Bitte beachten Sie:
 
Mit Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 163/2005 (S. 804) hat das BMVBW einen neuen, mit den obersten Landesverkehrsbehörden abgestimmten Anforderungskatalog veröffentlicht, der zwischenzeitliche Änderungen des nationalen und EU-Rechts berücksichtigt. Auch das "Merkblatt für Fahrzeugführer" ist geändert worden.
 
Nach Ziffer 3 des Einführungserlasses vom 14. Juli 2005 gilt der Anforderungskatalog in der hier folgenden Fassung weiter für solche KOM, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 
Die neue Fassung können Sie hier aufrufen.

Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr

Vom 3. Mai 1996; Az: StV13/StV 17/36.38.02
[Bekannt gegeben VkBl. 1996 S. 238]

StVZO, BOKraft
- Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden
- Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern

Der mit den für die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zuständigen Ministern und Senatoren der Länder erarbeitete Anforderungskatalog für Schulbusse ist erstmals am 21. 2. 1985 (VkBl. 1985 S. 200) und dann in überarbeiteter Form jeweils am 20. 10. 1986 (VkBl. 1986 S. 610) und 30. 4. 1992 (VkBl. 1992 S. 290) erneut veröffentlicht worden. Inzwischen wurden einige der im Katalog aufgeführten Vorschriften geändert. Aufgrund von Unfällen ist in Ziffer 2.4 eine Änderung der Anforderungen für das rückwärtige Sichtfeld an den rechten Fahrzeugseiten aufgenommen worden, um den Fahrern insgesamt eine verbesserte "Rundumsicht" zu gewähren. Diese Änderungen machten eine Überarbeitung des Katalogs notwendig.

Nach wie vor gilt: Der Katalog soll die über die StVZO und BOKraft hinaus bereits bestehenden Anforderungen vereinheitlichen und ergänzen, damit die in aller Regel für Erwachsene gebauten Fahrzeuge stärker den Belangen der Kinder und, soweit möglich, ihren Verhaltensweisen Rechnung tragen. Außerdem faßt der Katalog die wichtigsten Vorschriften für die in dieser Verkehrsart eingesetzten Kraftomnibusse zusammen.

Der Anforderungskatalog sollte mithin Bestandteil der Verträge zwischen Verkehrsunternehmern und Schulträgern (Träger für die Schülerbeförderung) sein, die in den Ländern als verantwortliche Stellen die Beförderungsleistungen vergeben.

Die Zuständigkeit der Länder bleibt unberührt; Ergänzungen und Änderungen des Katalogs sind den verantwortlichen Stellen vorbehalten, wobei Abweichungen das Ziel der bundeseinheitlichen Anwendung nicht in Frage stellen sollten.

Der Anforderungskatalog soll auch bei Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von Kindern durch oder für Kindergartenträger (Freistellungs-Verordnung § 1 Nr. 4 Buchstabe i) zu Kindergärten und ähnlicher Einrichtungen eingesetzt werden, Anwendung finden, wenn die in den Ziffern 2.8.2 bis 2.8.3 enthaltenen Festlegungen unberücksichtigt bleiben (keine Stehplatznutzung).

Die Mitfahrt von Begleitpersonen in Kraftomnibussen bei der Beförderung von Kindergartenkindern und Erstkläßlern ist insbesondere bei längerer Beförderungsdauer zu empfehlen.

Fahrzeugführer von Kraftfahrzeugen, mit denen Schüler und Kindergartenkinder befördert werden, tragen eine hohe Verantwortung. Neben der normalen Fahrtätigkeit und der erforderlichen Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen werden von den Fahrern Geduld und ein ruhiges und besonnenes Verhalten erwartet, das beispielhaft auf die Kinder wirkt.

Das dem Anforderungskatalog als Anlage 2 beigefügte "Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern" soll helfen, die verantwortungsvolle Tätigkeit zur Zufriedenheit aller Betroffenen auszuüben. Es erscheint darüber hinaus angezeigt, den Fahrern, auch den Fahrern von Linienbussen, die Schüler befördern, Gelegenheit zu geben, ihren Kenntnisstand über diese Beförderungsart zu vertiefen; das Merkblatt kann hierbei als Unterrichtsleitfaden dienen.

Der überarbeitete Anforderungskatalog und das Merkblatt wurden mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt; der Katalog kann ab sofort angewendet werden. Die Änderungen von Ziffer 2.4 (2.4.2), die auch eine Nachrüstung der bereits im Verkehr befindlichen Kraftomnibusse bedingt, tritt spätestens am 1. September 1997 in Kraft.

