2. Fortsetzungsseite zur BOStrab

§ 51
Signale

(1) Signale müssen in dem Umfang verwendet werden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.

(2) Signale müssen die Formen, Farben und Klangarten nach Anlage 4 haben.

(3) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und nicht Anlaß zu Verwechslungen geben.

(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

(5) Vorankündigungssignale müssen verwendet werden, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsignal nicht im Betriebsbremswegabstand erkennbar ist.

(6) Fahrsignale F 0 (Halt) sind durch Fahrsignale F 4 (Halt zu erwarten) mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signalstandort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben) auf F 0 (Halt) innerhalb des Betriebsbremsweges durch den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird.

(7) Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schlußsignal) sind zu zeigen, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei Dunkelheit sowie im Tunnel.

(8) Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die Zugsignale Z 3 (Bremssignal), Z 4 (Fahrtrichtungssignal) und Z 5 (Warnblinksignal) zu verwenden. Absatz 7 bleibt unberührt.

(9) Änderungen der zulässigen Geschwindigkeit nach unten müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein.

(10) Sind Geschwindigkeitssignale G 2 wegen der örtlichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung erkennbar, müssen Geschwindigkeitssignale G 1 oder Vorankündigungssignal V 2 gezeigt werden.

(11) Werden bei Fahren auf Sicht Weichen, die nicht in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind, mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren, müssen Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 gezeigt werden.

(12) Der Übergang vom Fahren auf Zugsicherung zum Fahren auf Sicht muß durch Sondersignal So 2 und der Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Zugsicherung durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.

(13) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3 oder So 4 zu kennzeichnen.

(14) Am Hauptsignal H 0 (Halt) darf nur bei Kennzeichnung durch das Sondersignal So 4 (Auftragsschild) oder auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.

(15) Am Fahrsignal F 0 (Halt) darf nach Halt vorbeigefahren werden, wenn eine Störung der Signalanlage erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.

(16) Bleibt das Überwachungssignal für den Bahnübergang dunkel, ist vor dem Bahnübergang zu halten. Die Fahrt darf fortgesetzt werden, wenn es die Verkehrslage erlaubt.

(17) Rangieraufträge, die nicht durch technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn die Signale hörbar und sichtbar aufgenommen werden; das Rangierhalt gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen wird.

(18) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder zu verdecken und durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand zu kennzeichnen.

§ 52
Einsatz von Betriebsbediensteten

(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden, die dem Unternehmen nicht angehören. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.

(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, müssen im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion überwacht werden.

(4) Über den Dienst der Fahrbediensteten sind Aufzeichnungen zu führen. Sie müssen enthalten

  1. Namen der Fahrbediensteten,
  2. Dienstbeginn und Dienstende,
  3. besondere Vorkommnisse.

§ 53
Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

(1) Jeder Zug muß während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer besetzt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Züge unabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt zu sein, wenn

  1. Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 22 entsprechen und nach § 52 Abs. 3 überwacht werden,
  2. regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,
  3. zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
  4. die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.

(3) Betriebszüge müssen außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten besetzt sein, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung nach § 38 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen nach § 38 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.

(4) Läßt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.

§ 54
Fahrbetrieb

(1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.

(2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst bei Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben sein.

(3) Personenzüge dürfen nur so beschleunigt und nur so gebremst werden, daß Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

(4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.

(5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sollen die Fahrgäste an Haltestellen und in Zügen unterrichtet werden; dabei ist insbesondere auf Ersatzbeförderungen oder Umleitungen hinzuweisen.

(6) Nachrichtentechnische Anlagen und Informationseinrichtungen dürfen nicht zu anderen als betrieblichen Zwecken benutzt werden.

(7) Die Ladung auf Betriebsfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über den Fahrzeugumriß nicht hinausragen. Abweichungen sind zulässig, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.

(8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

(9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 55
Teilnahme am Straßenverkehr

(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein.

