Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr

Vom 29. Juni 1998; Az: StV 16/82.22.20-2
[Bekannt gegeben VkBl. 1998 S. 624]

Nachstehend wird der Vorlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) einschließlich der Mustersammlung nach Nr. 29 der VwV und den Erläuterungen bekanntgegeben. Die VwV ist am 24. Juni 1998 im Bundesanzeiger S. 8656 verkündet worden und am 25. Juni 1998 in Kraft getreten.


Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße
(VSGGüVwV)

Nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 1 VSG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), nach Artikel 86 GG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 VSG erläßt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) folgende Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VwV):

Für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte ist es erforderlich, daß der Bund und die Länder Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße treffen.

I. Abschnitt
Sicherstellung durch Transportorganisationen

(1) Die Sicherstellung der Güterbeförderungen auf der Straße wird insbesondere durch Transportorganisationen gewährleistet; diese Aufgabe obliegt,

II. Abschnitt
Stufenweise Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße

(2) Für die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße ist ein abgestuftes Verfahren vorgesehen:

(2.1) Güterbeförderungen sind vorrangig durch Frachtvertrag nach den im gewerblichen Güterkraftverkehr üblichen Regeln sicherzustellen.

(2.2) Können diese Güterbeförderungen nicht durch Frachtvertrag sichergestellt werden, sind Eigentümer oder Besitzer von Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs durch Leistungsbescheid mit einzelnen, wiederkehrenden oder Dauerleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes (BLG) in Anspruch zu nehmen.

(2.3) Bei einem Mangel an Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Anhängern können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80a GG bestimmte Fahrten mit diesen Nutzfahrzeugen einer Erlaubnispflicht nach den §§ 6 und 7 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV) unterworfen werden. Die dadurch freiwerdende Fahrzeugkapazität ist für lebenswichtige Güterbeförderungen einzuplanen.

(2.4) Soweit auch hiernach Güterbeförderungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können, kann nach besonderer Weisung des BMV das BAG Güterbeförderungen auf der Straße mit Hilfe der TOB durchführen. Diese Weisung ergeht frühestens nach Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80a GG.

(3) Die Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis 2.4 sind so zu treffen, daß in den Verkehrsablauf und in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der betroffenen Unternehmen so wenig wie möglich eingegriffen wird.

(4) Die sicherstellungs- und leistungsrechtlichen Eingriffe sind beim Wegfall der ihnen zugrundeliegenden Erfordernisse - auch stufenweise - zurückzunehmen.

III. Abschnitt
Einsatzbehörden der Transportorganisationen und deren Aufgaben

(5) Die Aufgaben der Transportorganisationen werden von Einsatzbehörden wahrgenommen.

Sie haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen (§ 17 VSG).

(6) Einsatzbehörde der TOB ist das BAG (§ 19 Abs. 3 VSG).

Als lebenswichtige Aufgaben werden insbesondere zugewiesen

(7) Einsatzbehörden der TOL sind die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind.

Als lebenswichtige Aufgaben werden insbesondere zugewiesen

(8) Die Einsatzbehörden der TOB und der TOL arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

IV. Abschnitt
Planungen

(9) Für die TOB und TOL ist der Umfang der Planungen festzustellen. Nach Abstimmung zwischen dem BMV und den obersten Verkehrsbehörden der Länder wird diese Planung spätestens alle fünf Jahre überprüft und ggf. angepaßt. Ausgehend vom Jahr 1995 werden folgende Werte festgelegt:

(9.1) Für die TOB wird das amtlich festgestellte Güteraufkommen im Fernverkehr (einschließlich grenzüberschreitender Verkehr) mit deutschen Lastkraftwagen zugrundegelegt 1). Die für die TOB einzuplanende Lkw-Kapazität soll 1/5 des täglichen Güteraufkommens im Fernverkehr nicht übersteigen; sie beträgt 190.000 Tonnen.

(9.2) Für die TOL wird das tägliche Güteraufkommen nach der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes errechnet. Als Anhalt für die Berechnung des Güteraufkommens dienen die Lebensmittelmengen pro Person nach der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung 2).

Die danach für die TOL einzuplanenden Lkw-Kapazitäten betragen in
Baden-Württemberg 12.000 Tonnen
Bayern 13.500 Tonnen
Berlin 4.000 Tonnen
Brandenburg 3.000 Tonnen
Bremen 1.000 Tonnen
Hamburg 2.000 Tonnen
Hessen 6.000 Tonnen
Mecklenburg-Vorpommern 2.000 Tonnen
Niedersachsen 9.000 Tonnen
Nordrhein-Westfalen 20.000 Tonnen
Rheinland-Pfalz 4.500 Tonnen
Saarland 1.500 Tonnen
Sachsen 5.000 Tonnen
Sachsen-Anhalt 3.000 Tonnen
Schleswig-Holstein 3.000 Tonnen
Thüringen 3.000 Tonnen.

(10) Die obersten Verkehrsbehörden der Länder prüfen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 StrVerkSiV die Möglichkeit zur Übertragung von Zuständigkeiten.

1) Gemeinsamer Statistischer Bericht des Kraftfahrt-Bundesamtes und des Bundesamtes für Güterverkehr, Reihe 8

2) Ernährungssicherstellungsgesetz in Verbindung mit § 13 Ernährungsbewirtschaftungsverordnung und einer zu erlassenden Lebensmittelzuteilungsverordnung (LMZV) sowie den amtlichen Bevölkerungsstatistiken.

V. Abschnitt
Vorbereitungen für die TOL

(11) Vorbereitungen in Friedenszeiten

Die Vorbereitungen für die TOL in Friedenszeiten beschränken sich auf folgende in Krisen oder im Verteidigungsfall nicht nachholbare Maßnahmen:

(11.1) Die Einsatzbehörden der TOL haben grundsätzlich Güterkraftverkehrsunternehmen, die Nahverkehr betreiben, auszuwählen. Die Auswahl erfolgt behördenintern mit Hilfe von Kenntnissen und Daten der Erlaubnisbehörden nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), des BAG und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

Die notwendige Anzahl der benötigten Unternehmen richtet sich nach deren Fahrzeugkapazitäten und der festgesetzten Tonnage (Nummer 9.2). Die ausgewählten Unternehmen sind mit dem BAG und der örtlich zuständigen Wehrbereichsverwaltung abzustimmen.

(11.2) Die Einsatzbehörden ermitteln in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem KBA behördenintern die vorhandenen Lkw bei den ausgewählten Unternehmen. Diese Fahrzeuge werden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 der Fahrzeugregisterverordnung (FRV) für die Inanspruchnahme vorgemerkt.

(11.3) Die Unternehmen der TOL sind Aufgabenträger aufgrund besonderer Aufgabenzuweisung nach § 5 Abs. 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV). Sie werden von den zuständigen Behörden benannt. Ihnen sind Vorrechte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen einzuräumen.

(11.4) Auf Antrag eines Landes kann das BMV das BAG und das KBA anweisen, die Maßnahmen nach Nummer 11 ganz oder teilweise für die TOL durchzuführen.

(11.5) Die Maßnahmen nach Nummer 11.1 bis 11.3 sind spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen.

(12) Nachholbare Vorbereitungen

Der Zeitpunkt der folgenden nachholbaren Maßnahmen für die TOL wird vom BMV im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder bestimmt.

(12.1) Die Einsatzbehörden unterrichten die ausgewählten Unternehmen des Güterkraftverkehrs über die Einbeziehung in die TOL und über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen gemäß "Merkblatt für Unternehmen des Güterkraftverkehrs" (vgl. Muster 1 mit Anlagen).

(12.2) Die Einsatzbehörden als fachlich zuständige Behörden empfehlen den Unternehmen, den fehlenden bzw. zusätzlichen Arbeitskräftebedarf festzustellen und beim zuständigen Arbeitsamt anzumelden (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV) vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071). Nähere Regelungen enthält das "Merkblatt für Unternehmen des Güterkraftverkehrs" (vgl. Muster 1, Anlage 3).

(12.3) Die Einsatzbehörden beantragen bei den unteren Verkehrsbehörden, als Anforderungsbehörden nach dem BLG Leistungsbescheide nach § 35 BLG (Nummer 2.2) vorzubereiten.

Unabhängig davon kann es zweckmäßig sein, für die nach Nummer 11.1 ausgewählten Unternehmen Bereitstellungsbescheide nach § 36 Abs. 3 BLG zu erlassen (vgl. Muster 2).

VI. Abschnitt
Vorbereitungen für die TOB

(13) Vorbereitungen in Friedenszeiten

Die Vorbereitungen für die TOB in Friedenszeiten beschränken sich auf folgende in Krisen oder im Verteidigungsfall nicht nachholbare Maßnahmen:

Die Maßnahmen nach Nummer 11.1 bis 11.3, wobei grundsätzlich Güterkraftverkehrsunternehmen, die Güterfernverkehr und grenzüberschreitende Verkehre betreiben, sowie für den Umschlag Unternehmen des Schwerlast- und Krangewerbes mit deren Zustimmung auszuwählen sind,

sowie

(14) Nachholbare Vorbereitungen

Das BAG wird weitere zur Durchführung der geplanten Maßnahmen notwendige Aufgaben nach Weisung des BMV nachholen.

VII. Abschnitt
Durchführung

(15) Die Durchführung entsprechend dem II. Abschnitt umfaßt:

(15.1) Vorbereitung und Erteilung von Transportaufträgen (vgl. Muster 3);

(15.2) Überwachung der Transporte;

(15.3) Festlegung von Prioritäten bei Mangel an Transportkapazitäten; dem Mangel kann auch durch Zusammenarbeit mit anderen Einsatzbehörden oder durch Einsatz anderer Verkehrsmittel abgeholfen werden (vgl. Muster 4).

(15.4) Ggf. Bildung von Verbänden im Sinne von § 27 der Straßenverkehrs-Ordnung; Fahrzeuge sind zu kennzeichnen (vgl. Muster 5).

(16) Für die Beförderung gefährlicher Güter treten besondere Sicherheitsvorschriften und erteilte Ausnahmegenehmigungen in Kraft.

(17) Maßnahmen nach dem BLG und VSG

Reichen die Maßnahmen auf der Grundlage der im gewerblichen Güterkraftverkehr üblichen Regeln nicht aus, können weitere Maßnahmen getroffen werden:

(17.1) Die Einsatzbehörden veranlassen folgendes:

(17.2) Für die Erteilung einer Erlaubnis für Fahrten mit Lkw (vgl. Nummer 17.1, 3. Spiegelstrich) gelten die Vorschriften des § 7 StrVerkSiV.

(17.2.1) Lebenswichtige Interessen (§ 7 Abs. 1 StrVerkSiV) können insbesondere sein:

(17.2.2) Die Erlaubnis kann eingeschränkt oder mit Auflagen erteilt werden (§ 7 Abs. 3 StrVerkSiV), z.B.:

(17.2.3) Über die Erteilung einer Erlaubnis sind Nachweise zu führen; eine fernmündliche Erteilung (§ 7 Abs. 4 StrVerkSiV) ist zu vermerken.

(17.3) Die nach außen wirkenden Maßnahmen regeln sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

(18) Den Zeitpunkt der Durchführung ordnet das BMV nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder für das gesamte Bundesgebiet oder Teile davon an. Die Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 2.3 und 2.4 ist nur nach Maßgabe des Artikels 80a GG möglich.

Die durch den Zivilen Alarmplan auszulösenden Regelungen des BMV für die Güterbeförderungen auf der Straße sind Weisungen im Sinne von Artikel 85 Abs. 3 GG.

(19) In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Institutionen ist die Versorgung der Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit folgenden Gütern, Erzeugnissen und Leistungen sicherzustellen:

(20) Beförderungs- und Umschlagsleistungen, die nach dieser VwV durchgeführt werden, sind entgeltpflichtig. Die Einsatzbehörden stellen sicher, daß eine Kostenübernahme erfolgt.

(20.1) Im Gegensatz zu Frachtverträgen (Nummer 2.1), in denen die Kostenübernahme zwischen den Vertragspartnern geregelt wird, hat die Einsatzbehörde oder die untere Verkehrsbehörde bei Leistungsbescheiden nach dem BLG (Nummer 2.2) den Kostenpflichtigen zu bestimmen.

(20.2) Führt das BAG Güterbeförderungen selbst durch (Nummer 2.4), gilt das Kostenrecht des Bundes.

VIII. Abschnitt
Wahrnehmung weiterer Aufgaben

(21) Die Einsatzbehörden nehmen ferner wahr:

(21.1) Verpflichtungen nach den §§ 13 und 14 VSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 8 a der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

(21.2) die Einholung von Auskünften nach § 15 VSG.

IX. Abschnitt
Mitwirken von Vereinigungen und Hilfsorganen

(22) Die Einsatzbehörden können sich der Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Güterkraftverkehrs wahrnehmen, mit deren Zustimmung bei der Durchführung einzelner Aufgaben nach dieser VwV bedienen (§ 21 Abs. 2 VSG).

Gleiches gilt für geeignete Personen als Hilfsorgane für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben (§ 21 Abs. 3 VSG).

X. Abschnitt
Kosten und Entschädigungen

(23) Der Bund trägt aufgrund des § 25 in Verbindung mit § 17 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 VSG die durch Vollzug dieser VwV anfallenden Kosten, soweit es sich hierbei um Zweckausgaben handelt. Die dabei anfallenden persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten tragen die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.

(24) Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten sind von den Zweckausgaben wie folgt abzugrenzen:

(24.1) Persönliche Verwaltungskosten sind die Kosten für das mit der Durchführung der VwV betraute Behördenpersonal, insbesondere für das Personal der unteren bzw. höheren Verkehrsbehörde, der Gemeinden und Gemeindeverbände (z.B. Gehälter, Löhne, Sonderzuwendungen, Abfindungen und Übergangsgelder, Unterstützungen und sonstige Fürsorgeleistungen, Beihilfen, Versicherungen, Versorgungsleistungen usw.).

(24.2) Sächliche Verwaltungskosten sind die Kosten für den von den betroffenen Behörden zur Durchführung der VwV verbundenen Sachaufwand (z.B. Kosten der Raumgestaltung, der Raumausstattung, anfallende Postgebühren, Fernmelde-, Rundfunk- und Fernsehgebühren, Geschäftsbedarf, Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, Haltung von Fahrzeugen, Mieten und Pachten).

(24.3) Zweckausgaben sind Ausgaben, die nicht unmittelbar die Tätigkeit der damit befaßten Behörden betreffen. Zu den Zweckausgaben zählen danach insbesondere Ausgaben für folgende Maßnahmen:

(25) Für die vom Bund zu tragenden Zweckausgaben (§ 25 Abs. 1 VSG) gilt:

Die Haushaltsmittel des Bundes werden den Ländern vom BMV zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die mittelbewirtschaftenden Landesbehörden weisen die zuständigen Bundeskassen zur unmittelbaren Auszahlung an (vgl. Allgemeine Hinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionsplan - AH-GF - Nr. 16b, Fallgruppe C).

(26) Die mit den Zweckausgaben im Zusammenhang stehenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 VSG).

(27) Die erforderlichen Betriebsmittel sind nach § 43 BHO anzumelden.

(28) Die Landesdienststellen haben hinsichtlich der von ihnen bewirtschafteten Ausgaben des Bundes und der damit zusammenhängenden Einnahmen das Haushaltsrecht des Bundes nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift Nummer 1.11 zu § 34 BHO anzuwenden.

XI. Abschnitt
Mustersammlung

(29) Zu dieser VwV gibt das BMV in Abstimmung mit den Ländern eine Mustersammlung zur Vorbereitung des Vollzugs und zum Vollzug der Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße heraus; diese enthält insbesondere

Die Mustersammlung wurde mit Verlautbarung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 21. Juli 2003 - Az. 23-2222 - neu bekanntgemacht auf Grundlage des Beschlusses des Bund-Länder-Fachausschusses Zivile Notfallvorsorge im Straßenverkehr vom 27. Mai 2003 in VkBl. 2003 S. 485. Die Gliederung entspricht der bisherigen Fassung.

Muster 1: Merkblatt für Unternehmen des Güterkraftverkehrs

Muster 2: Leistungsbescheide nach §§ 35 und 36 Abs. 1 BLG
(zu Nummer 12.3)

Muster 3: Transportauftrag
(zu Nummer 15.1),

Muster 4:

Muster 5:

XII. Abschnitt
Schlußbestimmung

(30) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGüVwV) vom 22. November 1988 (BAnz. S. 5034) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

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  Letzte Änderung am 27. Juni 2004 von Matthias Dörfler