Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen
(Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung
- EBHaftPflV)

Vom 21. Dezember 1995
[Verkündet am 30. Dezember 1995; BGBl. I S. 2101]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Überholte, ungeänderte Begriffe sind kursiv dargestellt.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Versicherungspflicht
§ 2 - Deckungssumme
§ 3 - Nachweis- und Anzeigepflichten
§ 4 - Auskunftspflicht
§ 5 - Inkrafttreten


Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1
Versicherungspflicht

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
    1. von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
    2. die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient;
  2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
    1. von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
    2. nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient oder
    3. mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft mit mehr als 100.000 Einwohnern oder eines Gemeindeverbandes stehen und die über eine entsprechende Deckung durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage muss geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.

(3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht zur Deckung von Schäden, für die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aus einem Frachtvertrag haftet.

(4) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Halter von Eisenbahnfahrzeugen,

  1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
  2. soweit sie nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb auf einer Eisenbahninfrastruktur teilnehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.

§ 2
Deckungssumme

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark je Schadensereignis und muß für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.

§ 3
Nachweis- und Anzeigepflichten

(1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie ist zuständige Stelle gemäß § 158c Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen ohne Sitz im Inland vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

§ 4
Auskunftspflicht

Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung der nach § 3 Abs. 1 oder 2 zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 vorlegen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite      
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht grundlegender Vorschriften   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler