Verordnung über eine Eisenbahnstatistik

Vom 8. August 1965
[Verkündet am 12. August 1965; BGBl. I, S. 749]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Hinweise:
 
1. Diese Verordnung wurde weder durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 noch bis zu ihrem Außerkrafttreten geändert; überholte Begriffe des von 1994 bis 2003 geltenden Wortlauts sind
kursiv dargestellt.
 
2. Diese Verordnung ist außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. e Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik vom 12. Dezember 2003; die Bestimmungen über die Eisenbahnstatistiken finden sich nunmehr in Abschnitt 5 Verkehrsstatistikgesetz.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Arten der Eisenbahnstatistik
§ 2 - Zuständigkeit des Statistischen Bundesamtes
§ 3 - Bestandsstatistik
§ 4 - Statistik der Bahnbetriebsunfälle
§ 5 - Verkehrsstatistik
§ 6 - Auskunftspflicht
§ 7 - Meldungen
§ 8 - (aufgehoben)
§ 9 - Inkrafttreten


Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) verordnet der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Über die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen im Sinne des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wird eine Eisenbahnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt

  1. eine Bestandsstatistik,
  2. eine Statistik der Bahnbetriebsunfälle,
  3. eine Verkehrsstatistik.

§ 2

Die Eisenbahnstatistik wird, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 3

Die Bestandsstatistik erfaßt

  1. Strecken- und Gleislängen nach Art und Einrichtung
  2. Fahrzeug- und Behälterbestände nach ihrer Art,
  3. Bahnhöfe, Haltepunkte und -stellen, Gleisanschlüsse und Bahnübergänge,
  4. Personalbestand nach Beschäftigungsverhältnis und betrieblichem Einsatz.

§ 4

Die Statistik der Bahnbetriebsunfälle erfaßt die Bahnbetriebsunfälle nach Art der Unfälle sowie die Zahl der verletzten oder getöteten Personen.

§ 5

Die Verkehrsstatistik erfaßt

  1. im Personenverkehr die beförderten Personen und die Personenkilometer nach Art der Fahrausweise;
  2. im Güterverkehr
    1. die Menge und die Tariftonnenkilometer des frachtpflichtigen Wagenladungsverkehrs in der Verflechtung nach Ein- und Ausladeverkehrsbezirken und Gütergruppen,
    2. die Menge des frachtpflichtigen Stückgutverkehrs nach Versandverkehrsbezirken sowie die Tariftonnenkilometer, außerdem die Menge und die Tariftonnenkilometer des Expreßgutverkehrs,
    3. die Be- und Entladung auf Gleisanschlüssen nach Wagen und Tonnen,
    4. die Menge des Dienstgutverkehrs nach ausgewählten Gütergruppen sowie die Tariftonnenkilometer,
    5. die Menge und die Tariftonnenkilometer des frachtpflichtigen Wagenladungsverkehrs nach Entfernungsstufen und wichtigen Gütergruppen,
    6. die Menge des Versandes und Empfanges wichtiger Knotenpunkte;
  3. die Einnahmen
    1. aus dem Personen- und Gepäckverkehr,
    2. aus dem Güterverkehr.

§ 6

Auskunftspflichtig sind die Unternehmen, welche dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen (§ 1) betreiben.

§ 7

(1) Es sind anzumelden

  1. die Angaben für die Bestandsstatistik nach Ablauf jedes Kalenderjahres auf amtlichen Erhebungsvordrucken,
  2. die Angaben für die Statistik der Bahnbetriebsunfälle jährlich auf amtlichen Erhebungsvordrucken,
  3. die Angaben für den Personenverkehr und die Einnahmen aus dem Personen- und Güterverkehr monatlich auf amtlichen Erhebungsvordrucken,
  4. die Angaben für den Güterverkehr nach § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis d monatlich und nach § 5 Nr. 2 Buchstaben e und f jährlich mit Sammelmeldung, Lochkarten oder Magnetbändern.

(2) Die Auskunft wird erteilt

  1. durch die Deutsche Bundesbahn unmittelbar an das Statistische Bundesamt,
  2. durch die Unternehmen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Falle der §§ 3, 4 und 5 Nr. 1 und 3 an die zuständigen Landesbehörden zur Weiterleitung an das Statistische Bundesamt. Die Angaben zu § 5 Nr. 2 sind unmittelbar beim Statistischen Bundesamt anzumelden; diese Anmeldung entfällt, wenn die gleichen Angaben von den Unternehmen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen der Deutschen Bundesbahn geliefert werden. In diesem Falle faßt die Deutsche Bundesbahn diese Angaben mit ihren eigenen Angaben zusammen und leitet sie an das Statistische Bundesamt weiter.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

--Zierlinie--

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