Die Veröffentlichung vom 30. 4. 1992 (VkBl. 1992 S. 290) wird hiermit aufgehoben.


Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden

1. Allgemeines  
1.1 Anwendungsbereich  
  Dieser Anforderungskatalog gilt für

Kraftomnibusse

- Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt und mit mehr als 8 Fahrgastplätzen ausgerüstet sind -

und

sogenannte Kleinbusse

- Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen), die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt und mit 6 bis 8 Fahrgastplätzen ausgerüstet sind -,

die zur Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung

  • nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder i der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes - Freistellungs-Verordnung
    oder
  • nach § 43 Ziffer 2 des Personenbeförderungsgesetzes (Sonderform des Linienverkehrs)

besonders eingesetzt werden.

§ 15d Abs. 1 Nr. 1 StVZO
  Eine derartige Verwendung von Kleinbussen ist der Zulassungsstelle anzuzeigen. § 23 Abs. 6 StVZO
2. Technische Anforderungen / Ausstattung der Kraftfahrzeuge  
2.1 Gesetzliche Vorschriften  
  Die Kraftfahrzeuge müssen ständig den Bestimmungen der StVZO und der BOKraft entsprechen.  
2.2 Kennzeichnung  
  Kraftomnibusse und Kleinbusse müssen an Stirn- und Rückseite mit den vorgeschriebenen Schulbus-Schildern gekennzeichnet sein. Die Wirkung der Schilder darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.
Nach Beendigung der Schulfahrt sind die Schulbus-Schilder zu entfernen oder abzudecken.
§ 33 Abs. 4 und Anlage 4 BOKraft
2.3 Zusätzliche Blinkleuchten  
  Kraftomnibusse und Kleinbusse sind mindestens an den Rückseiten mit zwei zusätzlichen Blinkleuchten auszurüsten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen.
Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen zusätzlich an den Fahrzeuglängsseiten im vorderen Drittel mit Blinkleuchten ausgerüstet sein.
§ 54 Abs. 4 StVZO
2.4 Sichtverhältnisse für Fahrzeugführer  
  Neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 35b, 35e und 56 StVZO muß der Fahrzeugführer aus normaler Sitzposition den sicherheitsrelevanten äußeren und inneren Bereich des Kraftomnibusses beobachten können.
 
Dies gilt als erfüllt, wenn
Sitzposition definiert in den "Richtlinien für die Sicht aus Kraftfahrzeugen" (VkBl. 1987 S. 723)
2.4.1 eine in 1200 mm Höhe über dem Erdboden und in einem Abstand von 300 mm vor der Fahrzeugfront angeordneten Meßlatte direkt oder
über zusätzliche Frontspiegel indirekt gesehen werden kann (geringfügige Einschränkungen des Sichtfeldes z.B. durch Fensterstege oder Scheibenwischerarme bleiben unberücksichtigt);
 
2.4.2 der Kraftomnibus außerdem an der rechten Seite mit Rückspiegeln ausgerüstet ist, deren Sichtfelder so beschaffen sind, daß der Fahrer auf der Außenseite des Fahrzeugs mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der durch die folgenden senkrechten Ebenen begrenzt ist (siehe Anlage 1):  
2.4.2.1 zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs durch eine parallele Ebene, die durch den äußersten rechten Punkt der Breite des Fahrzeugs hindurchgeht;
dabei wird die Breite des Fahrzeugs auf der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen;
 
2.4.2.2 in Querrichtung durch eine Ebene, die 1 m vor der in 2.4.2.1 erwähnten Ebene parallel zu dieser verläuft;  
2.4.2.3 hinten durch eine Ebene, die 4 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden Ebene parallel zu dieser verläuft
und vorne durch die senkrechte Ebene, die 1 m vor der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Ebene parallel zu dieser verläuft. Verläuft die senkrechte Querebene durch die äußerste Kante des Stoßfängers des Fahrzeugs weniger als 1 m vor der senkrechten Ebene durch die Augenpunkte des Fahrers, so ist das Sichtfeld auf diese Ebene beschränkt;
 
2.4.3 über die vorgeschriebenen oder zusätzlichen Außenspiegel die äußeren Bereiche der Ein- und Ausstiege beobachtet werden können, die nicht unmittelbar einzusehen sind (bei Gelenkomnibussen ist dies in gestreckter Stellung der Fahrzeuge zu prüfen);  
2.4.3.1 die in 2.4.2 und 2.4.3 aufgeführten Außenspiegel, soweit nicht an Fahrgasttüren angebracht *), beheizt sowie die Bereiche der Scheiben, die für die Sicht zu diesen Außenspiegeln erforderlich sind, nicht aufgrund von Witterungseinflüssen beschlagen oder vereisen können (z.B. Doppelverglasung, Scheibenheizung, entsprechend angeordnete Warmluftdüsen);

*) Diese Ausnahme gilt nur für die Nachrüstung i.V.m. Ziffer 2.4.2 für im Verkehr befindliche Kraftomnibusse

§ 31 Abs. 2 StVZO, § 23 Abs. 1 StVO
2.4.4 über Innenspiegel der Fahrgastraum und die Ein- und Ausstiegsbereiche zumindest bei dem von ihm betätigten Fahrgasttüren eingesehen werden können;  
2.4.5 in Kraftomnibussen mittels baulicher Maßnahmen, z.B. Schwenkbügel, sichergestellt ist, daß sich neben dem Fahrzeugführer keine Personen aufhalten können. Begleitpersonen, auf besonders gekennzeichneten Sitzen, sind davon ausgenommen. § 35b Abs. 2 StVZO
2.5 Ein- und Ausstiege  
2.5.1 Die untersten Trittstufen der Ein- und Ausstiege von Kraftomnibussen dürfen maximal 400 mm über der Fahrbahn liegen. § 35b Abs. 2 StVZO
2.5.2 Wird bei Kraftomnibussen eine Höhe von 300 mm bei den unteren Trittstufen überschritten, sind Haltegriffe oder Haltestangen im Bereich der Ein- und Ausstiege anzubringen, die von Schülern und Kindergartenkinder beim Ein- und Aussteigen benutzt werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn die Haltegriffe oder Haltestangen von der Fahrbahn aus erreicht werden können und dabei eine Höhe von 1100 mm - gemessen von der Fahrbahn - nicht überschritten wird. VkBl. 1980 S. 537
2.5.3 Trittstufen der Ein- und Ausstiege müssen trittsicher und auch in feuchtem Zustand rutschhemmend sein. § 35d Abs. 1 StVZO
2.5.4 In den Bereich der Ein- und Ausstiege dürfen keine Gegenstände hineinragen, die eine Gefährdung mit sich bringen könnten. In diesem Bereich befindliche Sitze dürfen nicht benutzt werden und müssen hochgeklappt und gesichert bzw. ganz ausgebaut sein. Sitze für Begleitpersonen, die von solchen Personen benutzt werden (§ 35b Abs. 2 StVZO), sind hiervon ausgenommen. § 35d Abs. 1 StVZO
2.5.5 Sicherheitseinrichtungen an beweglichen Einstieghilfen (Kneelingsysteme, Hubeinrichtungen oder Rampen) müssen ständig betriebsbereit sein. Der Betrieb von Hubeinrichtungen und Rampen muß durch gelbes Blinklicht angezeigt werden. § 35d Abs. 3 StVZO und Richtlinie für fremdkraftbetriebene Einstieghilfen an KOM (VkBl. 1993 S. 218)
2.5.6 Kraftomnibusse und Kleinbusse müssen eine elektrische Innenbeleuchtung haben. Die Ein- und Ausstiege von Kraftomnibussen sowie die unmittelbar angrenzenden Bereiche außerhalb des Fahrzeugs müssen hinreichend ausgeleuchtet sein, solange die Türen nicht vollständig geschlossen sind. § 54a StVZO
2.6 Fahrgasttüren und Notausstiege  
2.6.1 Türen, Türverschlüsse und ihre Betätigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist. § 35e StVZO
2.6.2 In Kraftomnibussen muß dem Fahrzeugführer der geschlossene Zustand der Fahrgasttüren sinnfällig angezeigt werden.  
2.6.2.1 Fahrgasttüren von Kleinbussen, mit denen Schüler von Grundschulen oder Kindergartenkinder befördert werden, müssen zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.  
2.6.3 An fremdkraftbetätigten Türen in Kraftomnibussen müssen  
2.6.3.1 die Hauptschließkanten mit ausreichend breiten und nachgiebigen Schutzleisten gesichert sein, § 30 StVZO; VkBl. 1978 S. 495
2.6.3.2 mit Ausnahme der im direkten Einflußbereich und Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden und von ihm zu betätigenden Fahrgasttür alle anderen Fahrgasttüren mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Einklemmen von Personen verhindern (z.B. Reversiereinrichtungen), § 35e Abs. 5 StVZO - VkBl. 1984 S. 556, 1988 S. 239 und 1991 S. 498 - Ausrüstungspflicht für Kraftomnibusse, die ab dem 1. 1. 1986 neu in den Verkehr kamen.
2.6.3.3 vorhandene Schutzeinrichtungen ständig betriebsbereit sein. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen zur Vermeidung des Einklemmens von Fahrgästen in Kraftomnibussen, die vor dem 1. 1. 1986 erstmals in den Verkehr kamen.
2.6.4 Die Betätigung der besonderen Einrichtungen zum Öffnen der Fahrgasttüren in Notfällen (§ 35e Abs. 3 StVZO), durch die fremdkraftbetätigte Türen geöffnet oder drucklos geschaltet werden können, muß dem Fahrzeugführer optisch und akustisch angezeigt werden.  
2.6.5 Notausstiege müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein. Hilfsmittel zum Öffnen der Notausstiege - z.B. sog. Nothämmer - müssen deutlich gekennzeichnet und gut sichtbar sowie leicht zugänglich in unmittelbarer Nähe der Notausstiege angebracht sein. § 35f, Anlage X Nr. 5 StVZO
2.7 Fahrgastraum  
2.7.1 Die Fußböden in Kraftomnibussen müssen auch in feuchtem Zustand ausreichend rutschhemmend sein. § 35d StVZO
2.7.2 Die im Aufenthalts- und Bewegungsbereich der Schüler befindliche Innenausstattung (einschließlich Fahrscheinentwerter) muß so beschaffen sein, daß beim Betrieb und bei Unfällen der Kraftfahrzeuge Verletzungen möglichst gering und auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben;
  • Haltegriffe und sonstige Halteeinrichtungen sowie deren Befestigungen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Sie müssen soweit abgepolstert sein, daß Aufprallverletzungen weitgehend vermieden werden;
  • Aschenbecher, Leuchten, Garderobenhaken, klappbare Armlehnen und andere Fahrzeugteile müssen bündig eingelassen oder abgepolstert sein.
§ 30 StVZO
2.8 Sitz- und Stehplätze  
2.8.1 Sitzplätze  
2.8.1.1 In Kraftomnibussen dürfen nur soviel sitzende Schüler befördert werden, wie im Fahrzeugschein Sitzplätze ausgewiesen sind. § 34a StVZO
2.8.1.2 Kleinbusse sind auf den im Fahrzeugschein ausgewiesenen Sitzplätzen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet. Sofern Alter und Größe der Schüler und Kindergartenkinder das Anlegen der Sicherheitsgurte nicht gestatten, sind geeignete Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitzuführen. § 35a StVZO
  Es dürfen nur soviel Kinder befördert werden, wie Sicherheitsgurte und/oder Rückhalteeinrichtungen vorhanden sind. Eine Behinderung des Fahrers durch neben ihm sitzende Kinder ist auszuschließen. § 22a StVZO (ECE-Regelung Nr. 44);
§ 21 Abs. 1a StVO
2.8.1.3 In Kraftomnibussen sind Sitze mit rutschfesten Sitzbezügen oder geeignet geformte Sitze, die bei Bremsvorgängen dem Nachvornerutschen der Kinder entgegenwirken (z.B. Sitze mit Sitzmulden), zu verwenden.  
2.8.2 Stehplätze  
2.8.2.1 Stehplätze sind in Kleinbussen nicht und in Kraftomnibussen nur in dem Umgang zulässig, wie sie im Fahrzeugschein ausgewiesen und im Fahrzeug angeschrieben sowie vom Schulträger für zulässig erklärt worden sind. § 34a StVZO; Ziffer 2.8.3
2.8.2.2 Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie auch von Schülern aller Altersklassen benutzt werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn die Halteeinrichtungen in einer Höhe von 800 mm bis 1100 mm über dem Fahrzeugboden angeordnet sind und für jeden Stehplatz eine Mindestgrifflänge von > 80 mm vorhanden ist. § 34a Abs. 5 StVZO; VkBl. 1980 S. 537
2.8.3 Nutzung der maximal zulässigen Stehplätze  
  Ob und in welcher Anzahl die im Fahrzeugschein ausgewiesenen und im Kraftomnibus angeschriebenen Stehplätze genutzt werden dürfen, ist vom Einzelfall abhängig und vom Schulträger bzw. Aufgabenträger der Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung festzulegen.

Gründe für eine niedrigere Ausnutzung der nach § 34a StVZO maximal zulässigen Stehplätze können z.B. sein:

  • Alter der Schüler,
  • Häufigkeit und Dauer der starken Stehplatzbelegung,
  • Beförderungsdauer für Schüler,
  • Straßen- und Verkehrsverhältnisse auf der Beförderungsstrecke.
§ 34a Abs. 1 und 4 StVZO; § 22 Abs. 2 BOKraft
3. Betrieb der Kraftfahrzeuge  
3.1 Die Kraftfahrzeuge sind nur in betriebs- und verkehrssicherem sowie in sauberem Zustand einzusetzen. § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 StVO, § 23 Abs. 1 StVO
3.2 Während des Betriebs sind die Kraftfahrzeuge den Umständen entsprechend zu heizen und/oder zu lüften.  
3.3 Der Schulträger kann unter Berücksichtigung der winterlichen Fahrbahnverhältnisse und der Einsatzgebiete der Schulbusse eine zeitlich befristete Ausrüstung mit Winterreifen (M + S) vorschreiben. Desweiteren kann auch die Verwendung von Schneeketten vorgeschrieben werden, sofern bei Antritt der Fahrt schnee- oder eisglatte Fahrbahn zu erwarten ist. Im übrigen gilt § 18 BOKraft. § 18 BOKraft
3.4 Die Beförderung von stehenden Schülern auf Flächen, die als Stehplatzflächen nicht zulässig sind, ist verboten; hierzu gehören z.B.
  • Trittstufen der Ein- und Ausstiege,
  • die von Personen freizuhaltende Fläche neben dem Fahrersitz (siehe 2.4.5). Auf diese Flächen ist durch Beschilderung besonders hinzuweisen (z.B. "Nicht auf den Trittstufen stehen - Ausstieg freihalten!").
Richtlinie zur Beurteilung von Stehplatzflächen in KOM (VkBl. 1984 S. 228)
3.5 Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen sind während der gesamten Beförderungsdauer anzulegen bzw. zu benutzen. § 21 Abs. 1a und § 21a Abs. 1 StVO
4. Überprüfungen und Kontrollen  
4.1 Zur Feststellung, ob die einzusetzenden Kraftfahrzeuge den einschlägigen Vorschriften sowie den Anforderungen dieses Kataloges entsprechen, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Gutachtens / einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der nach § 29 StVZO zuständigen Personen verlangen.  
4.2 Der Schulträger ist berechtigt, den Schulbusverkehr einschließlich des Zustandes und der Ausrüstung der Kraftfahrzeuge sowie des eingesetzten Fahrpersonals in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.  
4.3 Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO, §§ 41 und 42 BOKraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei Überprüfungen durch die zuständige Behörde Mängel festgestellt, hat der Unternehmer diese unverzüglich zu beseitigen.  

Anlage 1

[Die grafische Darstellung der Sichtfelder ist nicht aufgenommen]

Anlage 2

Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern

Sehr geehrte Fahrerin, sehr geehrter Fahrer!

Als Fahrerin / Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei der Beförderung von Schülern oder Kindergartenkinder tragen Sie eine besondere Verantwortung für das Leben und die Gesundheit vieler Schüler. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, sich Ihrer hohen Verantwortung entsprechend zu verhalten.

Grundsätzlich zeichnet sich ein guter Fahrer dadurch aus, daß er im Straßenverkehr erhöhte Vorsicht walten läßt und sich sowohl gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern als auch gegenüber den Fahrgästen rücksichtsvoll und besonnen verhält. Ebenso wird erwartet, daß er defensiv fährt und sich in allen Situationen des Straßenverkehrs vorausschauend verhält und nicht versucht, sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslos durchzusetzen.

Bedenken Sie bitte auch, daß Sie nicht nur durch ihr Verhalten während der Fahrt, sondern auch schon durch die Vorbereitung der Fahrt einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Fahrgäste leisten können. Wenn Sie die jeweilige Fahrt pünktlich antreten, sind Sie z.B. später nicht gezwungen, etwaige Verspätungen einzuholen. Sollte es tatsächlich zu einer Verspätung kommen, ist es weder vertretbar, daß Sie die Geschwindigkeit so erhöhen, daß dies zu einer Gefährdung der Fahrzeuginsassen führt, noch daß Sie die vorgeschriebene Fahrstrecke verlassen.

Als Fahrerin / Fahrer eines Kraftfahrzeugs zur Schüler- oder Kinderbeförderung müssen Sie in manchen Situationen erhöhte Geduld aufbringen. Daß Sie diese zusätzliche Anforderung erfüllen, verdient besondere Anerkennung. Gerade durch Ihr ruhiges und besonnenes Verhalten können Sie ein gutes Beispiel für die Kinder geben. Führen Sie Gespräche mit den Kindern nur bei stehendem Fahrzeug und in freundlicher, sachlicher Form. Verzichten Sie auf unnötige Unterhaltung. Vor allem eine Auseinandersetzung mit einzelnen Schülern oder Kindern kann Ihre Aufmerksamkeit stark beeinträchtigen. Bitte beachten Sie vor allem immer folgende Punkte:

- Überzeugen Sie sich vor Antritt der Fahrt davon, daß sich das Kraftfahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.

- Bringen Sie die Schulbusschilder vorschriftsmäßig an. Beachten Sie, daß die Schulbusschilder nach Beendigung der Schulfahrt sofort zu entfernen oder abzudecken sind.

- Führen Sie Führerscheine und Fahrzeugpapiere mit.

- Halten Sie die Lenk- und Ruhezeiten ein.

- Halten Sie die Fahrstrecke und den Fahrplan ein. Gegenüber dem Fahrplan kürzere Fahrzeiten sind durch ein entsprechend längeres Warten an den jeweiligen Haltestellen auszugleichen.

- Fordern Sie in Kleinbussen zum Anlegen der Sicherheitsgurte / Rückhalteeinrichtungen auf.

- Zeigen Sie frühzeitig An- und Abfahrten an.

- Fahren Sie erst ab, wenn die Türen geschlossen sind und die Kinder ihre Plätze eingenommen haben. Fahren Sie mit Kleinbussen nicht los, wenn noch Kinder stehen.

-Achten Sie in Kraftomnibussen darauf, daß sich während der Fahrt keine Kinder auf den Trittstufen der Ein- und Ausstiege sowie auf der freizuhaltenden Fläche neben dem Fahrzeugführer befinden.

- Überschreiten Sie nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Passen Sie die Geschwindigkeit den jeweiligen Umständen an (Verkehrsdichte, Fahrbahnzustand, Sichtverhältnisse). Für Kraftomnibusse mit stehenden Schülern oder Kindern beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts 60 km/h.

- Schalten Sie rechtzeitig beim Nähern an die Haltestelle und solange Kinder ein- und aussteigen das Warnblinklicht ein, wenn die Straßenverkehrsbehörde dies angeordnet hat. Im Regelfall sollte innerorts in einer Entfernung von etwa 50 m, außerorts in einer Entfernung von etwa 150 m mit dem Blinkvorgang begonnen werden.

- Fahren Sie mit äußerster Vorsicht langsam und jederzeit anhaltebereit an Haltestellen heran und aus ihnen heraus (Schrittgeschwindigkeit). Verhalten Sie sich so, daß eine Gefährdung der Kinder und der übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

- Halten Sie in vorhandenen Haltebuchten oder an Schutzgittern.

- Öffnen Sie die Türen erst dann, wenn das Fahrzeug steht und gefahrlos ausgestiegen werden kann.

- Weisen Sie auf geordnetes Ein- und Aussteigen hin.

- Fordern Sie die Schüler und Kinder auf, die Fahrbahn erst nach Abfahren des Busses zu überqueren.

- Beobachten Sie die Einstiege vor und nach dem Schließen der Türen.

- Fahren Sie nur mit Einweiser rückwärts. Sie sind befugt, im Einzelfall Schüler nach vergeblicher Ermahnung von der Beförderung auszuschließen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um die Sicherheit und Ordnung während der Fahrt aufrechtzuerhalten. Dies darf nur an Haltestellen und dann geschehen, wenn eine Gefährdung der Schüler nicht zu erwarten ist. Bei Schülern von Grundschulen sollte grundsätzlich von solchen Maßnahmen abgesehen werden.

Beispiele für Verhaltensfälle, die zum Beförderungsausschluß berechtigen:

Melden Sie Vorfälle dieser Art umgehend der Schule. Bedenken Sie jedoch, daß Sie in keinem Fall ein Züchtigungsrecht gegenüber den Kindern haben.

- Melden Sie bitte Ihrem Unternehmer:

- Übrigens:

Die Eltern sowie die Kinder und Jugendlichen, die Ihnen anvertraut sind, werden Ihnen für die sichere Beförderung dankbar sein.

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 26. November 2005 von Matthias Dörfler