(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge nach § 20 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

§ 56
Verhalten bei Mängeln an Zügen

(1) Züge mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht im Betrieb verbleiben. Bei möglicher Weiterfahrt bis zu einem betrieblich geeigneten Aussetzpunkt sind je nach Art und Schwere der Mängel Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Fahrgäste sind, wenn es die Umstände erlauben, bis zu einer Haltestelle weiter zu befördern.

(2) Beim Bewegen von Zügen mit schadhaften Bremsen ist die Geschwindigkeit dem verminderten Bremsvermögen anzupassen.

(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fährzeugführer oder auf Strecken ohne Sicherheitsraum müssen betriebliche Vorkehrungen getroffen sein, die eine unverzügliche Bergung der Fahrgäste aus liegengebliebenen Zügen ermöglichen.

§ 57
Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.

(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen

1. Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke 10 Jahre,
2. Energieversorgungsanlagen 5 Jahre,
3. Brücken 6 Jahre,
4. Fahrleitungsanlagen 5 Jahre,
5. Gleisanlagen 5 Jahre,
6. Zugsicherungsanlagen 5 Jahre,
7. Signalanlagen 5 Jahre,
8. die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen 5 Jahre,
9. Bahnübergänge 2 Jahre,
10. Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,
11. Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km,
spätestens jedoch nach
8 Jahren.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.

(5) Die Technische Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Fristen nach Absatz 3 für Betriebsanlagen und Fahrzeuge verlängern. Sie kann bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere Fristen festsetzen.

(6) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufschreibungen zu führen. Den Aufschreibungen sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere der Abnahmebescheid sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die der Bauzustimmung zu Grunde gelegen haben.

(7) Die Aufschreibungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren.

§ 58
Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

(1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Sie dürfen besondere und unabhängige Bahnkörper nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren.

(2) Vertreter der Technischen Aufsichtsbehörde und sonstige Personen, die mit der Ausübung von Hoheitsrechten beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes oder Auftrages Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu betreten. Sie müssen sich ausweisen können.

(3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unternehmern des Personenverkehrs die Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit des Bahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 59
Betriebsgefährdende Handlungen

(1) Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, ihre Einrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen sowie in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen.

Siebenter Abschnitt
Verfahrensvorschriften

§ 60
Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen

(1) Mit dem Bau von Betriebsanlagen darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Bauunterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde ergeben hat, daß die Vorschriften dieser Verordnung beachtet sind, und wenn der Unternehmer vom Ergebnis dieser Prüfung durch einen Planfeststellungsbeschluß oder einen Zustimmungsbescheid nach Absatz 3 unterrichtet worden ist.

(2) Von der Prüfung freigestellt sind Betriebsanlagen von sicherheitstechnisch untergeordneter Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Anlagen, für die Festigkeitsberechnungen, Lichtraumberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht erforderlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.

(3) Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt über das Ergebnis der Prüfung einen Zustimmungsbescheid, wenn

  1. im Falle des § 28 Abs. 2 oder 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes eine Planfeststellung unterbleibt oder
  2. die Prüfung der Bauunterlagen nicht bereits im Rahmen einer nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung erfolgt ist.

(4) Neben dem Zustimmungsbescheid bleiben die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen unberührt; die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß der Unternehmer diese Genehmigungen vorlegt.

(5) Die Bauunterlagen müssen die für die Prüfung erforderlichen Darstellungen enthalten. Dazu gehören insbesondere Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen.

(6) Ist der Träger des Vorhabens ein anderer als der Unternehmer (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes), dürfen die Bauunterlagen nur im Einvernehmen mit dem Unternehmer vorgelegt werden, soweit dessen Belange berührt werden; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.

(7) Die Betriebsanlagen dürfen außer in Fällen des Absatzes 2 nur nach den geprüften Bauunterlagen gebaut werden. Soll von ihnen abgewichen werden, sind die Unterlagen zu ergänzen und der Technischen Aufsichtsbehörde erneut vorzulegen; die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Für Betriebsanlagen, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, genügt die Vorlage vereinfachter Bauunterlagen, wenn die Technische Aufsichtsbehörde eine Typzustimmung erteilt hat.

