Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 30. Januar 2001 - Az.: S 36/82.22.16-2
[Bekannt gegeben 9. Februar 2001; VkBl. S. 205]

Nachstehend wird der Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße einschließlich der Mustersammlung und der Erläuterungen bekannt gegeben.

Die Verwaltungsvorschrift ist am 8. Februar 2001 im Bundesanzeiger Nr. 27, S. 1917, veröffentlicht worden und am 9. Februar 2001 in Kraft getreten.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße
(VSGPersVwV)

Nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), nach Artikel 84 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 58 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) erlässt die Bundesregierung und nach Artikel 86 GG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 VSG in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV):

Für Zwecke der Verteidigung insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte ist es erforderlich, dass der Bund und die Länder Maßnahmen zur Sicherstellung von Personenbeförderungen auf der Straße treffen.

I. Abschnitt
Anwendungsbereich

(1) Diese VwV regelt die Vorbereitung des Vollzugs sowie den Vollzug der Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße (Individualverkehr und öffentlicher Personennahverkehr - ÖPNV). Für den ÖPNV trifft sie Maßnahmen insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie des zu deren Betrieb unverzichtbaren Personals.

(2) Der ÖPNV im Sinne dieser VwV umfasst die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obusse) und mit Kraftomnibussen (KOM).

(3) Unternehmen im Sinne dieser VwV sind Verkehrsunternehmen, die Personen befördern

mit Straßenbahnen,
mit Obussen,
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
(§§ 42 und 43 PBefG)

und Verkehrsverbünde.

II. Abschnitt
Allgemeines

(4) Wird der Individualverkehr eingeschränkt, kann sich die Notwendigkeit zur Verstärkung des ÖPNV ergeben, der sich

unterschiedlich darstellt.

(5) In Verdichtungsräumen ist in der Regel ein ausreichendes Angebot an ÖPNV-Leistungen vorhanden. Einschränkungen des Individualverkehrs können deshalb im Wesentlichen durch Verstärkung des bestehenden ÖPNV ausgeglichen werden.

(6) In ländlichen Räumen werden sich die Einschränkungen des Individualverkehrs wegen des viel geringeren ÖPNV-Anteils gravierender auswirken.

(7) Die notwendigen Anpassungsmaßnahmen treffen die jeweiligen Verkehrsunternehmen entsprechend der jeweiligen Nachfrage.

Verwaltungshandeln

(8) Das Verwaltungshandeln bestimmt sich nach Artikel 84 GG, solange die Länder die Maßnahmen als eigene Angelegenheit auf das PBefG stützen.

Maßnahmen nach dem VSG und dem Bundesleistungsgesetz (BLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769,1920) und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden durch die Länder nach Artikel 85 GG im Auftrag des Bundes ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

(9) Der Personenverkehr auf der Straße kann sichergestellt werden durch folgende Maßnahmen:

(9.1) Erweiterung und Änderung des Verkehrs (§ 21 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 3 sowie § 45 Abs. 2 PBefG)

(9.2) Erweiterung der Leistungspflicht von Verkehrsunternehmen (§ 12 VSG)

(9.3) Einschränkung des Individualverkehrs (§§ 3 und 4 Abs. 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs - StrVerkSiV - vom 23. September 1980, BGBl. I S. 1795)

(9.4) Einrichtung, Erweiterung, Änderung und Einschränkung des Linienverkehrs (§ 8 StrVerkSiV)

(9.5) Anforderung von Verkehrsmitteln und -leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 BLG)

(9.6) Anforderungen von Instandsetzungsleistungen aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes (WiSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069) oder § 2 Abs. 1 Nr. 7, 9 oder Nr. 10 BLG

(9.7) Unabkömmlichstellung von unentbehrlichem wehr- oder zivildienstpflichtigem Führungs- und Funktionspersonal nach § 13 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756) und § 16 des Zivildienstgesetzes (ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811)

(9.8) Anforderung von Personal nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ArbSG) vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787).

III. Abschnitt
Stufenweise Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße

(10) Die stufenweise Einschränkung des Individualverkehrs mit Personenkraftwagen und Krafträdern (§§ 3 und 4 Abs. 3 StrVerkSiV) erfordert Maßnahmen zur Anpassung des ÖPNV. Hierfür ist folgendes abgestuftes Verfahren vorgesehen:

(10.1) ÖPNV-Verkehrsleistungen sind solange wie möglich nach den Vorschriften des PBefG zu erbringen.

(10.2) Sind die Verkehrsunternehmen nicht in der Lage, die erhöhte Nachfrage durch vermehrte Beförderungsleistungen zu bedienen, können Eigentümer oder Besitzer von KOM, die nicht im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) eingesetzt sind, durch Leistungsbescheid mit einzelnen, wiederkehrenden oder Dauerleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 BLG in Anspruch genommen werden.

(10.3) Reichen die Maßnahmen nach den Nummern 10.1 und 10.2 nicht aus, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80a GG durch die zuständigen Behörden Verpflichtungen nach § 12 VSG und Anordnungen oder Auferlegen von Pflichten nach den §§ 6 bis 8 StrVerkSiV möglich.

(11) Die Maßnahmen nach Nummer 10 sind inhaltlich so zu gestalten, dass in den Verkehrsablauf und in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der betroffenen Verkehrsunternehmen so wenig wie möglich eingegriffen wird.

(12) Die sicherstellungs- und leistungsrechtlichen Eingriffe sind beim Wegfall der ihnen zugrunde liegenden Erfordernisse - auch stufenweise - zurückzunehmen.

IV. Abschnitt
Zuständigkeiten

(13) Zuständig für die Ausführung dieser VwV sind unter der Voraussetzung

(13.1) des Artikels 84 GG die von den Ländern auf Grund des § 11 PBefG bestimmten Genehmigungsbehörden

(13.2) des Artikels 85 GG die in den nachstehenden Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen bestimmten Behörden

V. Abschnitt
Planungen

(14) Die obersten Verkehrsbehörden der Länder

(14.1) stellen eine zügige Erlaubniserteilung bei Einschränkung des Individualverkehrs und ein ortsnahes Verwaltungshandeln für Anordnungen über Betriebs- und Beförderungspflichten im Linienverkehr sicher;

(14.2) prüfen nach § 10 Abs. 2 StrVerkSiV die Möglichkeit zur Übertragung von Zuständigkeiten. Hierbei ist die nach § 11 PBefG bestimmte Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen.

VI. Abschnitt
Vorbereitungen

(15) Nicht nachholbare Vorbereitungen

Die folgenden im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen sind in Friedenszeiten durchzuführen:

(15.1) Unterrichtung der Verkehrsunternehmen

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Verkehrsunternehmen über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen gemäß "Merkblatt für Verkehrsunternehmen" (vgl. XI. Abschnitt Muster 3 mit Anlagen).

(15.2) Unterstützung bei Unabkömmlichstellungen (vereinfachtes Verfahren)

Die Genehmigungsbehörde unterstützt die Verkehrsunternehmen bei der Unabkömmlichstellung (Uk-Stellung) für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall des der Wehr- oder Zivildienstüberwachung unterliegenden vorhandenen wehr- oder zivildienstpflichtigen Führungs- und Funktionspersonals und das angemieteter Auftragnehmer sowie des Personals fremder Werkstätten, soweit sich ein Verkehrsunternehmen mangels eigener Werkstätte dieser Fremdwerkstätten bedient; das öffentliche Interesse ist durch die Betriebspflicht nach dem PBefG gegeben.

Die Genehmigungsbehörde, soweit sie nicht selbst vorschlagsberechtigt ist, teilt den für die Uk-Stellung vorschlagsberechtigten Behörden die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen mit.

Im vereinfachten Verfahren fordern die vorschlagsberechtigten Behörden diese Verkehrsunternehmen auf, ihnen diejenigen Mitarbeiter anhand des Rahmenstellenplans mittels einer Namensliste zu benennen, deren Uk-Stellung sie als notwendig erachten. Nach Prüfung legen die vorschlagsberechtigten Behörden diese den zuständigen Kreiswehrersatzämtern oder dem Bundesamt für den Zivildienst zur Uk-Stellung vor.

Soweit sich Verkehrsunternehmen bei der Durchführung ihres Betriebes fremder Werkstätten bedienen, hat die Genehmigungsbehörde die zuständige Wirtschaftsbehörde zu beteiligen.

Die Kreiswehrersatzämter oder das Bundesamt für den Zivildienst unterrichten die vorschlagsberechtigten Behörden in jedem Einzelfall über die getroffene Entscheidung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

Die vorschlagsberechtigte Behörde hat die Verkehrsunternehmen über die Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes oder des Bundesamtes für den Zivildienst zu unterrichten (vgl. XI. Abschnitt Muster 3 Anlage 1).

(15.3) Vormerkung/Speicherung von KOM

Die unteren Verkehrsbehörden erheben und speichern den Bestand an Verkehrsmitteln von Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen. Das Kraftfahrt-Bundesamt speichert den Gesamtbestand.

Zur Sicherstellung der Fahrzeuge sind hierbei Vormerkungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305) vorzunehmen.

Werden KOM des Linienverkehrs in besonderen, vom BMVBW bestimmten und mit den Ländern abgestimmten Fällen für andere lebens- oder verteidigungswichtige Bedarfsstellen (z.B. Streitkräfte, Innere Verwaltung) freigegeben, ist die fehlende Kapazität mit KOM aus dem Gelegenheitsverkehr (§§ 48 und 49 PBefG) zu ersetzen und ebenfalls vorzumerken.

(15.4) Sicherstellung von Vorrechten bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen

Die Verkehrsunternehmen sind Aufgabenträger auf Grund besonderer Aufgabenzuweisung nach § 5 Abs. 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV) vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), weil ihnen die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße und die entsprechende Vorsorgeplanung zugewiesen ist. Ihnen sind deshalb Vorrechte bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen einzuräumen. Sie erhalten von den Genehmigungsbehörden eine Bevorrechtigungsbescheinigung entsprechend der Anlage 2 zur TKSiV. Die Unternehmen senden diese Bescheinigung mit ihrem Auftrag nach Anlage 1 zur TKSiV über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an ihr(e) Telekommunikationsunternehmen.

Die Regulierungsbehörde überprüft spätestens alle 5 Jahre, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bevorrechtigung noch gegeben sind.

(16) Nachholbare Vorbereitungen

Der Zeitpunkt der folgenden Maßnahmen wird vom BMVBW im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder bestimmt:

(16.1) Einschränkung des Individualverkehrs

Für die Erlaubniserteilung für Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern (§ 5 StrVerkSiV) haben die unteren Straßenverkehrsbehörden und ggf. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. Nummer 14) Erlaubnisvordrucke nach Anlage 1 StrVerkSiV und deren Ausgabe vorzubereiten. Auf der Rückseite ist folgender Hinweis vorzusehen:

"Die Erlaubnis ist bei Personenkraftwagen an der Windschutzscheibe deutlich sichtbar anzubringen; bei Fahrten mit Krafträdern ist sie mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen" (vgl. XI. Abschnitt Muster 2).

In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden nicht bestehen, hat die oberste Verkehrsbehörde entsprechende Bekanntmachungen vorzubereiten (vgl. XI. Abschnitt Muster 1).

Für die Fahrzeuge der nach § 2 Abs. 2 StrVerkSiV von den Beschränkungen und Verboten befreiten Fahrzeughalter sind auf Anforderung unterschriebene und gestempelte Blanko-Erlaubnisvordrucke nach Anlage 1 StrVerkSiV in ausreichender Anzahl abzugeben, wenn diese Fahrzeughalter über Fahrzeuge verfügen, die nicht als Dienstfahrzeuge erkennbar sind und auch nicht als solche erkennbar gemacht werden sollen.

(16.2) Verstärkung und Änderung des ÖPNV

Die Genehmigungsbehörde erteilt die nach dem PBefG notwendigen Genehmigungen und wirkt darauf hin, dass die Verkehrsunternehmen bezüglich der erforderlichen Verkehrsmittel, des Fahr- und Betriebspersonals und des Werkstattpersonals Vorbereitungen treffen, damit einer erhöhten Nachfrage nach ÖPNV-Leistungen entsprochen werden kann.

Maßnahmen zur Deckung einer erhöhten Nachfrage nach ÖPNV-Leistungen können z.B. sein:

(16.3) Arbeitssicherstellung

Sind Maßnahmen zur Verstärkung des ÖPNV notwendig, empfiehlt die Genehmigungsbehörde den Verkehrsunternehmen, den dafür erforderlichen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf beim zuständigen Arbeitsamt anzumelden (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz - ArbSV - vom 30. Mai 1989, BGBl. I S. 1071) (vgl. XI. Abschnitt Muster 3 Anlage 2).

(16.4) Zusätzlicher Bedarf an KOM

Die Genehmigungsbehörde unterstützt die Verkehrsunternehmen bei der Bedarfsdeckung von zusätzlichen KOM. Sie beantragt bei den unteren Verkehrsbehörden, Leistungsbescheide vorzubereiten.

(16.5) Leistungsbescheide

Für den zusätzlichen Bedarf an Verkehrsmitteln bereiten die unteren Verkehrsbehörden als Anforderungsbehörden nach dem BLG Leistungsbescheide nach § 35 BLG unter Benennung der Verkehrsunternehmen nach § 8 Abs. 2 BLG als Leistungsempfänger vor (vgl. XI. Abschnitt Muster 5).

(16.6) Bildung einer ÖPNV-Ansprechstelle

Die Genehmigungsbehörde unterstützt die Verkehrsunternehmen bei ihren Anpassungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck kann die Genehmigungsbehörde auf der Ebene der Kreisstufe eine ÖPNV-Ansprechsteile vorbereiten, die insbesondere folgende Aufgaben hat:

Auf bestehende Organisationsformen (z.B. Nahverkehrskommissionen) kann zurückgegriffen werden.

VII. Abschnitt
Durchführung

(17) Einschränkung des Individualverkehrs

Nach Anwendbarkeit der StrVerkSiV (§ 11 Abs. 2) wird grundsätzlich die Erlaubnispflicht für Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern wirksam (§ 3 StrVerkSiV).

Außer den erlaubnisfreien Fahrten (§ 4 Abs. 1 und 2 StrVerkSiV) bedürfen alle übrigen Fahrten der Erlaubnis der unteren Straßenverkehrsbehörde und ggf. der kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. Nummer 14).

(17.1) Diese Behörden können die Erlaubnispflicht ausdehnen, und zwar bei bestimmten gewerblichen, beruflichen, schulischen oder sonstigen der Ausbildung dienenden Zwecken, deren Fahrten in ihrem Bezirk beginnen (§ 4 Abs. 3 StrVerkSiV).

(18) Bekanntmachung

Die höhere Verkehrsbehörde oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder haben die Bevölkerung über Inhalt und Umfang der Erlaubnispflicht für Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern in geeigneter Weise (z.B. Presse, Rundfunk) zu informieren (vgl. XI. Abschnitt Muster 1).

(19) Erteilung der Erlaubnis zum Individualverkehr

Bevor eine Erlaubnis zur Benutzung eines Personenkraftwagens oder Kraftrads erteilt wird, ist zu prüfen, ob die Benutzung des ÖPNV zur Erreichung des Fahrtziels oder -zwecks nicht möglich oder nicht zumutbar ist und lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen (§ 5 Abs. StrVerkSiV).

(19.1) Entscheidungskriterien für die Zumutbarkeit können insbesondere sein

Lebenswichtige Interessen können insbesondere sein:

(19.2) Die Erlaubnis kann eingeschränkt oder mit Auflagen erteilt werden (§ 5 Abs. 3 StrVerkSiV), z.B.

(20) Über die Erteilung einer Erlaubnis sind Nachweise zu führen.

(21) Öffentlicher Personennahverkehr

Zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren hat die Genehmigungsbehörde die vorhandenen Möglichkeiten auszuschöpfen, z.B. durch

Eine Anpassung an die veränderte Nachfrage kann auch erreicht werden durch Auferlegung einer Betriebspflicht nach §21 Abs. 3 PBefG.

(22) Verkehrsmittel

Die Genehmigungsbehörde fordert die Verkehrsunternehmen auf, bei ihr einen erforderlichen zusätzlichen Bedarf an Verkehrsmitteln oder - soweit eingerichtet - bei der ÖPNV-Ansprechstelle anzumelden. Hierbei ist zu beachten, dass Verkehrsunternehmen berechtigt sind, Kraftfahrzeuge auch ohne Genehmigung einzusetzen. Dauern diese Sofortmaßnahmen länger als 72 Stunden, sind sie der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 PBefG).

(23) Arbeitskräfte

Die Genehmigungsbehörde empfiehlt den Verkehrsunternehmen, den Arbeitskräftebedarf bei den Arbeitsämtern nunmehr anzumelden. Soweit das Verkehrsunternehmen den Arbeitskräftebedarf nicht bereits beim Arbeitsamt angemeldet hat, hat es dem Arbeitsamt die Angaben mitzuteilen (vgl. XI. Abschnitt Muster 3 Anlage 2).

Hinweis: Hinsichtlich der Qualifikation des Fahrpersonals ist eine Verordnung des BMVBW mit dem Ziel der Befreiung von der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorgesehen.

(24) Maßnahmen nach BLG und VSG

Reichen die Maßnahmen nach PBefG nicht aus, kann die höhere Verkehrsbehörde oder die nach § 10 StrVerkSiV bestimmte Behörde folgende Maßnahmen ergreifen:

Hierfür gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG).

(25) Leistungsbescheide

Die vorbereiteten Leistungsbescheide sind durch die unteren Verkehrsbehörden zu erlassen (vgl. XI. Abschnitt Muster 5).

Bietet der Leistungspflichtige freiwillig den Abschluss eines Vertrags an, so kommt dieser in Frage, wenn die Erfüllung hinreichend gesichert erscheint (§ 42 BLG). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn ein Konkursverfahren droht oder die Verkehrsleistungen nicht unverzüglich erbracht werden können.

(26) Zeitpunkt der Durchführung

Den Zeitpunkt des Vollzugs ordnet nach Anhörung der obersten Landesverkehrsbehörden das BMVBW für das gesamte Bundesgebiet oder Teile davon an. Die Durchführung der auf das VSG gestützten Maßnahmen (Nummer 10.3) ist nur nach Maßgabe des Artikels 80a GG möglich.

Die im Zivilen Alarmplan (ZAP) vorgesehenen und im Alarmfall auszulösenden Alarmmaßnahmen des BMVBW für die Personenbeförderungen auf der Straße sind Weisungen im Sinne des Artikels 85 Abs. 3 GG.

(27) Länderübergreifende Maßnahmen

Regelungen zur Einschränkung des Individualverkehrs und zur Sicherstellung des ÖPNV, die über ein Land hinausgehen oder die die Interessen eines anderen Landes berühren, sind einvernehmlich zu treffen; im Streitfall entscheidet das BMVBW.

(28) Versorgung der Verkehrsunternehmen

Die zuständigen Behörden stellen die Versorgung der Verkehrsunternehmen mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gütern, Erzeugnissen und Leistungen sicher.

Insbesondere sind dies

Die dafür erforderlichen Informationen für die Verkehrsunternehmen erfolgen durch ein vom BMVBW im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder herauszugebendes Merkblatt.

(29) Die nach dieser VwV durchzuführenden Beförderungsleistungen im ÖPNV sind entgeltpflichtig. Die Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Verkehrsunternehmen Beförderungsentgelte erheben, die für vergleichbare Verkehrsleistungen in dem betroffenen Verkehrsraum erhoben werden (vgl. § 8 Abs. 4 StrVerkSiV).

VIII. Abschnitt
Wahrnehmung weiterer Aufgaben

(30) Die unteren Verkehrsbehörden nehmen im Auftrag der Genehmigungsbehörden die Zuständigkeit für Verpflichtungen nach den §§ 13 und 14 VSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 8c der VSGZustV

wahr.

(31) Die Genehmigungsbehörden können Auskünfte nach § 15 VSG einholen.

IX. Abschnitt
Mitwirkung von Vereinigungen und Hilfsorganen

(32) Die im IV. Abschnitt genannten Behörden können sich der Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Straßenpersonenverkehrs wahrnehmen, mit deren Zustimmung bei der Durchführung einzelner Aufgaben nach dieser VwV bedienen (§ 21 Abs. 2 VSG).

Gleiches gilt für geeignete Personen als Hilfsorgane für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben (§ 21 Abs. 3 VSG).

X. Abschnitt
Kosten und Entschädigungen

(33) Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern

Der Bund trägt auf Grund des § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 VSG die durch Vollzug dieser VwV anfallenden Kosten, soweit es sich hierbei um Zweckausgaben handelt. Die dabei anfallenden persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten tragen die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.

(34) Abgrenzung der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten von den Zweckausgaben.

(34.1) Persönliche Verwaltungskosten sind die Kosten für das mit der Durchführung der VwV betraute Behördenpersonal, insbesondere für das der unteren und / oder höheren Verkehrsbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände (z.B. Gehälter, Löhne, Sonderzuwendungen, Abfindungen und Übergangsgelder, Unterstützungen und sonstige Fürsorgeleistungen, Beihilfen, Versicherungen, Versorgungsleistungen usw.).

(34.2) Sächliche Verwaltungskosten sind die Kosten des zur Durchführung der VwV benötigten Sachaufwands (z.B. Kosten der Raumgestaltung, der Raumausstattung, anfallende Postgebühren, Fernmelde-, Rundfunk- und Fernsehgebühren, Geschäftsbedarf, Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, Haltung von Fahrzeugen, Mieten und Pachten).

(34.3) Zweckausgaben sind Aufwendungen, die nicht unmittelbar die Tätigkeit der damit befassten Behörden betreffen. Zu den Zweckausgaben zählen danach insbesondere Ausgaben für folgende Maßnahmen:

(35) Leistung der Zweckausgaben

Für die vom Bund zu tragenden Zweckausgaben (§ 25 Abs. 1 VSG) gilt: Die Haushaltsmittel des Bundes werden den Ländern vom BMVBW zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die mittelbewirtschaftenden Landesbehörden weisen die zuständigen Bundeskassen zur unmittelbaren Auszahlung an (vgl. Allgemeine Hinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionsplan (AH-GF - Nr. 16b Fallgruppe C).

(36) Abführung von Einnahmen an den Bund

Die mit den Zweckausgaben im Zusammenhang stehenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen (§ 25 Abs. Satz 2 VSG).

(37) Betriebsmittel

Die erforderlichen Betriebsmittel sind nach § 43 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) anzumelden.

(38) Anwendung des Haushaltsrechts des Bundes

Die Landesdienststellen haben hinsichtlich der von ihnen bewirtschafteten Ausgaben des Bundes und der damit zusammenhängenden Einnahmen das Haushaltsrecht es Bundes nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift Nummer 1.11 zu § 34 BHO anzuwenden.

XI. Abschnitt
Mustersammlung

(39) Zu dieser VwV gibt das BMVBW in Abstimmung mit den Ländern eine Mustersammlung zur Vorbereitung des Vollzugs und zum Vollzug der Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße heraus, die Bestandteil dieser VwV ist und im Falle ihrer Ergänzung oder Änderung nicht der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf; diese enthält insbesondere:

Muster 1: Bekanntmachung zur Einschränkung des Individualverkehrs
(zu den Nummern 16.1 und 18),

Muster 2: Vordruck: Erlaubnis für Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern
(zu den Nummern 16.1 und 19),

Muster 3: Merkblatt für Verkehrsunternehmen
(zu Nummer 15.1)

Muster 4.1: Anordnung nach § 8 StrVerkSiV
(zu Nummer 24),

Muster 4.2: Verpflichtung nach § 12 VSG
(zu Nummer 24),

Muster 5: Leistungsbescheide nach §§ 35 und 36 Abs. 1 BLG
(zu den Nummern 16.5 und 25).

XII. Abschnitt
Schlussbestimmung

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

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  Letzte Änderung am 27. Juni 2004 von Matthias Dörfler