Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 8. März 2004; Az.: S 33/36.24.02-50
[Bekannt gegeben am 15. April 2004; VkBl. S. 191]

In Orten mit Sehenswürdigkeiten werden häufig Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für Fahrten mit "Touristik-Bahnen" (Zugfahrzeuge mit Anhänger) gestellt. Im Verkehrsblatt 1998 S. 1235 wurde bereits ein Merkblatt mit einem Anforderungskatalog für Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung veröffentlicht, der einen einheitlichen Sicherheitsstandard für entsprechende Fahrzeugkombinationen und einen Leitfaden für die Begutachtung bot.

Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden das neu gefasste Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung bekannt. Im Gegensatz zu den Fahrzeugen, die Gegenstand der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind, deren Betrieb im "Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen" (VkBl. 2000 S. 406, geändert im VkBl. 2000 S. 680) beschrieben ist, handelt es sich bei der in anliegendem Merkblatt behandelten Beförderungsart um eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung.

Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung und zur Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen

Vorbemerkungen

Die Verwendung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr hat sich aus ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung der Beförderung innerhalb geschlossener und ansonsten verkehrsmäßig nicht erschlossener Anlagen entwickelt. Aus den so genannten Parkbahnen oder Kurbähnchen entstanden besondere Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung, die

Auf Grund der möglichen Fahrgeschwindigkeit und des bestimmungsgemäß ausschließlich "innerörtlichen" Einsatzes wurden straßenverkehrsrechtliche Vorschriften weitgehend unberücksichtigt gelassen und sonstige Sicherheitsvorkehrungen nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfüllt.

Der Einsatz dieser Fahrzeugkombinationen als Touristik- oder Sightseeing-Bahnen im öffentlichen Straßenverkehr ist aufgrund vieler Aspekte vor allem bezüglich der aktiven und passiven Sicherheit und der im Unterschied zu anderen Personenbeförderungen nicht unmittelbaren Einflussmöglichkeit des Fahrzeugführers nicht unumstritten und erfordert deshalb

Dieses Merkblatt ist nicht auf Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen anzuwenden; für sie gilt das entsprechende Merkblatt zur Begutachtung und zur Erteilung erforderlicher Ausnahmegenehmigungen (FeV) (VkBl. 2000 S. 406).

Nachstehende Hinweise sollen eine Hilfe bei der Beratung des Fahrzeughalters, bei der Begutachtung der Zugkombination und bei der Formulierung von Ausnahmegenehmigungen sein.

1.

Rechtsgrundlagen

1.1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 18 Zulassungspflichtigkeit

§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger

§ 32a Mitführen von Anhängern

§ 30 ff. Bau- und Betriebsvorschriften

1.2 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV; gültig ab 1. 1. 1999)

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

1.3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 21 Personenbeförderung

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

1.4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 2 Genehmigungspflicht

§ 7 Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern

§ 21 Betriebspflicht

1.5 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in sinngemäßer Anwendung.

§ 1 Geltungsbereich

§ 7 Grundregel für den Fahrdienst

§ 8 Verhalten um Fahrdienst

§ 9 Verhalten bei Krankheit

2.

Festlegung der Fahrzeugart

 
  • Die Festlegung der Fahrzeugart richtet sich nach der bereits erfolgten bzw. für den konkreten Einsatzfall noch möglichen Klassifizierung.
  • Der Lkw ist bei Erteilung der entsprechenden Ausnahmegenehmigung zwar formal verwendungsfähig, dürfte jedoch aufgrund seiner eigentlichen Zweckbestimmung ungeeignet und unwirtschaftlich sein.
  • Die Zugmaschine erfüllt am ehesten die erforderlichen technischen Bedingungen und ist zumindest bezüglich der vom Verordnungsgeber eingeräumten Mitführmöglichkeit von bis zu zwei Anhängern geeignet; eine Erweiterung auf mehr als zwei Anhänger bedarf einer Bewertung im Einzelfall und Ausnahmegenehmigung.
  • Der Kraftomnibus ist in Abhängigkeit von seiner Sitzplatzzahl hinsichtlich der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften am genauesten definiert.
  • Der Anhänger zur Personenbeförderung ist vom früher üblichen und zulässigen Omnibusanhänger abgeleitet und nicht weiter definiert, wenngleich die Einstufung dieser Fahrzeugart noch möglich und im Sinne dieses Merkblatts sinnvoll ist.

Achtung!

Das PBefG, die StVZO (wie § 32a) und die StVO (§§ 21, 23) schränken die Fahrgastbeförderung auf Zugmaschinen, Lastkraftwagen und ihren Anhängern ein. Die Bestimmungen der StVO sind jedoch nicht Gegenstand dieses Merkblatts! Erforderlichenfalls ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzelfallbezogen eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der §§ 21 und / oder 23 StVO zu beantragen. Ohne diese ist der Betrieb unzulässig!

3.

Festlegung der betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit

  Um dem Interesse der größtmöglichen Sicherheit bei diesem Einsatzfall Rechnung zu tragen, sollte für diese Fahrzeugkombination eine betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h durch die Anbringung von Geschwindigkeitsschildern gemäß § 58 StVZO festgelegt werden, wenn nicht bereits die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs maximal 25 km/h beträgt. Die oftmals angestrebten, vermeintlichen Vorteile durch die Realisierung einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sind fragwürdig und sollten keine Grundlage für Begutachtungen sein und deshalb nicht zugelassen werden.

4.

Fahrzeugbeschreibung

  Die Fahrzeugbeschreibung hat für jedes in der Fahrzeugkombination verwendete Fahrzeug einzeln und entsprechend den Vorschriften des § 25 StVZO zu erfolgen.

Betreffs der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist im Regelfall ein so genanntes Zuggutachten erforderlich, da die wesentlichen Abweichungen von den Rechtsvorschriften durch die Fahrzeugkombination aus den Einzelfahrzeugen entstehen.

Auch die eigentliche Genehmigung zur Personenbeförderung wird für die möglichen Fahrzeugkombinationen erteilt.

5.

Zulassungspflicht

  § 18 StVZO
  • Zulassungspflicht besteht. Ausnahmen hiervon werden nicht erteilt.

6.

Betriebserlaubnispflicht

  § 18 / § 21 StVZO
  • Betriebserlaubnispflicht besteht.
  • Bei Umbau von Basisfahrzeugen Herstellereigenschaft nach § 59 StVZO beachten!

7.

Zuteilung amtlicher Kennzeichen

  § 18 / § 23 StVZO
  • Amtliches Kennzeichen vorgeschrieben. Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gemäß § 60 StVZO.

8.

Begutachtung der Fahrzeuge als Einzelfahrzeug

  Die Begutachtung hat nach den einschlägigen Vorschriften der StVZO und entsprechend geltender Richtlinie zu erfolgen.
8.1 Zugmaschinen, Kraftomnibusse
8.1.1 Vorschriften der StVZO:

Die Vorschriften der StVZO sind entsprechend der Fahrzeugart, des zulässigen Gesamtgewichts und der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit anzuwenden.

8.2 Anhänger zur Personenbeförderung
8.2.1 Vorschriften der StVZO:

Die Fahrzeugart ist hinsichtlich bestimmter Bau- und Betriebsvorschriften nicht definiert. Die Bestimmungen sind wie für andere Anhänger anzuwenden und richten sich wesentlich nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und zulässigem Gesamtgewicht. Die Vorschriften, wie sie für Kraftomnibusse gelten, sind sinngemäß anzuwenden.

8.2.2 Vorschriften der BOKraft:
  Die Bestimmungen sind sinngemäß wie für Kraftomnibusse anzuwenden.
(siehe auch 8.3 Fahrzeugkombination!)
8.3 Fahrzeugkombination
  Für die konkrete Art der Fahrzeugkombination, bestehend aus einer Zugmaschine oder einem Kraftomnibus mit einem oder mehreren Anhängern zur Personenbeförderung, sind vor allem nachstehend aufgeführte Vorschriften, Festlegungen und Interpretationen zu beachten.
8.3.1 Vorschriften der StVZO:
8.3.1.1 § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge)
  • Anwendung entsprechend Einsatzzweck und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
8.3.1.2 § 30a (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit)
  • Realisierung entsprechend den Erfordernissen

oder

  • Orientierung auf maximal 25 km/h als Betriebsvorschrift.
8.3.1.3 § 32 (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)
  • Einhaltung der zulässigen Abmessungen gemäß § 32
  • Ermittlung der Ist-Längen für jeweils mögliche Varianten der Fahrzeugkombination
    - Bei Überschreitung, in der Regel insbesondere der zulässigen Zuglänge (anzustrebender Wert: maximal 20,00 m) über alles:
    Ausnahmegenehmigung erforderlich.
8.3.1.4 § 32a (Mitführen von Anhängern)
  • Mitführen von Anhängern zur Personenbeförderung nicht zulässig:

Ausnahmegenehmigung erforderlich.

  • Hinter Zugmaschine zwei Anhänger zulässig, wenn zulässige Länge für Züge eingehalten wird.
  • Bei Überschreitung der zulässigen Zuglänge:

Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Beim Mitführen von

  • mehr als einem Anhänger hinter Kraftomnibus oder
  • mehr als zwei Anhängern hinter Zugmaschine:

Ausnahmegenehmigung erforderlich.

8.3.1.5 § 34 (Achslast und Gesamtgewicht)

Keine Abweichung zulässig.

8.3.1.6 § 34a (Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen)
  • Sinngemäße Anwendung auf die Fahrzeugkombination;
  • in geschlossenen Anhängern mit entsprechender Ausstattung Stehplätze möglich, Berechnung entsprechend Kraftomnibus für Sitzund Stehplätze (Linienverkehr ohne Gepäck);
  • in offenen Anhängern keine Stehplätze zulässig.
8.3.1.7 § 35 (Motorleistung)
  • Bei Zugmaschinenzügen mindestens 2,2 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts des Zugs.
8.3.1.8 § 35a (Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme)

Sitze:

  • Es gelten die Vorschriften für Kraftomnibusse;
  • sinngemäße Anwendung auf die Fahrzeugkombination;
    Sitzmaße in Anhängern dürfen von Vorgaben der Anlage X zur StVZO abweichen;
  • Sitze müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten.

Sicherheitsgurte:

  • Ausrüstungsvorschrift mit Sicherheitsgurten bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h:

Keine Abweichung zulässig.

8.3.1.9 § 35b (Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge; Sichtfeldbeeinträchtigung)
  • Bei Zugfahrzeugen, die einer Lokomotive nachempfunden sind, ist die Sichtfeldeinschränkung durch den Schornstein zu überprüfen:
    Bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h nach "Richtlinie zur Beurteilung des Sichtfeldes selbstfahrender Arbeitsmaschinen" - sogenannte "Langsamläufer" (VkBl. 1995 S. 274), ansonsten nach "Richtlinien für die Sicht aus Kraftfahrzeugen" (VkBl. 1962 S. 669, zuletzt geändert im VkBl. 1987 S. 723).

Ausnahmegenehmigung erforderlich.
(s. a. 133. BLFA-TK- VkBl. 1998 S. 1237)

8.3.1.10 § 35d (Einrichtungen zum Auf- u Absteigen und ihre Absicherung, Fußboden, Übergänge)
  • Sinngemäße Anwendung auf die Fahrzeugkombination:
    Maßnahmen zur Verminderung der Unfall- und Verletzungsgefahr fordern; z.B. tritt- und rutschsichere Trittstufen, maximale Stufenhöhe der ersten Trittstufe 400 mm; Festhaltemöglichkeiten pro Fahrgastplatz, entschärfte Dachkanten, rutschsicherer Fußbodenbelag.
8.3.1.11 § 35e (Türen)
  • Sinngemäße Anwendung auf die Anhänger:
  • Es sind Abweichungen von den zu Einzelsachverhalten bestehenden Vorschriften, z.B.:
    - Fehlen von Türen,
    - Anordnung der Türen,
    - Anzahl der Türen,
    - Betätigung der Türen,
    - Abmessungen der Türen
    festzustellen und gegebenenfalls mit Vorschlägen für entsprechende Auflagen als Befürwortung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu versehen.
  • Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten auf der linken Fahrzeugseite sollten vermieden werden; bei praktischem Erfordernis einer solchen Anordnung sind weitergehende Auflagen festzulegen.

Ausnahmegenehmigung erforderlich.

8.3.1.12 § 35f (Notausstiege)
  • Für nach oben oder seitlich offene Fahrzeuge unzutreffend,
  • sinngemäße Anwendung wie bei Kraftomnibussen,
  • dachseitige Notausstiege (Notluken) in Anhängern nicht erforderlich.
8.3.1.13 § 35g (Feuerlöscher in Kraftomnibussen)
  • Sinngemäße Anwendung auf die Fahrzeugkombination:
    Mindestforderung: je nach Sitzplatzzahl 1 oder 2 Feuerlöscher (6 kg, ABC); gekennzeichnete Unterbringung im Zugfahrzeug und ggf. in Anhängern.

Keine Abweichung zulässig.

8.3.1.14 § 35h (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen)
  • Sinngemäße Anwendung auf die Fahrzeugkombination:
    Mindestforderung: 1 Verbandkasten im Zugfahrzeug

Keine Abweichung zulässig.

8.3.1.15 § 35i (Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen)
  • Sinngemäße Anwendung der Anlage X der StVZO auf die Anhänger: bauartbedingte Abweichungen für die konkrete Situation hinsichtlich einer bestehenden Unfall- bzw. Verletzungsgefahr bewerten.

Ausnahmegenehmigung erforderlich.
(Begründung: kurze Fahrtdauer)

8.3.1.16 § 38 (Lenkeinrichtung)
  • Einhaltung der Kurvenlaufeigenschaften nach § 32d.
  • Allradlenkung der Anhänger ist nur erforderlich, wenn in der Fahrzeugkombination mehr als zwei Anhänger mitgeführt werden oder wenn bis zu zwei Anhänger auf Fahrstrecken mitgeführt werden, die unmittelbar durch Menschenansammlungen (Ausstellungen, Parkanlagen) führen.

Keine Abweichungen zulässig.

  • Das Fahrverhalten (Geradeauslauf) ist zu prüfen!
  • Einhaltung des Anhangs der Richtlinie 75/321/EWG (ABl. EG Nr. L 147 S. 24).
8.3.1.17 § 41 (Bremsen und Unterlegkeile)

Bremsen:

  • Die Einhaltung der für die Einzelfahrzeuge und für die Fahrzeugkombination geltenden Vorschriften für
    - die Bremsausrüstung und
    - die Bremswirkung
    ist nachzuweisen.
  • Mindestanforderungen:
    - durchgehende oder halbdurchgehende Bremsanlage,
    - Zweileitungs-Einkreis-Anhängerbremsanlage,
    - Allrad-Bremsanlage der Anhänger,
    - Reduzierte Abbremsungsanforderungen bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h beachten!
    - Die Anhänger müssen mit einer Feststellbremse ausgerüstet sein, die als Federspeicher ausgebildet ist.
    - Die Betriebsbremse muss abstufbar bedient werden können.
    - Beim Mitführen mehrerer druckluftgebremster Anhänger muss auf geeignete Weise ein gleichmäßiges Bremsverhalten der Einzelfahrzeuge realisiert werden.

Unterlegkeile:

  • Die für die jeweiligen Einzelfahrzeuge vorgeschriebenen Unterlegkeile müssen leicht zugänglich und sicher an oder in den Fahrzeugen befestigt sein.
8.3.1.18 § 42 (Anhängelast hinter Kraftfahrzeuge und Leergewicht)
  • Die Anhängelast des ziehenden Fahrzeugs darf den angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert nicht übersteigen.
  • Für die Festlegung des erforderlichen D-Werts der verwendeten mechanischen Verbindungseinrichtungen gelten die in nachfolgendem Punkt genannten Kriterien, die sich an den Einzelgewichten und nicht an der Gesamtanhängelast orientieren.
8.3.1.19 § 43 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)
  • Die in der Fahrzeugkombination verwendeten mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen für die jeweilige Beanspruchung ausgelegt und bauartgenehmigt sein; dabei müssen die erforderlichen D-Werte
    1. für die am Zugfahrzeug verwendete Anhängekupplung, berechnet aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dem zulässigen Gesamtgewicht des schwersten in der Fahrzeugkombination mitgeführten Anhängers,
    2. für die an den Anhängern verwendeten Zugeinrichtungen, berechnet aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dem zulässigen Gesamtgewicht des jeweiligen Anhängers und
    3. für die an dem Anhänger verwendete Anhängekupplung, berechnet aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers, an welchem sie angebaut ist, und dem zulässigen Gesamtgewicht des schwersten in der Fahrzeugkombination mitgeführten Anhängers
    dem für diese Einrichtungen jeweils genehmigten und auf dem Fabrikschild angegebenen D-Wert entsprechen.
    (Eine identische Ausrüstung ergibt sich bei gleichem zulässigen Gesamtgewicht aller mitgeführten Anhänger.)
8.3.1.20 § 47c (Ableitung von Abgasen)
  • Die für das Zugfahrzeug geltenden Vorschriften sind einzuhalten;
    bei nach hinten gerichteten Mündungen der Auspuffrohre ist darauf zu achten, dass eine geringstmögliche Abgasbelästigung der Fahrgäste entsteht (Endrohr nach unten oder nach der Seite).
8.3.1.21 § 49a ff (Lichttechnische Einrichtungen)
  • An den Einzelfahrzeugen sind alle vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen anzubringen.
  • Weitere für zulässig erklärte lichttechnische Einrichtungen können angebracht werden.
  • Zur Absicherung der Fahrzeugkombination ist eine zusätzliche Kenntlichmachung seitlich und hinten dringend erforderlich; dies ist denkbar mittels:
  • Seitenmarkierungsleuchten (über 6 m Länge vorgeschrieben),
  • evtl. Anbringung von Kennzeichnungen nach § 53 Abs. 10 Nr. 1 bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit oder betriebsbedingter Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h und / oder Nr. 2 (bei einer Gesamtlänge des Zuges von mehr als 18,00 m),
  • Konturmarkierungen gemäß § 53 Abs. 10 Nr. 3,
  • retroreflektierende gelbe Streifen gemäß § 51a Abs. 4.
8.3.1.22 § 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen)
  • Sinngemäße Anwendung auf die Fahrzeugkombination;
    eine eventuell vorhandene Innenbeleuchtung sollte lediglich für den Fahrgastwechsel sowie in Havariefällen vom Führersitz aus einschaltbar sein, um die Blendung des Fahrzeugführers und Irritationen anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern.
8.3.1.23 § 54b (Windsichere Handlampe)
  • Sinngemäße Anwendung auf die Fahrzeugkombination:
    eine Mitführpflicht im Zugfahrzeug sollte festgelegt werden.
8.3.1.24 § 56 (Rückspiegel und andere Spiegel)
  • Unabhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und von einem offenen Führerplatz sollte das Zugfahrzeug mit einem linken u einem rechten Außenspiegel nach Vorschrift sowie auf jeder Fahrzeugseite zusätzlich mit einem großwinkligen Rückspiegel zur Beobachtung der Längsseiten des Zugs (Sichtfeld bis zum jeweils letzten Anhänger) ausgerüstet sein.
  • In Abhängigkeit von den Gegebenheiten kann auch eine Beobachtung über Monitore erfolgen.
8.3.1.25 § 57 (Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler)
  • Keine Ausrüstungspflicht bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h, jedoch zur Kontrolle der Einhaltung einer betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h erforderlich,
  • keine Ausrüstungspflicht bei vorhandenem Fahrtschreiber oder Kontrollgerät.
8.3.1.26 § 57a (Fahrtschreiber und Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85)

Kontrollgerät:

  • Ausrüstungspflicht für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h in Abhängigkeit von der Anzahl der Fahrgastplätze (mehr als 8) und der Verkehrsart; für bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h hier nicht zu fordern,
  • Alternativmöglichkeiten zur Kontrolle der Lenkund Ruhezeiten des Fahrpersonals (soweit nicht EU-Vorschriften bindend): Aufzeichnungen (tageweise) über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten sowie die Mitführung dieser Aufzeichnungen (§ 6 Abs. 6 Fahrpersonalverordnung).
8.3.1.27 § 58 (Geschwindigkeitsschilder)

Anbringungspflicht jeweils an beiden Längsseiten und am Fahrzeugheck der Fahrzeuge für

  • mehrspurige Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • Anhänger mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h sowie
  • bei Festlegung einer betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit.
8.3.2 Vorschriften des PBefG:
8.3.2.1 § 1 (Sachlicher Geltungsbereich)
  • für entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit
    - Straßenbahnen,
    - Obussen und
    - Kraftfahrzeugen.
8.3.2.2 § 2 (Genehmigungspflicht)
  • für Beförderung von Personen mit
    - Straßenbahnen,
    - Obussen,
    - Kraftfahrzeuge im Linienverkehr und
    - Kraftfahrzeuge im Gelegenheitsverkehr.
8.3.2.3 § 7 (Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen)
  • Verwendungsverbot gemäß PBefG,
  • Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen durch Genehmigungsbehörde.

Ausnahmegenehmigung erforderlich.

8.3.2.4 Möglichkeiten der Zuordnung zur Verkehrsart:

Eine eindeutige Zuordnung kann nur nach Prüfung des Einzelfalls vorgenommen werden. Hier muss von Seiten der Genehmigungsbehörde eine detaillierte Prüfung nach Antragstellung erfolgen.

8.3.2.4.1 § 42 (Begriffsbestimmung Linienverkehr)

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

8.3.2.4.2 § 43 (Sonderformen des Linienverkehrs)

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4. Theaterbesuchern dient.
Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.

8.3.2.4.3 § 46 (Formen des Gelegenheitsverkehrs)

(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach §§ 42 und 43 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
1. Verkehr mit Taxen (§ 47),
2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49).

8.3.2.4.4 § 48 (Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen)

(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.

8.3.2.4.5 § 49 (Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen)
  • nicht anwendbar.
8.3.2.5 § 57 (Rechtsverordnungen)
  • Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge und
  • Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung des Betriebs; geregelt durch StVZO und BOKraft.
8.3.3 Vorschriften der BOKraft:
8.3.3.1 § 1 (Geltungsbereich)
  • für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des PBefG unterliegen.

Anwendungspflicht.

8.3.3.2 § 16 (Anzuwendende Vorschriften)
  • Verordnungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
  • BOKraft

Anwendungspflicht.

8.3.3.3 § 17 (Zulässige Fahrzeuge)
  • mindestens zwei Achsen und vier Räder.
8.3.3.4 §18 (Ausrüstung)
  • bei Einsatz den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasst.

Betreiberpflicht.

8.3.3.5 § 19 (Beschaffenheit u Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen)
  • Beschaffenheit und Anbringung ohne mögliche Gefährdung oder Behinderung von Personen,
  • wegen der Anlehnung an Kraftomnibusse sinngemäße Anwendung auf Fahrzeugkombinationen.
8.3.3.6 § 20 (Beschriftung)
  • An den Außenseiten von Kraftomnibussen - oder bei sinngemäßer Anwendung auf andere Fahrzeuge - sind anzubringen:
    - Name und Betriebssitz des Unternehmers,
    - bei dafür erteilter Ausnahmegenehmigung anstelle dessen auch Geschäftszeichen oder Wappen zulässig,
    - weitere eindeutige, gut sichtbare und deutlich lesbare Beschriftungen oder Sinnbilder zur Information der Fahrgäste.
8.3.3.7 §§ 25 - 40 entfallen, da nicht anwendbar
8.3.3.8 § 41 (Hauptuntersuchungen)
  • Gleichstellung der Fahrzeuge der Fahrzeugkombination mit Kraftomnibussen (Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) und Anwendung von Anlage VIII StVZO. Soweit nicht durch Anlage VIII StVZO geregelt, müssen die Fahrzeuge mindestens einmal jährlich einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden (Auflage).
  • Überprüfung der vorgenannten Anforderungen der BOKraft,
  • Dokumentation im Untersuchungsbericht bzw. Prüfprotokoll.
8.3.3.9 § 42 (Außerordentliche Hauptuntersuchung)
  • Voraussetzung für Personenbeförderungsgenehmigung,

Dokumentation im Untersuchungsbericht.

9.

Weitere technische Anforderungen

  ergeben sich aus der Zweckbestimmung der Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung und dem Sicherheitsbedürfnis des konkreten Einsatzfalls; sie sind mit Sachverstand und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu bewerten.

10.

Erstellung des Zuggutachtens / Auflagen

10.1 Aufgrund der Besonderheit der Fahrzeugkombination sind festgestellte Abweichungen von den Vorschriften der StVZO in einem "Gutachten § 70 StVZO gemäß Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung" zu beschreiben.

Begründung der Befürwortung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

Für speziell zu bewertende Abweichungen sollte aus sachverständiger Sicht eine plausible Begründung der Befürwortung der Erteilung einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung erfolgen.

10.2 Auflagenvorschläge für die Ausnahmegenehmigung
  In Abhängigkeit der Art und sicherheitsrelevanten Bedeutung festgestellter Abweichungen sind Vorschläge für Auflagen bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu formulieren, die als Arbeitshilfe für die Festlegung durch die genehmigungserteilende Behörde dienen.

Im Einzelnen sind dabei nachstehende Formulierungen möglich und empfehlenswert (Beispielauswahl ohne Wertigkeit und Zuordnung zu Abweichungen):

(1) Die Fahrten dürfen nur bei klaren Sichtverhältnissen durchgeführt werden. Beträgt die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 m, ist die Fahrt an einem geeigneten Ort zu beenden.

(2) Bundesstraßen sind zu meiden und nur im Bereich von Lichtsignalanlagen zu kreuzen.

(3) Die Fahrten dürfen grundsätzlich nicht bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Reifglätte, Schnee oder Schneematsch) durchgeführt werden.

(4) Die Fahrten mit der Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung sind so durchzuführen, dass durch sie niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(5) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination - auch ohne Personenbeförderung - beträgt 25 km/h.

(6) Auf Steigungs- und Gefällstrecken von mehr als 10 % (bzw. bis 15 % in Abhängigkeit der spezifischen Motorleistung und des an Steigungs- und Gefällstrecken vorhandenen Straßenbelags) ist die Personenbeförderung mit der Fahrzeugkombination verboten.

(7) Es ist jährlich eine Hauptuntersuchung und jährlich eine Sicherheitsprüfung der Einzelfahrzeuge durchzuführen. Die einzelnen Untersuchungen sind durch ein Prüfbuch nachzuweisen.

(8) Der Fahrtbeginn ist erst zulässig, wenn sämtliche Türen der Anhänger verschlossen oder Sicherungsketten eingehängt sind und der Fahrzeugführer oder eine dazu beauftragte Begleitperson sich durch einen Kontrollgang vergewissert hat, dass sich zwischen den Fahrzeugen keine Personen aufhalten.

(9) Vor jedem Einsatz ist eine Kontrolle der Funktion der lichttechnischen Einrichtungen und eine Bremsprobe durchzuführen.

(10) Die Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung ist innerhalb geschlossener Ortschaften beim Halten oder Parken gemäß § 17 Abs. 4 StVO mit eigenen Lichtquellen zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(11) In Steigungen oder im Gefalle ist die Fahrzeugkombination gegen Abrollen zu sichern.

(12) Zusätzlich zu den nach § 41 Abs. 14 StVZO geforderten Unterlegkeilen müssen zwei weitere Unterlegkeile mitgeführt werden.

(13) Es sind zwei Warndreiecke und zwei tragbare Warnleuchten je Fahrzeugkombination nach § 53a Abs. 1 StVZO mitzuführen.

(14) Ein Feuerlöscher (6 kg, Brandklasse A, B, C) und 2 Verbandkästen (DIN 13.164) sind auf dem Zugfahrzeug oder den Anhängern mitzuführen.

(15) Bei Fahrten mit Teilbesetzung der Anhänger hat zunächst die Besetzung der Anhänger von der Zugmaschine aus nach hinten zu erfolgen.

(16) Zwischen den Anhängern sind Schilder mit dem Hinweis "Aufenthalt zwischen den Fahrzeugen streng verboten!" deutlich sichtbar anzubringen. Durch Absperrseile (Spannbänder) zwischen den Anhängern ist dieser Hinweis zusätzlich zu verdeutlichen.

(17) Es ist eine Begleitperson erforderlich, die durch ein akustisches oder optisches Zeichen jederzeit dem Fahrer Signale für dessen erforderliche Handlungen (z.B. Abfahren, Anhalten, Sofort anhalten) übermitteln kann. Dies kann entfallen, wenn durch andere technische Mittel eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

(18) Jeder Anhänger muss mit einer Signalanlage (Nothalteschalter) zum Zugfahrzeug ausgerüstet sein.
Die Anhänger müssen über eine entsprechende Beschilderung der Notsignale und zu Verhaltensregeln für die Fahrgäste ("Nicht aufstehen während der Fahrt!" "Nicht aus dem Fenster / aus der Tür lehnen!") verfügen. Die zulässige Sitzplatzanzahl ist sichtbar anzugeben.

(19) Die Einstiege sind bei fehlenden Türen durch vorzuhängende Ketten zu sichern.

(20) Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten auf der linken Fahrzeugseite dürfen beim Betrieb im Straßenverkehr außerhalb geschützter Verkehrsflächen nicht genutzt werden.

(21) Die Fahrzeuge sind durch
- Seitenmarkierungsleuchten
- gelbe retroreflektierende Streifen seitlich zu kennzeichnen, wenn eine Zuglänge von 18,00 m überschritten wird.

(22) Bei ausschließlicher Beförderung von Kindern ist pro Anhänger ein bezüglich seiner bei der Beförderung wahrzunehmenden Verantwortung eingewiesener Erwachsener als Begleitperson mitzunehmen.

(23) Die Mitnahme von Kleinkindern auf dem Schoß von Erwachsenen kann in deren eigener Verantwortung auf ihrem Sitzplatz unabhängig von der zulässigen Personenzahl erfolgen.

(24) Der Fahrzeughalter oder dessen Beauftragter hat das Fahrpersonal vor dem ersten Einsatz und dann in Abständen von sechs Monaten über die besondere Verpflichtung in der verkehrssicheren Führung der Fahrzeuge und über den Inhalt der Ausnahmegenehmigung zu belehren. Die Belehrung ist vom Fahrpersonal unterschriftlich zu bestätigen. Der Fahrzeughalter hat die Bestätigung mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Durch die Genehmigungsbehörde sollten nachstehende Formulierungen speziell für die Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung angewendet werden:

(B1) Die Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung darf nur innerhalb des festgelegten Geltungsbereichs zum Befahren der vorgeschriebenen Wegstrecken betrieben werden.
Der Betrieb der Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung auf sonstigen öffentlichen Straßen ist untersagt.

(B2) Zum Führen der Fahrzeugkombination ist bei Beförderung von Personen der Führerschein der Klasse DE erforderlich.

11.

Beantragung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

11.1 zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (StVZO)
  Durch den Fahrzeughalter ist unter Vorlage
- der Fahrzeugpapiere und
- des Gutachtens § 70 StVZO
bei der höheren Verwaltungsbehörde oder der zuständigen obersten Landesbehörde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu den Abweichungen von den Vorschriften der StVZO schriftlich zu beantragen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und ggf. durchgeführter Anhörung des Fahrzeughalters kann die beantragte Ausnahmegenehmigung, ggf. unter Festlegung weiterer Auflagen sowie unter Festlegung einer Befristung der Gültigkeit, erteilt werden. Diese Ausnahmegenehmigung ermöglicht vordergründig die Abweichung von Bau- und Betriebsvorschriften der für den Beförderungsfall eingesetzten Fahrzeugkombination.
11.2 zu personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften (PBefG, BOKraft)
  Durch den Unternehmer gemäß § 3 PBefG sind
- Ausnahmen nach § 43 BOKraft,
- eine Ausnahme von § 7 PBefG und
- eine Genehmigung nach § 12 PBefG
zu beantragen.

Zuständig ist die von der Landesbehörde bestimmte Genehmigungsbehörde. Weitere Einzelheiten sind in den §§ 9 bis 17 PBefG geregelt. Nach entsprechender Vorabsprache bezüglich der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erfolgt die Beantragung in Verbindung mit der Beantragung der Personenbeförderungs-Genehmigung. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften ist ggf. an weitere festzulegende Auflagen gebunden, die neben technischen Lösungen zur ersatzweisen Erfüllung von Ausrüstungsvorschriften vor allem den Einsatz und Betrieb der Fahrzeuge betreffen.

12.

Beantragung und Erteilung einer Personenbeförderungs-Genehmigung

  Durch den Antragsteller ist die zutreffende Verkehrsart zur Genehmigung zu beantragen. Im Antrag muss auf die beabsichtigte Verwendung einer "Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung" hingewiesen werden.

13.

Erforderliche Fahrerlaubnis

  FeV § 6 Abs. 1

Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse D: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg),

Klasse D1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg),

Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Soweit es sich nicht aus der Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt, ist durch Auflage sicherzustellen, dass zum Führen der Fahrzeugkombination, wenn Fahrgäste befördert werden, die Führerscheinklasse DE erforderlich ist.

 

Besonderer Hinweis:

  Die Beratung von Fahrzeughaltern bzw. Unternehmern, die Begutachtung und Untersuchung der Fahrzeuge, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Genehmigungen fordern von allen Beteiligten ein Höchstmaß von Exaktheit und Verantwortungsbewusstsein, um den besonderen Bedingungen dieses atypischen Beförderungsfalls im Straßenverkehr zu entsprechen. Bei Abschluss der Haftpflichtversicherung hat der Fahrzeughalter dem Versicherer den besonderen Einsatzzweck der Zugkombination mitzuteilen.

Die Hauptverantwortung für das Leben und die Gesundheit der Fahrgäste sowie anderer Verkehrsteilnehmer trägt jedoch der Fahrzeugführer, der die vorstehend beschriebenen Zusammenhänge im Regelfall nicht kennt. Deshalb sollte in allen Bearbeitungsschritten auch das durch den Faktor "Mensch" entstehende Gefahrenpotential mit beachtet werden. Der Einsatz von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung sollte mit sinnvollen und praktikablen Mitteln so sicher wie möglich gemacht werden.

Als wesentliche Größen gelten dabei die Festlegung
- einer betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h
sowie
- weiterer Betriebsbedingungen, insbesondere unter Beachtung der für den konkreten Einsatzort gegebenen Verkehrsverhältnisse.

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  Letzte Änderung am 10. Oktober 2004 von Matthias Dörfler