zentralamt München

6. Das Eisenbahn-Sozialamt in Frankfurt (Main)

7. Das Hauptwagenamt in Frankfurt (Main)

8. Die Zentralstelle für Betriebswirtschaft im Werkstättendienst in Frankfurt (Main)

9. Die Oberleitung der Bahnpolizei in Frankfurt (Main)

10. Die Eisenbahndirektionen Augsburg, Essen, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover, Kassel, Köln, München, Münster, Nürnberg, Regensburg, Stuttgart, Wuppertal

11. Die den Eisenbahn-Zentralämtern und Eisenbahndirektionen unterstellten Ämter und alle sonstigen Verwaltungsstellen der früheren Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet

12. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover mit

  1. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Kassel
  2. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hann.-Münden
  3. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hameln
  4. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Minden I
  5. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hoya
  6. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Verden
  7. der Lehrbaustelle für Wasserbauwerker in Verden
  8. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Celle
  9. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Braunschweig
  10. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hannover II
  11. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hannover I
  12. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Minden II
  13. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Osnabrück
  14. dem Wasserstraßen-Maschinenamt Minden

13. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster mit

  1. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Duisburg-Meiderich
  2. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Dorsten
  3. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hamm
  4. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Münster
  5. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Rheine
  6. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Meppen
  7. dem Wasserstraßen-Maschinenamt Herne
  8. dem Neubauamt Datteln

14. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg mit

  1. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Köln
  2. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Duisburg
  3. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Wesel

15. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Eltville mit

  1. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Eltville
  2. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Gernsheim
  3. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Mannheim

15. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stuttgart mit

  1. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Heidelberg
  2. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Heilbronn
  3. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Stuttgart

17. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg mit

  1. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Frankfurt (Main)
  2. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Aschaffenburg
  3. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Würzburg
  4. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Schweinfurt
  5. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Nürnberg

18. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Regensburg mit

  1. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Regensburg
  2. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Passau

19. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel mit

  1. dem Wasserbauamt Brunsbüttelkoog
  2. dem Wasserbauamt Kiel-Holtenau
  3. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning
  4. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Glückstadt
  5. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Ostsee in Kiel
  6. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Lübeck
  7. dem Wasserstraßen-Maschinenamt Rendsburg-Saatsee
  8. dem Kanalamt Kiel-Holtenau
  9. dem Seezeichenamt Brunsbüttel

20. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg mit

  1. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hitzacker
  2. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Lauenburg
  3. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hamburg
  4. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven

21. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen mit

  1. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Bremen
  2. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Brake
  3. dem Wasser- und Schiffahrtsamt Bremerhaven

22. Die Wasser- und Schiffahrtsämter Oldenburg und Wilhelmshaven

23. Das Wasser- und Schiffahrtsamt Stade und das Hafenbau- und Verkehrsamt Cuxhaven

24. Die Wasser- und Schiffahrtsämter Emden, Norden und Leer

25. Der Bundesschleppbetrieb auf den westdeutschen Kanälen - Hauptverwaltung - in Münster mit

  1. dem Schleppamt Duisburg
  2. dem Schleppamt Emden
  3. dem Schleppamt Minden
  4. dem Maschinenamt des Bundesschleppbetriebs Bergeshövede

26. Die Bundesanstalt für Gewässerkunde in Bielefeld

27. Die Bundesanstalt für Wasser-, Erd- und Grundbau in Karlsruhe mit der Außenstelle in Hamburg

28. Das Materialprüfungsamt für den Straßenbau in Oelde (Westf.)

29. Die Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer in Bielefeld

30. Die Typprüfstelle für Kraftfahrzeuge in Bielefeld

31. Das Deutsche Hydrographische Institut in Hamburg und seine Außendienststellen

32. Das Meteorologische Amt für Nordwestdeutschland, Zentralamt für die britische Zone in Hamburg, die Wetternachrichtenzentrale Quickborn/Pinneberg sowie

  1. das Meteorologische Amt in Schleswig
  2. das Meteorologische Amt in Oldenburg
  3. das Meteorologische Amt in Hannover
  4. das Meteorologische Amt in Essen-Mülheim

mit allen nachgeordneten Wetterwarten und sonstigen Verwaltungsstellen

33. Das Seeschiffsvermessungsamt in Hamburg mit der Außenstelle in Bremen

34. Das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Bielefeld

b) Die Wasserstraßenverwaltung Rheinland-Pfalz - Direktion - in Koblenz mit der Außenstelle in Mainz und mit folgenden nachgeordneten Verwaltungsstellen:

  1. das Wasserstraßenamt Speyer
  2. das Wasserstraßenamt Worms
  3. das Wasserstraßenamt Bingerbrück
  4. das Wasserstraßenamt Koblenz I
  5. das Wasserstraßenamt Koblenz II
  6. das Wasserstraßenamt Trier
  7. das Wasserstraßenamt Diez

§ 3
Deutsche Bundesbahn

Die Verwaltungsstellen der früheren Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 - WiGBl. S. 95) und der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen bilden die Deutsche Bundesbahn.

§ 4
Durchführungsbestimmungen, Überleitungsmaßnahmen

Der Bundesminister für Verkehr erläßt, - soweit es sich um die Bundesanstalt für Gewässerkunde in Bielefeld handelt; im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - die Verwaltungsvorschriften, die zur Anpassung und Vereinheitlichung der nach § 2 übergeführten Verwaltungseinrichtungen erforderlich sind.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler