Gesetz zur Feststellung des Bedarfs von Magnetschwebebahnen
(Magnetschwebebahnbedarfsgesetz - MsbG)

Vom 19. Juli 1996
[Verkündet am 24. Juli 1996; BGBl. I S. 1018]

Änderungen während der Geltungsdauer:

Dieses Gesetz wurde ersatzlos aufgehoben durch Aufhebungsgesetz vom 17. November 2001 [BGBl. I S. 3106]


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Baubedarf
§ 2 - Vereinbarung
§ 3 - Inkrafttreten


§ 1
Baubedarf

Es besteht Bedarf für den Neubau einer Magnetschwebebahnstrecke von Berlin nach Hamburg über Schwerin. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung nach § 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes verbindlich.

§ 2
Vereinbarung

Die Durchführung der in dieses Gesetz aufgenommenen Maßnahme und deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den privaten Projektträgern über die Verteilung der Investitions- und Betriebslasten.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler