Änderungen seit Inkrafttreten:
Diese Verordnung wurde ersatzlos aufgehoben zum 1. Oktober 2006 durch Artikel 39 erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 [BGBl. I S. 2146, 2149].
§ 1 - Auflösung von Einrichtungen der Verwaltung
§ 2 - Überführung von Einrichtungen der Verwaltung
§ 3 - Deutsche Bundesbahn
§ 4 - Durchführungsbestimmungen, Überleitungsmaßnahmen
§ 5 - Inkrafttreten
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 sind folgende Verwaltungsstellen aufgelöst:
1. Die Dienststelle des Haupttreuhänders für die Abwicklung der Reichsautobahnen in der britischen Zone in Bielefeld,
2. das Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt in Hamburg.
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Behörden, auf die die Befugnisse des Kriegsschädenamtes für die Seeschiffahrt in Hamburg vom gleichen Zeitpunkt an übergehen.
In der Verwaltung des Bundes (Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr) werden übergeführt:
a) Die Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes einschließlich der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn (Hauptabteilung Eisenbahnen) - § 1 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 (WiGBl. S. 95) - und folgende nachgeordnete Verwaltungsstellen:
1. Das Hauptprüfungsamt der Deutschen Bundesbahn in Offenbach (Main) sowie die Prüfungsämter bei den nachgenannten Eisenbahndirektionen und den Eisenbahn-Zentralämtern Minden (Westf.) und München
2. Die Generalbetriebsleitung Süd in Stuttgart
3. Die Generalbetriebsleitung West in Bielefeld
4. Das Eisenbahn-Zentralamt Minden (Westf.)
5. Das Eisenbahn-Zentralamt München
6. Das Eisenbahn-Sozialamt in Frankfurt (Main)
7. Das Hauptwagenamt in Frankfurt (Main)
8. Die Zentralstelle für Betriebswirtschaft im Werkstättendienst in Frankfurt (Main)
9. Die Oberleitung der Bahnpolizei in Frankfurt (Main)
10. Die Eisenbahndirektionen Augsburg, Essen, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover, Kassel, Köln, München, Münster, Nürnberg, Regensburg, Stuttgart, Wuppertal
11. Die den Eisenbahn-Zentralämtern und Eisenbahndirektionen unterstellten Ämter und alle sonstigen Verwaltungsstellen der früheren Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
12. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover mit
13. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster mit
14. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg mit
15. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Eltville mit
15. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stuttgart mit
17. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg mit
18. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Regensburg mit
19. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel mit
20. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg mit
21. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen mit
22. Die Wasser- und Schiffahrtsämter Oldenburg und Wilhelmshaven
23. Das Wasser- und Schiffahrtsamt Stade und das Hafenbau- und Verkehrsamt Cuxhaven
24. Die Wasser- und Schiffahrtsämter Emden, Norden und Leer
25. Der Bundesschleppbetrieb auf den westdeutschen Kanälen - Hauptverwaltung - in Münster mit
26. Die Bundesanstalt für Gewässerkunde in Bielefeld
27. Die Bundesanstalt für Wasser-, Erd- und Grundbau in Karlsruhe mit der Außenstelle in Hamburg
28. Das Materialprüfungsamt für den Straßenbau in Oelde (Westf.)
29. Die Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer in Bielefeld
30. Die Typprüfstelle für Kraftfahrzeuge in Bielefeld
31. Das Deutsche Hydrographische Institut in Hamburg und seine Außendienststellen
32. Das Meteorologische Amt für Nordwestdeutschland, Zentralamt für die britische Zone in Hamburg, die Wetternachrichtenzentrale Quickborn/Pinneberg sowie
mit allen nachgeordneten Wetterwarten und sonstigen Verwaltungsstellen
33. Das Seeschiffsvermessungsamt in Hamburg mit der Außenstelle in Bremen
34. Das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Bielefeld
b) Die Wasserstraßenverwaltung Rheinland-Pfalz - Direktion - in Koblenz mit der Außenstelle in Mainz und mit folgenden nachgeordneten Verwaltungsstellen:
Die Verwaltungsstellen der früheren Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 - WiGBl. S. 95) und der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen bilden die Deutsche Bundesbahn.
Der Bundesminister für Verkehr erläßt, - soweit es sich um die Bundesanstalt für Gewässerkunde in Bielefeld handelt; im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - die Verwaltungsvorschriften, die zur Anpassung und Vereinheitlichung der nach § 2 übergeführten Verwaltungseinrichtungen erforderlich sind.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.
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Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |