Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr

Vom 6. Mai 1997; Az: ZR/02.20.03/3 Vmz 97
[Bekannt gegeben VkBl. 1997 S. 202]

Mit Erlaß vom 6. 5. 1997 - ZR/02.20.02/3 Vmz97 - an die nachgeordneten Ober- und Mittelbehörden des Bundesministeriums für Verkehr sowie an die übrigen Körperschaften, beliehenen Gesellschaften und Vereine ist mit Wirkung vom 1. Juni 1997 die nachstehende "Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und über die Verfahren bei der Vertretung (Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung - VertrOBVV)" in Kraft gesetzt worden.

Zugleich sind die Bekanntmachung vom 10. 1. 1956 - Z 7.461-1018 VM/55 -, die Bekanntmachung vom 21. 5. 1986 - ZR/02.20.01 - sowie der Erlaß vom 1. 3. 1966 - Z 7.10 1111-103 Vmz/65 - aufgehoben worden.

Im übrigen wird auf folgende, weiterhin geltende Regelungen hingewiesen:

[Die hier aufgezählten Regelungen sind zwischenzeitlich teilweise überholt, ohne dass dies in dem Einführungserlass berichtigt worden wäre. Daher wird der Einführungswortlaut nicht weiter dargestellt.]

Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und über das Verfahren bei der Vertretung
(Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung - VertrOBVV)


Änderungen seit Bekanntmachung:


Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder sonstige Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr folgende Regelung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Handlungen, insbesondere auf

  1. Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen;
  2. Verwaltungsverfahren,
  3. Verfahren jeder Art vor den Gerichten und Schiedsgerichten,
  4. Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung, die an den Bund als Drittschuldner gerichtet werden (§§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO), §§ 309 ff. der Abgabenordnung (AO), sowie die Abgabe von Drittschuldnererklärungen (§ 840 ZPO, § 316 AO).

(2) Für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt die Allgemeine Anordnung für die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Februar 1994 (BGBl. I S. 726).

§ 2
Vertretungsberechtigte Dienststellen

(1) Zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung sind berufen:

  1. Das Bundesministerium für Verkehr, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind;
     
  2. die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr gehörenden Behörden:
     
  3. a) Bundesoberbehörden:
    aa) Bundesamt für Güterverkehr,
    bb) Eisenbahn-Bundesamt,
    cc) Kraftfahrt-Bundesamt,
    dd) Luftfahrt-Bundesamt,
    ee) Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,
    ff) Bundesanstalt für Gewässerkunde,
    gg) Bundesanstalt für Straßenwesen,
    hh) Bundesanstalt für Wasserbau,
    ii) Deutscher Wetterdienst;
    jj) Bundesoberseeamt,
    kk) Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,
    ll) Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;

    b) Bundesmittelbehörden:
    Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;

    c) Bundesunterbehörden:
    aa) Wasser- und Schifffahrtsämter,
    bb) Wasserstraßen-Neubauämter,
    cc) Wasserstraßen-Maschinenämter;

  4. das Bundeseisenbahnvermögen durch die in § 6 der Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermögens (VwO-BEV) vom 25. August 1994 (VkBl. 1994, S. 670) aufgeführten Dienststellen;
     
  5. die Seeberufsgenossenschaft;
     
  6. Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr (AfU BMV);
     
  7. die Deutsche Flugsicherung GmbH;
     
  8. der Flugplankoordinator;
     
  9. der Deutsche Aero Club e.V.;
     
  10. der Deutsche Ultraleichtflugverband e.V.;
     
  11. der Deutsche Hängegleiterverband e.V.;
     
  12. der Deutsche Fallschirmsportverband e.V.;
     
  13. der Deutsche Motoryachtverband e.V.;
     
  14. der Deutsche Seglerverband e.V.

(2) Führen die Länder Bundesgesetze im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr als Bundesauftragsangelegenheiten aus (zum Beispiel Bundesfernstraßengesetz, Luftverkehrsgesetz, Gefahrgutgesetz), sind sie im Rahmen dieses Auftrags zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugt.

§ 3
Umfang

(1) Die Vertretungsbefugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Bundesober- und -mittelbehörden erstreckt sich auf alle in ihrem Geschäftsbereich einschließlich der ihnen unterstellten Dienststellen anfallenden rechtserheblichen Handlungen gemäß § 1. Sie können die Vertretungsbefugnis mit Ausnahme der gerichtlichen Vertretung auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen. Die Vertretungsbefugnis der Bundesunterbehörden ist auf rechtserhebliche Handlungen nach § 1 Nrn. 1 und 2 beschränkt.

(2) Die Vertretungsbefugnis der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, 8 bis 13 genannten Körperschaften, Gesellschaften und Vereine erstreckt sich ausschließlich auf Verwaltungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des jeweiligen Auftrages. Die Vertretungsbefugnis des unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Beauftragten ist auf rechtliche Handlungen nach § 1 Nr. 1 und 2 beschränkt.

(3) Bei Rechtsgeschäften wird die Bundesrepublik Deutschland - unbeschadet besonders angeordneter Einschränkungen - durch die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr gehörenden Dienststellen insoweit vertreten, als ihnen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen worden sind.

(4) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung, die an die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin gerichtet werden (§§ 829 ff. ZPO; §§ 309 ff. AO) sowie bei Abgabe der Erklärungen nach § 840 ZPO oder §§ 316 AO und von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Dienststelle vertreten, die die Zahlungen der Bezüge oder die Bewirkung der sonst geschuldeten Leistung anzuordnen hat.

(5) Im Zweifel bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, wer vertretungsberechtigt ist.

(6) Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bleibt dem Bundesministerium für Verkehr vorbehalten,

  1. wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - ausgenommen Verfassungsbeschwerden - oder vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist,
  2. wenn das Bundesministerium für Verkehr das zugrundeliegende Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hat,
  3. wenn eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr mit Ausnahme von Widerspruchsentscheidungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildet,
  4. wenn der Leiter / die Leiterin der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 berufenen Dienststelle in seiner / ihrer amtlichen Eigenschaft und Funktion persönlich beteiligt ist.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen.

§ 4
Bezeichnung

Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Behörde zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet,

  1. wenn das Bundesministerium für Verkehr die Bundesrepublik Deutschland vertritt:
    "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr",
  2. in den Fällen, in denen die Vertretung auf zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr gehörige Dienststellen übertragen worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 2):
    "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten durch ... (Bezeichnung der Dienststelle)",
  3. bei Vertretung durch das Bundeseisenbahnvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3):
    "Bundesrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen, dieses vertreten durch seinen Präsidenten / die Hauptverwaltung / die Dienststelle ..." (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1, § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen, § 6 der Verwaltungsordnung),
  4. in den Fällen, in denen die Vertretung Körperschaften, Gesellschaften und Vereinen übertragen worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 13):
    "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten durch ... (Bezeichnung des jeweiligen Beauftragten)",
  5. in Grundbuchangelegenheiten,
    a) soweit nicht die Bundesfernstraßenverwaltung betroffen ist:
    "Bundesrepublik Deutschland (Bundesverkehrsverwaltung)",
    b) in Bundesfernstraßenangelegenheiten:
    "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -"
    (§ 7 Abs. 1 1. AVVFStr).

§ 5
Zustellung

Erfolgt eine Zustellung an eine zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht befugte Stelle, so hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle, bei einer Zustellung im Parteibetrieb denjenigen, der die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten und - soweit zweifelsfrei feststellbar - dabei die zur Vertretung befugte Stelle zu bezeichnen.

§ 6
Behördenvertretung

(1) Grundsätzlich vertritt der Leiter / die Leiterin der Behörde bzw. der Vorstand oder Geschäftsführer / die Geschäftsführerin der beauftragten Körperschaft, Gesellschaft oder des beauftragten Vereins die jeweilige Behörde, Körperschaft, Gesellschaft oder den Verein.

(2) Die Beschäftigten der Behörden sind innerhalb des ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereichs im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis nach außen vertretungsberechtigt. Den vor Gericht oder vor einem Notar, dem Grundbuchamt oder Dritten gegenüber auftretenden Vertretern ist eine besondere schriftliche Vollmacht für den einzelnen Rechtsstreit oder die jeweilige Rechtsangelegenheit zu erteilen. Für die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO) ist bei Behördenvertretern eine Vollmacht - außer einer Terminsvollmacht - entbehrlich; es reicht aus, wenn die Behörden darauf achten, daß ihr Vertreter die Befähigung zum Richteramt besitzt oder Diplomjurist im höheren Dienst ist und nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zur Prozeßvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist.

§ 7
Beauftragung von Rechtsanwälten

(1) In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei denen kein Anwaltszwang besteht, ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung) von der Bestellung eines Anwalts in der Regel abzusehen, wenn das Kostenrisiko zum Wert des Streitgegenstandes außer Verhältnis steht oder die Rechtsstreitigkeit keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Im Falle der Beauftragung eines Anwalts oder einer sonst zur Vertretung zugelassenen Person ist der/die für das jeweilige Verfahren am besten Geeignete zu beauftragen. Die Auftragserteilung ist in der Regel davon abhängig zu machen, daß der/die zu Beauftragende

  1. keinen Rechtsstreit gegen die auftraggebende Behörde, Gesellschaft oder den beauftragenden Verein und
  2. auch sonst keinen Rechtsstreit gegen den Bund im Bereich desjenigen Verwaltungszweiges führt, dem die auftraggebende Behörde, Gesellschaft oder der auftraggebende Verein angehört, sofern es dabei um die gleichen Tat- und Rechtsfragen wie in dem von der auftraggebenden Behörde, Gesellschaft oder dem auftraggebenden Verein verfolgten Rechtsstreit geht.

Behörden bzw. die beauftragten Gesellschaften oder Vereine, die erfahrungsgemäß öfter eine anwaltliche Vertretung benötigen, sollen ihre Aufträge entweder allgemein oder für bestimmte gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten (z.B. für Verwaltungs- oder Arbeitsrechtssachen) demselben Anwalt erteilen.

(3) Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich, ist in der Regel davon auszugehen, daß als Vergütung für seine Tätigkeit die in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) festgelegten gesetzlichen Gebühren ausreichen. Ist unter den bei dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder gemacht wird, zugelassenen Rechtsanwälten kein für die sachkundige und interessenwahrende Vertretung des Bundes in dem Rechtsstreit geeigneter Rechtsanwalt bereit, die Vertretung zu den gesetzlichen Gebühren zu übernehmen, kann eine die gesetzlichen Gebühren überschreitende Honorarvereinbarung gemäß § 3 BRAGO in Betracht kommen. Sie ist jedoch nur anzuerkennen, wenn sie nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 BHO) kann dann eine besondere schriftliche Honorarvereinbarung folgenden Inhalts (in dieser Rangfolge) abgeschlossen werden:

  1. Vereinbarung eines - unabhängig von der späteren gerichtlichen Streitwertfestsetzung - dem Streitgegenstand angemessenen Gegenstandswertes, nach dem die gesetzlichen Gebühren gemäß der BRAGO berechnet werden,
  2. Vereinbarung eines dem Streitwert angemessenen Pauschalfesthonorars, das, soweit es den voraussichtlichen gesetzlichen Gebührenanspruch übersteigt, besonders zu begründen ist, oder
  3. Vereinbarung eines auf Stundensatzbasis zu berechnenden Honorars unter den Voraussetzungen, daß
    a) der Stundensatz der Schwierigkeit des Rechtsstreits angemessen ist,
    b) der zu führende Nachweis des Arbeitsaufwandes bestimmt wird, der eine spätere Nachprüfung der Honorarforderung erlaubt,
    c) die Höchstgrenze des Gesamthonorars festgelegt wird,
    d) bei der Beauftragung mit der Führung mehrerer, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten eine der dadurch ermöglichten Aufwandsersparnis angemessenen Rechnung tragende Ermäßigung erfolgt.

Bei erheblicher Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens ist vor Abschluß der Honorarvereinbarung eine Bestätigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit des verlangten Honorars einzuholen.

§ 8
Führung von Rechtsstreitigkeiten

Rechtsstreitigkeiten, in denen die Bundesrepublik Deutschland durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörden vertreten wird, werden grundsätzlich von diesen Behörden in eigener Verantwortung geführt. In Rechtsstreitigkeiten,

  1. in denen der Streitwert mehr als 500.000 DM oder im Falle einer Teilforderung die Gesamtforderung mehr als 500.000 DM beträgt,
  2. denen grundsätzliche oder politische Bedeutung zukommt oder
  3. in denen ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Bundesverfassungsgericht als Verfassungsbeschwerde oder vor dem Europäischen Gericht erster Instanz (Art. 168a EGV) anhängig ist oder in Betracht kommt,

behält sich das Bundesministerium für Verkehr vor, für die Führung dieser Rechtsstreitigkeiten Weisungen zu erteilen. § 3 Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

§ 9
Berichterstattung

(1) Die zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 bis 13 befugten Stellen haben dem Bundesministerium für Verkehr in den unter § 8 Satz 2 aufgeführten Rechtsstreitigkeiten zu berichten. Dies gilt vor allem, wenn ein Rechtsstreit

  1. von besonderer wirtschaftlicher Tragweite ist, insbesondere, wenn der Streitwert mehr als 500.000 DM oder im Falle einer Teilforderung die Gesamtforderung mehr als 500.000 DM beträgt,
  2. von grundsätzlicher oder sonst - im Hinblick auf eine einheitliche Verwaltungspraxis - über den Einzelfall hinausgehender oder politischer Bedeutung ist, insbesondere dann, wenn er
  3. a) gegen ein Bundesland geführt wird,
    b) das Verhältnis von Organen der Bundesverwaltung zu Organen der Landesverwaltung betrifft,
    c) die Gültigkeit von Bundes- und Landesrecht zum Gegenstand hat,
    d) Revision eingelegt wird oder
    e) eine arbeitsrechtliche Streitfrage betrifft und die Verwaltung vor dem Landesarbeitsgericht unterlegen ist, oder
  4. vor obersten Gerichten des Bundes, darunter beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Beteiligung des Oberbundesanwalts (§ 35 VwGO), anhängig ist, Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht betrifft oder beim Europäischen Gericht erster Instanz anhängig ist.

Die Berichtspflicht erstreckt sich auch auf Verfahren, in denen die Bundesverkehrsverwaltung zwar nicht Partei ist, aber an ihrem Ausgang ein erhebliches Interesse hat.

(2) Der Bericht ist vorzulegen

  1. vor Rechtshängigkeit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Zweifel bestehen, ob die Führung eines Rechtsstreits für die Verwaltung zweckdienlich ist,
  2. nach Rechtshängigkeit, sobald die Verwaltung davon Kenntnis erlangt hat, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Berichtspflicht eingetreten ist.

(3) Der Bericht ist unter Berücksichtigung der Dauer des Postweges, ggf. unter Nutzung zur Verfügung stehender schneller Kommunikationsmittel (z.B. Fax, Email) so frühzeitig vorzulegen, daß dem Bundesministerium für Verkehr noch eine Prüfung der Sach- und Rechtslage und eine fristgerechte Entscheidung auch bei Beteiligung anderer Stellen möglich ist. Auf den Ablauf von Rechtsmittel- oder Verjährungsfristen ist an herausgehobener Stelle hinzuweisen. Für die Einhaltung der Termine und Fristen bleiben die zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugten Stellen unbeschadet ihrer Berichtspflicht selbst verantwortlich. Ist die rechtzeitige Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr nicht möglich, so ist vor Erhebung der Klage oder Einlegung des erforderlichen Rechtsbehelfs eine fernmündliche Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr einzuholen. Sollte der sofortige Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs notwendig werden, so ist nach Möglichkeit das Recht des Widerrufs vorzubehalten. Äußerungen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht sind mit dem Bundesministerium für Verkehr abzustimmen.

(4) Der Bericht muß unter Angabe des Berichterstatters enthalten

  1. eine Darstellung des Sachverhalts, ggf. unter Beifügung von Akten (chronologisch geordnet und mit Seitenzahlen versehen) und Lageplänen, Skizzen usw.,
  2. eine rechtliche Beurteilung,
  3. einen begründeten Vorschlag für die Entscheidung.

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann sich der Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts beschränken. Dem Bericht sind jedoch die vollständigen Akten beizufügen. Bei Verfahren nach Artikel 100 des Grundgesetzes ist über jede Veränderung im Ausgangsverfahren zu berichten.

(5) Die Berichtspflicht umfaßt auch die Unterrichtung über den weiteren Gang des Rechtsstreits, insbesondere die Vorlage von Gerichtsentscheidungen. Dabei ist anzugeben, ob die Entscheidung rechtskräftig ist bzw. ob und aus welchen Gründen ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Die Unterrichtung nachgeordneter Behörden über gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung übernimmt das Bundesministerium für Verkehr.

(6) Soweit bei Rechtsgeschäften nicht ohnehin durch Rechtsvorschriften (z.B. Bundeshaushaltsordnung), allgemeine oder besondere Anordnungen (z.B. Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung - RBBau) eine Pflicht zur Berichterstattung festgelegt ist, haben die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 vertretungsbefugten Stellen dem Bundesministerium für Verkehr vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu berichten, wenn ein Vertrag von besonderer wirtschaftlicher Tragweite für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen werden soll.

§ 10
Vergleiche

(1) Der Abschluß von Vergleichen bedarf der vorherigen, mit Bericht nach § 9 einzuholenden Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, wenn

  1. einer der unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2a) bis e) aufgeführten Fälle vorliegt,
  2. der Betrag, den die Verwaltung unter Verzicht auf die gerichtliche Klärung der strittigen Rechtsfragen nachlassen oder zahlen will (Vergleichssumme), 500.000 DM übersteigt, wobei Zinsen sowie Gerichts- und Anwaltskosten nicht zu berücksichtigen sind,
  3. für die aufgrund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen ausreichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen, wobei bei Vergleichssummen von nicht mehr als 500.000 DM, für die Haushaltsmittel aus zentral bewirtschafteten Titeln erforderlich werden, durch vorherige - ggf. fernmündliche - Rückfrage beim Haushaltsreferat des Ministeriums zu klären ist, ob die notwendigen Beträge bereitgestellt werden können, oder
  4. die Verpflichtung des Bundes über das laufende Rechnungsjahr hinausgeht. Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu ergangenen Vorl. Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.

(2) Im Falle eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags ist eine vom Gericht gegebene Begründung mitzuteilen und aufgrund der Sach- und Rechtslage sowie der Prozeßaussichten zu bewerten. In jedem Fall ist ein begründeter Entscheidungsvorschlag vorzulegen.

§ 11
Besondere Fälle

(1) Berichte über die gegen die Verwaltung geltend gemachten Schadensersatzansprüche müssen Angaben darüber enthalten, wie sich die vom Geschädigten geforderten Beträge errechnen und ob und wie sie nachgewiesen worden sind (z.B. durch Einsichtnahme in die Belege, Lohnbescheinigungen, Quittungen, Atteste usw.).

(2) Bei Rentenansprüchen müssen Alter, Beruf und Einkommen der Geschädigten angegeben werden.

(3) Bei Schadensersatzansprüchen gegen Beschäftigte muß geprüft werden, ob und in welchem Umfang gegen wen Schadensersatz zu nehmen ist. Hierzu ist die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr einzuholen, wenn sich die Höhe des Schadens, der Gegenstand des Anspruchs gegen den Beschäftigten sein kann, auf mehr als 50.000 DM beläuft. In den Berichten sind die Umstände darzulegen, nach denen die Verantwortlichkeit des Beschäftigten zu beurteilen ist. Wegen der Höhe der Haftung kann die wirtschaftliche Lage des Schadenersatzpflichtigen von Bedeutung sein. Niederschriften über die Vernehmung der verantwortlichen Beschäftigten und etwaiger Zeugen sind beizufügen.

(4) In Berichten über Grunderwerbsgeschäfte ist es in der Regel notwendig, zu der Frage der Wirtschaftlichkeit der mit dem Geschäft zusammenhängenden Vereinbarungen oder sonstigen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Dabei sind besonders diejenigen Vereinbarungen zu erläutern und zu begründen, die von der Regel abweichen.

(5) Über Vorgänge aus der Gesetzgebung der Länder ist zu berichten, soweit sie für die Verkehrsverwaltung von Bedeutung sind.

(6) Über die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden ist zu berichten, wenn sich bei der Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder Schwierigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.

(7) Bei Streitigkeiten mit Dienststellen aus anderen Bereichen der Bundesverwaltung ist zunächst eine Einigung in eigener Verantwortlichkeit anzustreben. Wenn diese nicht zu erreichen ist, ist zu berichten.

§ 12
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse; Pfändungsankündigungen

Für das Verfahren nach Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsankündigungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

(1) Prüfung der Zustellung

  1. Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sodann ist zu prüfen, ob die Dienststelle nach § 3 Abs. 4 zur Entgegennahme der Zustellung befugt ist.
  2. Ist die Zustellung an eine zur Vertretung nicht befugte Dienststelle erfolgt, so ist nach § 5 zu verfahren.

(2) Prüfung des gepfändeten Anspruchs

  1. Die zuständige Dienststelle hat festzustellen, ob der gepfändete Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland besteht. Ferner hat sie zu prüfen, ob der gepfändete Anspruch dem Schuldner zusteht, ob eine wesentliche Formvorschrift verletzt worden ist und ob aufgerechnet werden kann.
  2. Das Pfandrecht, das durch Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben ist, erstreckt sich auch auf Beträge, die erst später fällig werden.
  3. Die Pfändung eines Diensteinkommens erfaßt ferner das Einkommen, das der Schuldner infolge Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat, sowie den pfändbaren Teil des Ruhegehalts (§§ 833 Abs. 1, 850 Abs. 2 ZPO, § 313 Abs. 2 AO 1977). Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn (§ 833 Abs. 2 ZPO, § 313 Abs. 2 Satz 2 AO).

(3) Gegenstand, Inhalt und Form der Anweisungen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  1. Besteht der gepfändete Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland und steht der Anspruch dem Pfändungsschuldner zu, so ist die Kasse oder die zur Bewirkung der Leistung sonst zuständige Stelle anzuweisen, bis auf weiteres insoweit nicht an den Pfändungsschuldner zu leisten, als der Anspruch gepfändet ist. Die Anweisung ist in eiligen Fällen notfalls fernmündlich oder fernschriftlich voraus zu erteilen.
  2. Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet worden und reicht der nächste fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls die Gläubiger einer Befriedigung in der von der Dienststelle festgestellten Reihenfolge widersprechen, die Kasse anzuweisen, den Schuldbetrag nach Eintritt der Fälligkeit bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, dessen Pfändungsbeschluß der Bundesrepublik Deutschland zuerst zugestellt worden ist; dabei sind dem Gericht unter Erläuterung der Sachlage die Pfändungsbeschlüsse zuzuleiten. Die Anweisung muß erteilt werden, wenn einer der Gläubiger, dem die Forderung überwiesen worden ist, Hinterlegung verlangt (§ 853 ZPO, § 320 AO). Ist ein Anspruch auf eine Sache für mehrere Gläubiger gepfändet worden, so gelten die Vorschriften der §§ 854, 855, 855a ZPO, § 308 AO und § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
  3. Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über eine Geldforderung ist die Kasse anzuweisen, den pfändbaren Teil des Betrages bei Eintritt der Fälligkeit an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlen. Ist jedoch Hinterlegung des Betrages nach § 839 ZPO angeordnet oder betrifft der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß einen Anspruch auf eine Sache, so ist die Anweisung dahin zu erteilen, daß der Betrag nach Eintritt der Fälligkeit einem Amtsgericht zu hinterlegen oder die Sache an den nach §§ 846 bis 848 ZPO, § 318 AO und § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zuständigen Gerichtsvollzieher, Treuhänder oder Sequester herauszugeben ist.
  4. Für den Inhalt der Anweisungen nach den Nummern 1 und 2 ist grundsätzlich der Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses maßgebend. Demgemäß bleibt es grundsätzlich dem Pfändungsschuldner überlassen, hiergegen Einwendungen nach § 766 ZPO zu erheben. Ist jedoch die Forderung ohne Einschränkung gepfändet, unterliegt sie aber nach den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich ganz oder zum Teil der Pfändung nicht (besonders nach §§ 850 ff. ZPO, § 319 AO), so soll die Dienststelle die Anweisungen nach den Nummern 2 und 3 nur insoweit erteilen, als die Forderung nach den ihr bekannten tatsächlichen Verhältnissen der Pfändung unterliegt; in diesem Fall hat die Dienststelle zu den Anweisungen unverzüglich die Genehmigung der Stelle einzuholen, die die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten hat, wenn der Pfändungsgläubiger die gepfändete Forderung gegen den Bund einklagt. Die Anweisung nach Nr. 1 ist erst zu ändern, wenn die Genehmigung erteilt ist.
  5. Die Anweisungen nach den Nrn. 1 bis 3 sind schriftlich zu erteilen. Die Kassenanweisungen sollen, soweit möglich, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihnen beizufügen. Ist eine Geldforderung wegen laufender Zinsen gepfändet und überwiesen worden, so ist in der Anweisung der Tag zu bestimmten, an dem die Kasse den Schuldbetrag zu zahlen oder zu hinterlegen hat. Die Dienststelle hat den Zinsbetrag zu berechnen, der auf die Zeit bis zu dem in der Anweisung bestimmten Tag entfällt; in Höhe des errechneten Betrages ist die Kasse zur Zahlung oder zur Hinterlegung anzuweisen.
  6. Die Dienststelle soll den Pfändungsschuldner von der erteilten Anweisung benachrichtigen.

(4) Pfändungsankündigung nach § 845 ZPO, § 316AO

  1. Die Dienststelle hat nach Zustellung der Pfändungsankündigung nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 zu verfahren und Anweisungen entsprechend den Bestimmungen in Absatz 3 Nummer 1 zu erteilen. Es darf weder hinterlegt noch an den Ankündigungsgläubiger geleistet werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Absatz 3 Nummern 4 bis 6 sinngemäß.
  2. Die Dienststelle hat Anweisungen, die sie aufgrund einer Pfändungsankündigung erteilt hat, aufzuheben, wenn ihr nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändungsankündigung der Pfändungsbeschluß zugestellt worden ist. Ist der Pfändungsbeschluß rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden, so gelten für das weitere Verfahren die Bestimmungen in Absatz 3.

(5) Vorläufige Aussetzung von Leistungen

  1. Erhält die Kasse vor dem Eingang einer Anweisung nach den Absätzen 3 und 4 davon Kenntnis, daß über eine von ihr zu begleichende Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Pfändungsbeschluß oder eine Pfändungsankündigung erlassen und der nach § 3 Abs. 4 zuständigen Dienststelle zugestellt worden ist, so soll sie, soweit die Forderung der Pfändung unterliegt, die Zahlung vorläufig aussetzen. Die genannte Dienststelle ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Nummer 1 gilt entsprechend für Dienststellen, die einen gegen die Bundesrepublik Deutschland bestehenden, nicht auf Zahlung von Geld gerichteten Anspruch zu erfüllen haben.

(6) Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO, § 316 AO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

  1. Verlangt der Pfändungsgläubiger die Abgabe der Erklärungen nach § 840 Abs. 1 ZPO, § 316 AO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, so hat die Dienststelle nach diesen Vorschriften zu prüfen, ob sie durch die Zustellung zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet worden ist.
  2. Ist die Bundesrepublik Deutschland zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet, so sind sie binnen zwei Wochen nach Zustellung abzugeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Mitteilungen kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthalten.

(7) Veränderungen nach Pfändung laufender Dienst- oder Arbeitseinkommen

  1. Treten im laufenden Dienst- oder Arbeitseinkommen nach ihrer Pfändung Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrags Einfluß haben, so hat die Dienststelle die erlassenen Anweisungen zu ersetzen; Absatz 3 Nummer 6 gilt entsprechend. Erledigt sich die Pfändung, so ist die Kasse hiervon unverzüglich zu verständigen.
  2. Auch die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu achten und, wenn nötig, die zuständigen Dienststellen auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt besonders dann, wenn Bezüge zunächst die im Pfändungsbeschluß festgesetzte Freigrenze nicht erreichen, sie aber später durch Dienstalterszulagen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge überschreiten.
  3. Tritt der Pfändungsschuldner in den Ruhestand oder wird er mit sonstiger Versorgung entlassen, so ist der die Versorgung regelnden Dienststelle von der Pfändung sofort Kenntnis zu geben; hierbei ist ihr der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unter Beifügung einer Mitteilung darüber zu übersenden, welcher Betrag aufgrund des Beschlusses insgesamt einbehalten worden ist.
  4. Die Dienststelle hat das Ausscheiden des Pfändungsschuldners aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Pfändungsgläubiger und bei einer Hinterlegung dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen.
  5. Tritt der Pfändungsschuldner aus dem Geschäftsbereich der bisher zuständigen Kasse in den Geschäftsbereich einer anderen Bundeskasse über, so hat erstere der künftig zuständigen Kasse von den noch nicht erledigten Pfändungen Kenntnis zu geben.

(8) Pfändung im Verwaltungszwangsverfahren

Den gerichtlichen Pfändungen und Überweisungen stehen solche im Verwaltungszwangsverfahren gleich.

§ 13
Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden aufgehoben:

  1. Die Bekanntmachung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten im Geschäftsbereich des BMV vom 10. Januar 1956 - Z 7.461 - 1018 VM/55 - (VkBl. 1956 S. 26),
  2. die Bekanntmachung der Richtlinien über die Berichterstattung in Rechtsangelegenheiten und die Führung von Prozessen vom 21. Mai 1986 - ZR/02.20.01 - (VkBl. 1986 S. 302 f.),
  3. der Erlaß betr. Mandatserteilung an Rechtsanwälte vom 1. März 1966 - Z 7.10 1111-103 Vmz/65 -.

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  Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler