Verordnung zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und (EWG) Nr. 1839/92 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr
(Busverordnung EG-PBefG)

Vom 26. November 1993
[Verkündet am 14. Dezember 1993; BGBl. I S. 2000]

Änderungen während der Gültigkeitsdauer:

Diese Verordnung war gemäß Artikel 3 der vierten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften gültig bis zum Ablauf des 24. August 2004 und ist zeitgleich durch die Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen - EG-Bus-Durchführungsverordnung - ersetzt worden. Die EGBusDV finden Sie hier.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Persönliche und betriebliche Voraussetzungen der Genehmigung
§ 2 - Zuständige Behörden
§ 3 - Antragstellung
§ 4 - Anhörverfahren
§ 5 - Einstellung des Betriebes, Widerruf
§ 6 - Aufsicht
§ 7 - Maßnahmen der Kontrolle
§ 8 - Gebührenvorschriften
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
§ 10 - Kontrolldokumente, Übergangsregelung
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von dem Absatz 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547) in der Fassung des Artikels 29 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) und Absatz 1 Nr. 10 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) diese Numerierung erhalten haben, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1
Persönliche und betriebliche Voraussetzungen der Genehmigung

Für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) sind die Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 6 des Personenbeförderungsgesetzes sowie der Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) entsprechend anzuwenden.

§ 2
Zuständige Behörden

Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 bis 4, des § 52 Abs. 2 und 3 und des § 53 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes über die zuständige Genehmigungsbehörde sind auf die nach den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 des Rates und (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 187 S. 5) zu treffenden Entscheidungen entsprechend anzuwenden.

§ 3
Antragstellung

(1) Ein im Geltungsbereich dieser Verordnung eingereichter Genehmigungsantrag nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muß enthalten:

  1. in allen Fällen
    a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers,
    b) Angaben darüber, welcher der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 definierten Verkehrsdienste betrieben werden soll, sowie über den Betriebszeitraum und die Genehmigungsdauer,
    c) Fahrpreistabellen und Fahrplan,
    d) eine Übersichtskarte, in der die beantragte Fahrstrecke sowie Aufnahme- und Absetzpunkte für die Fahrgäste eingezeichnet sind,
    e) Unterlagen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Antragstellers sowie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglichen;
  2. bei einer genehmigungspflichtigen Sonderform des Linienverkehrs gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zusätzlich Angaben über die Fahrgastkategorie und das Unternehmen, für das der Verkehrsdienst durchgeführt wird;
  3. bei Durchführung des Verkehrsdienstes durch Unterauftragnehmer oder Unternehmensvereinigungen gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92
    a) Namen des Unterauftragnehmers oder
    b) Namen des an der Vereinigung beteiligten Unternehmens und
    c) Unterlagen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung des Unterauftragnehmers oder des an der Vereinigung beteiligten Unternehmens sowie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes des Unterauftragnehmers oder des an der Vereinigung beteiligten Unternehmens.

Der Genehmigungsantrag muß in mindestens 20facher Ausfertigung eingereicht werden. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen anfordern. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(2) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende Unterlagen nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die entstandenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 beginnt zu laufen, wenn ein vollständiger Antrag gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 vorliegt.

§ 4
Anhörverfahren

Bei der Prüfung nach den Artikeln 3, 7 Abs. 4 und Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 hat die zuständige Behörde, außer in den Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 unterrichtet wird, ein Anhörverfahren durchzuführen. Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 5
Einstellung des Betriebes, Widerruf

(1) Beabsichtigt der Unternehmer, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen, hat er dies der zuständigen Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung muß der Genehmigungsbehörde spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einstellung zugegangen sein; dies gilt nicht im Falle des Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92.

(2) Auf den Widerruf der Genehmigung ist § 25 Abs. 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 6
Aufsicht

Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 7
Maßnahmen der Kontrolle

Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn der Fahrzeugführer

  1. a) im Linienverkehr,
    b) im Pendelverkehr ohne Unterbringung,
    c) bei Gelegenheitsverkehren gemäß Artikel 2 Nr. 3.1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 684/ 92 oder
    d) im Sonderlinienverkehr, der nicht unter Artikel 2 Nr. 1.2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 fällt,
    die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung,
  2. a) im Pendelverkehr mit Unterbringung gemäß Artikel 2 Nr. 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder
    b) im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nr. 3.1 Satz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 684/92
    die Kontrolldokumente gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,
  3. im Sonderlinienverkehr im Sinne des Artikels 2 Nr. 1.2 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift dieses Vertrages

nicht zur Prüfung vorlegt. Dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht den Bestimmungen der Genehmigung oder nicht der in den Kontrolldokumenten oder im Vertrag dargelegten Art entspricht.

§ 8
Gebührenvorschriften

Die Vorschriften des § 56 des Personenbeförderungsgesetzes und der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 297) sind auf Amtshandlungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EWG) Nr. 1839/ 92 entsprechend anzuwenden.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Unternehmer
    a) einen in Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 bezeichneten Verkehr ohne Genehmigung betreibt,
    b) beim Betrieb eines in Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 bezeichneten Verkehrs gegen eine in der Genehmigung festgelegte Bestimmung des Artikels 5 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 über die Ausführung der Fahrten verstößt,
    c) entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 die Absicht, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen, der zuständigen Genehmigungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 die Mitteilung nicht begründet,
  2. als Fahrzeugführer entgegen Artikel 15 Abs. 1"der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 die Genehmigung, das Kontrollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt,
  3. als Fahrgast entgegen Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 während der Fahrt einen Fahrausweis nicht mit sich führt oder ihn einem Kontrollberechtigten nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt.

§ 10
Kontrolldokumente, Übergangsregelung

(1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zu verwendenden Beförderungsdokumente müssen den Mustern nach der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 entsprechen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1993 können die Vordrucke der Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 der Kommission vom 13. September 1982 (ABl. EG Nr. L 173 S. 8), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 zur Festlegung der Dokumente gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates (ABl. EG Nr. L 134 S. 1) benutzt werden. Diese Dokumente müssen leserlich und dauerhaft entsprechend dem Muster der Anlage geändert werden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, 517/72 und 1172/72 vom 30. Dezember 1977 (BGBl. 1978 I S. 148) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

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