(9) Der Zustimmungsbescheid tritt außer Kraft, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung wesentlicher Baumaßnahmen nicht begonnen oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(10) Für Anlagen des Unternehmers, die nicht dem Betrieb dienen, aber die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen können (sonstige Anlagen), gelten die Absätze 1 bis 9 über das Verfahren sowie die §§ 61 und 62 über die Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und die Abnahme entsprechend. Bestehen Zweifel, ob eine sonstige Anlage die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen kann, entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.

§ 61
Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen

(1) Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen. Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.

(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,
  2. die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile
  3. die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.

(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 62
Abnahme

(1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde sie abgenommen hat. Dies gilt nicht für Änderungen, die sich nicht auf die Betriebssicherheit auswirken; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Zur Abnahme gehören die durch Messungen, Funktionsprüfungen oder andere Kontrollen getroffenen Feststellungen, daß die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit den geprüften Bauunterlagen übereinstimmt und betriebssicher ist.

(3) Über die Ergebnisse der Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Der Unternehmer hat die Abnahme bei der Technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Die Abnahme von Fahrzeugen ist zu beantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen; dem Antrag sind Bauunterlagen nach § 60 Abs. 5 beizufügen.

(5) Wird die Abnahme von Fahrzeugen beantragt, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen nur beim Antrag auf Abnahme des ersten Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden.

(6) Nach vollzogener Abnahme erteilt die Technische Aufsichtsbehörde dem Unternehmer einen Abnahmebescheid. Die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß Abnahmenachweise, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer vorgelegt werden.

(7) Sind die Feststellungen nach Absatz 2 hinsichtlich der Betriebssicherheit getroffen, darf die Betriebsanlage oder das Fahrzeug vor Erteilung des Abnahmebescheides vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 63
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

  1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,
  2. entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,
  3. entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1 neue oder geänderte Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt.

Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,
  2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen betätigt oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht.

§ 64

[aufgehoben]

§ 65
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

(2) Am gleichen Tage tritt die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Mai 1981 (BGBl. I S. 428), außer Kraft.

(3) Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, brauchen bestehende oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepaßt zu werden. Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert.

(4) Abweichend von Absatz 3 müssen bestehende oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung spätestens zu folgenden Zeitpunkten entsprechen

  1. Signalanlagen eingleisiger Streckenabschnitte (§ 21 Abs. 3 Nr. 2) spätestens bis zum 1. Januar 1990,
  2. technische Sicherungen von Bahnübergängen (§ 20 Abs. 4), Ausstattung von Haltestellen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2) und Sprechverbindungen (§ 46 Abs. 4 Satz 1) spätestens bis zum 1. Januar 1992,
  3. Weichenstelleinrichtungen (§ 17 Abs. 8) und Notbremseinrichtungen (§ 36 Abs. 9 Satz 2) spätestens bis zum 1. Januar 1996.

Anlage 1

Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen

Andreaskreuz Bild 1 Andreaskreuz Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat
Lichtzeichen gelb/rot Bild 2 Lichtzeichen Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein
Lichtzeichen mit Halbschranke Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend
Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein

Anlage 2

Grenzwerte für Bremsungen

Die Grenzwerte a und s der Tabellen 1 und 2 gelten für leere Fahrzeuge auf geradem ebenem Gleis.

a in m/s² = Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung
s in m = Höchstwert des Bremsweges zwischen Beginn der Bremsbetätigung und Stillstand
v in km/h = Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Bremsbetätigung

                v²
        a = ----------
            3,6² · 2 s

Tabelle 1
Grenzwerte bei Ausfall einer Bremse

(§ 36 Abs. 3 und 6)

v in km/h a in m/s² s in m
20 0,77 20
30 0,87 40
40 0,95 65
50 1,03 94
60 1,06 131
70 1,07 177
80 1,07 230
90 1,08 290
100 1,09 355

Tabelle 2
Grenzwerte bei Gefahrbremsungen

(§ 36 Abs. 5 Nr. 3)

v in km/h a in m/s² s in m
20 1,71 9
30 2,04 17
40 2,29 27
50 2,47 39
60 2,57 54
70 2,73 69

Anlage 3

Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen

Ein symbolisierter Sitz, links darüber ein gleichschenkliges stehendes Kreuz auf weißem Hintergrundquadrat mit schwarzer Umrandung Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandung schwarz
Farbe des Untergrundes weiß

Anlage 4

Signale

Ich habe hier auf eine Darstellung der Signalbilder verzichtet und stattdessen bislang auf die von Heinrich Bär gefertigte Zusammenstellung entsprechend der DF-Strab verwiesen. Diese Fassung entspricht der Vorgabe des VDV, die gegenüber der Verordnung an einigen Stellen erweitert ist.
 
Leider ist diese Übersicht nicht mehr verfügbar.
 
Zur Zeit bin ich nicht in der Lage, die grafischen Darstellungen der Signalbilder zu fertigen, so dass ich nachfolgend lediglich die Tabelle mit den Beschrieben bereithalte. Darin
- habe ich in der linken Spalte jeweils die Bezeichnung des Signals und darunter seine Beschreibung nach Anlage 4 der Verordnung aufgenommen;
- die folgende Spalte beinhaltet die Bezeichnung nach DF-Strab;
- daneben steht die Bedeutung und
- in der rechten Spalte ggf. eine Erläuterung.

Hauptsignale (Fahren auf Zugsicherung)
H 0
Ein rotes Licht
Hp 0 Halt  
H 1
Ein grünes Licht
Hp 1 Fahrt Signale H 1 und H 2 können auch in Verbindung mit Geschwindigkeitssignalen G 2 gegeben werden
H 2
Ein grünes über einem gelben Licht
Hp 2 Fahrt mit Geschwindigkeitsbeschränkung
Vorankündigungssignale (Fahren auf Zugsicherung)
V 0
Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend
Vr 0 Am folgenden Hauptsignal ist Halt zu erwarten Bei beschränktem Raum können die Lichter senkrecht untereinander angeordnet sein, wenn keine Verwechslungen mit anderen Signalbildern zu befürchten sind.
V 1
Zwei grüne Lichter nach rechts steigend
Vr 1 Am folgenden Hauptsignal ist Fahrt zu erwarten
V 2
Ein grünes und ein gelbes Licht von links nach rechts stärker steigend
Vr 2 Am folgenden Hauptsignal ist Fahrt mit Geschwindigkeitsbeschränkung zu erwarten
Fahrsignale (Fahren auf Sicht)
F 0
Ein weißer waagerechter Lichtbalken
F 0 Halt  
F 1
Ein weißer senkrechter Lichtbalken
F 1 Fahrt freigegeben nur geradeaus  
F 2
Ein weißer schräg nach rechts oben weisender Lichtbalken
F 2 Fahrt freigegeben nur nach rechts  
F 3
Ein weißer schräg nach links oben weisender Lichtbalken
F 3 Fahrt freigegeben nur nach links  
F 4
Ein weißer Lichtpunkt
F 4 Halt zu erwarten  
F 5
Ein weißes Lichtdreieck mit Spitze nach unten
F 5 Fahrt freigegeben unter Beachtung der Abbiegeregeln nach § 9 Straßenverkehrs-Ordnung  
nicht vorhanden F 7 Optischer Fahrauftrag an einem F 0 zeigenden oder erloschenem Streckensignal Fahrt freigegeben mit Geschwindigkeitsbeschränkung bis 20 km/h im gestörten Streckenabschnitt. Signal F 7 kann auch für eine Fahrt auf ein teilbesetztes Gleis gegeben werden  
Abfertigungssignale
A 1
Ein weiß- oder gelbleuchtendes T
A 1 Türen schließen  
A 2a
Ein kurzes akustisches oder ein optisches oder ein akustisches und ein optisches Zeichen
A 2a Abfahren  
A 2b
Ein weiß- oder grünleuchtender Ring
A 2b
nicht vorhanden A 3 Abfahrtsankündigungssignal  
nicht vorhanden A 4 Vorgeschriebener Fahrweg  
Zugsignale
Z 1
An der Spitze des Zuges drei weiße Lichter
Z 1 Spitzensignal Die Stirnleuchte des Spitzensignals kann die Linienbezeichnung enthalten
Z 2
Am Zugschluß zwei rote Lichter
Z 2 Schlußsignal  
Z 3
Am Zugschluß zwei gelbe oder rote Lichter
Z 3 Bremssignal  
Z 4
Gelbe Blinklichter an einer der beiden Längsseiten
Z 4 Fahrtrichtungssignal  
Z 5
Gelbe Blinklichter gleichzeitig an beiden Längsseiten
Z 5 Warnblinksignal Zeigt an, daß der Zug liegengeblieben ist
Geschwindigkeitssignale
G 1a
Eine dreieckige, auf der Spitze stehende gelbe Tafel mit weißem Rand und schwarzer Kennziffer
Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen
G 1a Ankündigung der Geschwindigkeitsbeschränkung Geschwindigkeitsbeschränkung ist jede Änderung der zulässigen Geschwindigkeit nach unten
G 1b
Eine gelbleuchtende Kennziffer
G 1b
G 2a
Eine rechteckige gelbe Tafel mit weißem Rand und schwarzer Kennziffer
G 2a Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung
G 2b
Eine weißleuchtende Kennziffer
G 2b
G 3
Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem E
G 3 Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung
G 4 G 4 Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung Zeigt Änderungen der zulässigen Geschwindigkeit nach oben an; kann auch anstelle von Signal G 3 verwendet werden
Die Kennziffern der Signale G 1, G 2 und G 4 bedeuten, daß der angegebene Wert in km/h als Geschwindigkeit zugelassen ist; werden einstellige Kennziffern verwendet, gilt deren zehnfacher Wert als zulässige Geschwindigkeit.
Schutzsignale
Sh 1
Eine quadratische gelbe Tafel mit waagerechtem grünem Streifen
Sh 1 Zwangshalt Kennzeichnet Stellen, an denen bei Fahren auf Sicht in jedem Fall anzuhalten ist
Sh 2
Eine rechteckige rote Tafel mit weißem Rand
Sh 2 Schutzhalt Weiterfahrt ist unzulässig
Sh 3a
Mindestens 3 kurze akustische Zeichen schnell hintereinander
Sh 3a Nothalt Der Zug ist auf kürzestem Weg anzuhalten
Sh 3b
Eine weiß-rot-weiße Fahne oder der Arm im Kreis bewegt
Sh 3b
Sh 3c
Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand im Kreis bewegt
Sh 3c
Sh 3d
Ein rotes Blinklicht oder mehrere rote Lichter untereinander
Sh 3d
Sh 4
Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L
Sh 4 Läuten Den örtlichen Gegebenheiten entsprechend sind akustische Warnsignale zu geben
Sh 5
Ein mäßig langer Ton oder Läutezeichen
Sh 5 Achtung Signal Sh 5 wird gegeben, um Personen zu warnen
Sh 6
Ein rot-weißes Zeichen oder entsprechende Markierung im Gleisbereich
Sh 6 Grenzzeichen Kennzeichnet die Grenze, bis zu der bei zusammenlaufenden Gleisen das Gleis besetzt werden darf
Sh 7
Eine rechteckige schwarze Tafel mit weißem H oder eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem H oder entsprechende Markierung im Gleisbereich
Sh 7 Haltetafel Kennzeichnet die Stelle, an der die Spitze des Zuges halten soll
nicht vorhanden Sh 8 Fahrverbot oder Rangierhalt  
nicht vorhanden Sh 9 Gleissperrsignal  
nicht vorhanden Sh 10 Weiche muß in Pfeilrichtung zurückgestellt werden  
nicht vorhanden Sh 11 Weiche ist blockiert  
nicht vorhanden Sh 12 Rückfallweiche  
nicht vorhanden Sh 13 Vorfahrt beachten innerbetrieblich  
Rangiersignale
R 1 R 1 Wegfahren Rangierbewegung vom Signalgebenden weg
R 2 R 2 Herkommen Rangierbewegung zum Signalgebenden hin
R 3 R 3 Rangierhalt  
Schaltsignale
St 1 St 1 Signalkontakt Am Signal St 1 ist ein Signalkontakt zu betätigen
St 2 St 2 Weichenkontakt Am Signal St 2 ist die Weichensteuerung zu betätigen
St 3 St 3 Ausschalten Vom Signal St 3 an muß der Fahrstrom ausgeschaltet sein
St 4 St 4 Einschalten erlaubt Vom Signal St 4 ab darf der Fahrstrom eingeschaltet sein
St 5 St 5 Stromabnehmer abziehen Vom Signal St 5 ab muß der Stromabnehmer abgezogen sein
St 6 St 6 Stromabnehmer anlegen Vom Signal St 6 ab darf der Stromabnehmer wieder angelegt sein
St 7 St 7 Streckentrenner Am Signal St 7 ist der Fahrstrom kurz abzuschalten
St 8 St 8 Halt für Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer Fahrten über Signal St 8 hinaus sind für Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer unzulässig
nicht vorhanden St 9 Speisepunkt für Fahrstrom  
nicht vorhanden St 10 Blitzableiterzeichen  
nicht vorhanden St 11 Nur in Serienstellung befahren  
nicht vorhanden St 12 Strecke muß stromlos befahren werden  
Weichensignale
W 1 W 1 Weiche steht für Fahrt geradeaus mit höchstens 15 km/h Kraftschlüssige Endlage der beweglichen Weichenteile (Weiche ohne Verschluß)
W 2 W 2 Weiche steht für Fahrt nach rechts mit höchstens 15 km/h
W 3 W 3 Weiche steht für Fahrt nach links mit höchstens 15 km/h
W 11 W 11 Weiche steht für Fahrt geradeaus mit zulässiger Geschwindigkeit Die beweglichen Teile der Weiche sind in der jeweiligen Endlage formschlüssig festgelegt (Weiche ist verschlossen)
W 12 W 12 Weiche steht für Fahrt nach rechts mit zulässiger Geschwindigkeit
W 13 W 13 Weiche steht für Fahrt nach links mit zulässiger Geschwindigkeit
W 14 W 14 Weiche darf nicht aufgefahren werden  
Überwachungssignale für Bahnübergänge
Bü 0 Bü 0 Halt vor dem Bahnübergang; Weiterfahrt nur, wenn es die Verkehrslage erlaubt Bü 0 zeigt an, daß die technische Sicherung des Bahnübergangs ausgefallen ist.
Bü 1 Bü 1 Der Bahnübergang darf befahren werden Bü 1 zeigt an, daß die technische Sicherung des Bahnübergangs ordnungsgemäß arbeitet
Bü 2 Bü 2 Ein Überwachungssignal ist zu erwarten  
Sondersignale
So 1 So 1 Beginn einer Strecke mit Zugsicherung Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Zugsicherung
So 2 So 2 Ende einer Strecke mit Zugsicherung Übergang vom Fahren auf Zugsicherung zum Fahren auf Sicht
So 3 So 3 Standortkennzeichen Gibt den Standort von Hauptsignalen an
So 4 So 4 Auftragsschild Gibt den Auftrag, am Signal H 0 unter Beachtung besonderer Anordnungen, die in einer Dienstanweisung festgelegt sind, vorbeizufahren
So 5 So 5 Begegnungsverbot - Anfang Bei Begegnungsverbot für bestimmte Fahrzeuge und Richtungen können Zusatzschilder verwendet werden
So 6 So 6 Begegnungsverbot - Ende  

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler