Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr

E 15/32.31.00/19 Va 95 (1) vom 24. April 1995

Besondere Bedingungen für das Verkehren von Leichten Nahverkehrstriebwagen (LNT) im Mischbetrieb mit Regelfahrzeugen der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

1. Fahrzeugseitige Bedingungen

1.1

Die zulässige Geschwindigkeit der LNT ist auf 90 km/h, bei Erfüllung der Bedingungen nach Nr. 3.2 Satz 2 auf 100 km/h begrenzt.

1.2

Das Bremsvermögen der LNT muß den Grenzwerten der Anlage 2, Tabelle 2 der Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BOStrab) und den zugehörigen "Vorläufigen Richtlinien für die Bemessung und Prüfung der Bremsen" (BO-Strab-Bremsenrichtlinien) vom 15. Mai 1988 entsprechen.

1.3

Die LNT müssen mit einer Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, sowie mit Zugfunkeinrichtungen zur Übermittlung von Nothaltaufträgen und Notrufen für alle befahrenen Strecken ausgerüstet sein.

2. Fahrwegseitige Bedingungen

2.1

Die von LNT befahrenen Strecken müssen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen Nothaltaufträge und Notrufe übermittelt werden können.

2.2

Nebenbahnen mit zugelassenen Streckengeschwindigkeiten von 50 km/h bis 80 km/h dürfen von LNT befahren werden, wenn Hauptsignale, signalabhängige Weichen und eine Zugbeeinflussung, die selbsttätig das Befolgen Halt zeigender Signale sicherstellt, vorhanden sind.

Außerdem muß bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden, durch technische Abhängigkeiten sichergestellt sein, daß der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.

Der Einsatz von LNT auf Nebenbahnen mit zulässigen Streckengeschwindigkeiten über 80 km/h richtet sich nach den Bedingungen für Hauptbahnen (vgl. Ziff. 2.4).

2.3

Hauptbahnen mit zugelassenen Streckengeschwindigkeiten bis 80 km/h dürfen von LNT befahren werden, wenn zusätzlich zu den in 2.2 genannten Bedingungen die Signale für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der jeweils nächsten Blockstelle liegen.

Dies gilt auch für Eisenbahnstrecken mit zugelassenen Streckengeschwindigkeiten von mehr als 80 km/h bis 100 km/h, wenn der Anteil der aus Regelfahrzeugen gebildeten Züge an der Gesamtzugzahl nicht mehr als 30 % beträgt.

2.4

Der Einsatz von LNT auf ein- und zweigleisigen Hauptbahnen mit einer zugelassenen Streckengeschwindigkeit von mehr als 80 km/h bis zu 160 km/h ist zulässig, wenn Hauptsignale, signalabhängige Weichen, Streckenblock, Zugbeeinflussung, die selbsttätig das Befolgen Halt zeigender Signale sicherstellt, sowie Gleisfreimeldeanlagen in den Bahnhöfen vorhanden sind. Wenn Gleise in Bahnhöfen ausschließlich für Ein-, Aus- und Durchfahrten der LNT genutzt werden, darf für diese Gleise auf Gleisfreimeldeanlagen verzichtet werden.

2.5

Das Befahren eines Gleises einer zweigleisigen Strecke entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung ist bei Einsatz von LNT nur zulässig, wenn auf diesem Gleis in beiden Fahrtrichtungen mit signal- und blocktechnischer Sicherung gefahren wird.

Hiervon darf bei Störungen abgewichen werden - längstens jedoch bis zum Ende des Betriebstages -, wenn

2.6

Der Einsatz von LNT auf Strecken mit einer zugelassenen Streckengeschwindigkeit von mehr als 160 km/h ist nicht zulässig.

2.7

Der Einsatz von LNT auf zweigleisigen Tunnelstrecken ist nur bis zu einer zugelassenen Streckengeschwindigkeit von bis zu 120 km/h zulässig.

3. Betriebliche Bedingungen

3.1

In Gleisen, in denen sich mit Reisenden besetzte LNT befinden, ist das Rangieren mit anderen Fahrzeugen als LNT nicht zulässig.

Hiervon darf abgewichen werden, wenn

Bei geschobenen Rangierabteilungen sind in beiden Fällen zusätzlich Einrichtungen zu verwenden, mit denen der Betriebsbedienstete an der Spitze der Rangierabteilung diese durch unmittelbare Einwirkung auf die pneumatische Bremse anhalten kann.

3.2

Für den regelmäßigen Einsatz von LNT im Mischbetrieb mit herkömmlichen Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs sind unter Beachtung der vorstehenden Bedingungen betriebliche Anweisungen aufzustellen. Sollen LNT mit mehr als 90 km/h bis zu 100 km/h verkehren, so ist außerdem für die betreffenden Strecken ein Qualitätssicherungssystem (nach ISO 9000) für Betriebsführung und -sicherheit einzuführen.

3.3

Für Gelegenheitsfahrten von LNT (Fahrten mit Reisenden, die nicht regelmäßig und außerhalb bestätigter Einsatzräume durchgeführt werden) gelten die Bedingungen 1.1 bis 3.1 uneingeschränkt.

Die betrieblichen Anweisungen sind in den Unterlagen für das Verkehren des Sonderzuges (Fahrplananordnung) bekanntzugeben.

3.4

Bei Überführungsfahrten von LNT (Fahrten ohne Reisende, die nicht regelmäßig und außerhalb bestätigter Einsatzräume durchgeführt werden) darf auf die Einhaltung der Bedingungen 2.2 bis 2.4 verzichtet werden. Betriebliche Anweisungen sind in den Unterlagen für das Verkehren der Sonderzüge (Fahrplananordnung) bekanntzugeben.

4. Ausnahmen

Können einzelne Bedingungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden, ist der Nachweis mindestens der gleichen Sicherheit wie bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gegenüber der Aufsichtsbehörde des Eisenbahninfrastrukturunternehmens im einzelnen zu führen.

Dabei kann, insbesondere bei schwach und mäßig belasteten Strecken und bei Strecken mit überwiegendem Anteil von LNT an der Gesamtzugzahl, eine gesonderte Risikoabschätzung im Rahmen des Zulassungsverfahrens erforderlich werden.

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  Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler