Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr

Z 14/02.04.80-1/130 Vmz 93 vom 3. Januar 1994
[Bekanntgegeben VkBl. S. 90]

Organisationserlaß zum Eisenbahn-Bundesamt

Hinweise:
 
Die Regelungen in § 6 sind durch die zum 1. Januar 2001 erfolgte Organisationsänderung laut § 7 teilweise überholt; hierfür ist eine formelle Änderungs-Bekanntgabe nicht erfolgt.
Auf eine Darstellung der Anlagen 1 und 2 habe ich - wie in der Originalbekanntgabe - verzichtet.
Ein aktuelles Organigramm hält das EBA selbst in seinem Serviceteil bereit.
 
Der Organisationserlass zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung durch das Eisenbahn-Bundesamt vom 8. Juni 1999 wurde gesondert ohne Änderung des Wortlauts dieser Verlautbarung bekanntgegeben.

§ 1
Gesetzliche Regelung

Auf der Grundlage des Art. 87e des Grundgesetzes wird nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes [Art. 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG)] das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als selbständige Bundesoberbehörde mit Wirkung vom 1. Januar 1994 errichtet.

§ 2
Stellung und Zuständigkeit

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist eine dem Bundesministerium für Verkehr unmittelbar nachgeordnete Oberbehörde mit einstufigem Verwaltungsaufbau. Es unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr. In diesem Rahmen nimmt es seine Aufgaben eigenverantwortlich wahr.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes für

  1. Eisenbahnen des Bundes und
  2. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

soweit das Allgemeine Eisenbahngesetz nichts anderes bestimmt.

Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen die in § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes genannten Aufgaben.

(3) Die Geschäftsordnung für das Eisenbahn-Bundesamt erläßt das Bundesministerium für Verkehr.

§ 3
Leitung, Vertretung in Rechtsstreitigkeiten

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident ist für die Erfüllung der dem Eisenbahn-Bundesamt obliegenden Aufgaben verantwortlich.

(2) Der Vizepräsident ist ständiger Vertreter des Präsidenten. Er nimmt in Personalunion die Leitung einer Abteilung nach § 5 wahr.

(3) Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes vertritt die Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten im gesamten Geschäftsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. Der Bundesminister für Verkehr kann im Einzelfall die Vertretung selbst übernehmen.

§ 4
Aufbau und Aufgabenverteilung

(1) Das EBA gliedert sich in eine Zentrale in Bonn und in Außenstellen.

(2) Von der Zentrale sind grundsätzlich die Aufgaben wahrzunehmen, die nur oder wirtschaftlicher zentral bearbeitet werden können. Den Außenstellen obliegen grundsätzlich die Aufgaben, die nur oder wirtschaftlicher dezentral bearbeitet werden können.

§ 5
Zentrale

(1) Die Zentrale umfaßt folgende Organisationseinheiten:

Leitung (Präsident)

Vorprüfungsstelle

Abteilung 1: Recht, Planfeststellung, Zentrale Dienste
mit den Referaten:
Referat 11: Rechtsaufsicht, Planfeststellung
Referat 12: Netzzugang
Referat 13: Betriebsgenehmigungen, Ordnungswidrigkeiten
Referat 14: Zentrale Dienste

Abteilung 2: Fahrweg, Betrieb
mit den Referaten:
Referat 21: Bauaufsicht Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
Referat 22: Bauaufsicht Signal- und Telekommunikationsanlagen, elektrische Anlagen
Referat 23: Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften (EBO, ESBO, ESO), Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen
Referat 24: Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb

Abteilung 3: Fahrzeuge, Werke
mit den Referaten:
Referat 31 : Zulassung und Abnahme von Triebfahrzeugen
Referat 32: Zulassung und Abnahme von Wagen
Referat 33: Zulassung und Überwachung von Werkstätten und Anlagen
Referat 34: Überwachungsbedürftige Anlagen
Referat 35: Außergewöhnliche Transporte

Abteilung 4: Finanzierungsvereinbarungen
mit den Referaten:
Referat 41: Investitionsrechnung, Finanzierungsvereinbarungen
Referat 42: Haushaltsrechtliche Abwicklung
Referat 43: Begleitende Projektplanung; Zuwendungsverträge, Verwendungsprüfung - Nord
Referat 44: Begleitende Projektplanung; Zuwendungsverträge, Verwendungsprüfung - Süd

(2) Der Organisationsaufbau und die Aufgaben der Zentrale sind in Anlage 1 dargestellt.

(3) Der Präsident bestellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 BHO.

§ 6
Außenstellen

(1) Vorläufig werden an folgenden Standorten Außenstellen eingerichtet:

Berlin, Dresden, Erfurt, Essen, Frankfurt (M), Halle (Saale), Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, München, Nürnberg, Saarbrücken, Schwerin (Meckl.) und Stuttgart.

(2) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Außenstellen deckt sich jeweils bis auf weiteres mit den Zuständigkeitsbereichen der bisherigen Direktionen der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn.

(3) In den Außenstellen werden folgende Sachbereiche eingerichtet, die den fachaufsichtsführenden Referaten der Zentrale direkt unterstehen:

Sachbereich 1: Planfeststellung, Zentrale Dienste

Sachbereich 2: Bauaufsicht Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau

Sachbereich 3: Bauaufsicht Signal- und Telekommunikationsanlagen

Sachbereich 4: Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb

Sachbereich 5: Finanzierungsvereinbarungen
(nicht in den Außenstellen: Erfurt, Hamburg, München, Saarbrücken, Stuttgart)

Sachbereich 6: Außergewöhnliche Transporte
(nur in Außenstelle Hannover mit Dienstort Minden)

Sachbereich 7: Zulassungen in der Signal- und Telekommunikationstechnik
(vorläufig und nur in den Außenstellen Berlin und München)

(4) Prüfgruppen, die fachlich der Vorprüfungsstelle der Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes unterstehen, werden in folgenden Außenstellen eingerichtet:
Berlin, Dresden, Frankfurt (M), Halle (Saale), Hannover, Köln, Nürnberg und Schwerin (Meckl.).

(5) Die Leitung der Außenstelle wird in Personalunion von einem Sachbereichsleiter wahrgenommen.

(6) Der organisatorische Aufbau und die Aufgaben der Außenstellen sind als Anlage 2 beigefügt.

§ 7
Organisatorische Überprüfung des EBA

Zu gegebener Zeit erfolgt eine Überprüfung der Aufbau- und Ablauforganisation des Eisenbahn-Bundesamtes, insbesondere mit dem Ziel, die Anzahl der Außenstellen zu verringern.

§ 8
Inkrafttreten

Dieser Organisationserlaß tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite   Zum BEVVG Link
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht organisatorischer Rechtsvorschriften   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler