Übersicht zum Gewerberecht
für sogenannte Nebenbetriebe der Eisenbahnen

In der Rechtsgeschichte des deutschen Eisenbahnwesens nach dem ersten Weltkrieg war die Materie der Eisenbahn-Nebenbetriebe (z.B. Bahnhofswirtschaften, -trinkhallen, -toilettenbetriebe, -hotels, -buchhandlungen u.dgl.) als Annex des Eisenbahnrechts geregelt. Traditionell unterfallen auch die Verpflegungs- und Übernachtungseinrichtungen in Eisenbahnzügen (z.B. Speise-, Liege- und Schlafwagen) nicht dem allgemeinen Gaststätten- und Beherbungsrecht.

Dieser vorkonstitutionelle Rechtszustand wurde insbesondere durch § 41 des Bundesbahngesetzes bekräftigt, der ausdrücklich die Anwendung von Gewerbeordnung und Gaststättengesetz ausschloss. Stattdessen wurden aufgrund dieser Vorschrift durch die beteiligten Bundesminister unter dem 9. November 1953 die «Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Behandlung von Bahnhofswirtschaften, Bahnhofsverkaufsstellen und Bahnhofsfriseurbetrieben» erlassen, die nach einer Änderung vom 5. Dezember 1958 mit der Kurzbezeichnung AVV Bahnhofsverkaufsstellen bis über die Bahnreform hinaus gültig waren.


Eine geraume Anzahl von nichtbundeseigenen Eisenbahnen (aber keineswegs sämtliche - irgendeine Systematik zur Aufnahme oder Nichtberücksichtigung wird rückschauend nicht erkennbar), wurde gaststättenrechtlich entsprechend durch eine Rechtsverordnung vom 7. Mai 1963 privilegiert. Auch diese Verordnung wurde lediglich einmalig durch Streichung verschiedener NE geändert und überdauerte in dieser Änderungsfassung vom 26. Januar 1970 trotz fortschreitender Veralterung wegen Streckenstilllegungen die Eisenbahnneuordnung.

Die dadurch entstandene unklare Rechtslage wurde erst durch die Gewerberechtsnovelle (Zweites Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 16. Juni 1998 - BGBl. I S. 1291) mit Wirkung zum 1. Oktober 1998 bereinigt, indem das Gaststättengesetz geändert und die «NE-Gaststätten-Verordnung» aufgehoben wurden. Damit ist auch ein Gleichklang in der rechtlichen Behandlung der Nebenbetriebe erzielt, unabhängig ob sie zu einer EdB oder zu einer NE hingehören:


Die mit der Eisenbahnneuordnung und der ersten Liberalisierung des Ladenschlusses noch jeweils ausdrücklich geänderte Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen - NE-Ladenschlußzeiten-V vom 18. Juli 1963 ist sodann mit Wirkung ab 1. Juni 2003 durch Artikel 1a des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung am Samstagen vom 15. Mai 2003 [BGBl. I S. 658, 659] ersatzlos aufgehoben, so dass auch diesbezüglich tradierte Gegebenheiten nicht weiter bestehen.

Von der Ermächtigung in § 8 Abs. 2 Ladenschlussgesetz zum Erlass einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung über die Ladenschlusszeiten von Bahnhofsverkaufsstellen der EdB und der NE hatten das BMVBW und das BMWiArb nicht Gebrauch gemacht. Dazu dürfte es angesichts der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesamtkomplex "Ladenschluss" m.E. auch nicht mehr kommen.
So ist etwa im Bundesland Baden-Württemberg bereits eine umfassende Freigabe der Ladenöffnung mit Wirkung ab 6. März 2007 in Kraft getreten.


Die wichtigsten bahnaffinen Bestimmungen sind hier aufgelistet:

1. Bundesrecht

Das Gesetz über den Ladenschluss

Das Gaststättengesetz

Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

2. Baden-württembergisches Landesrecht

Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg

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  Letzte Änderung am 15. April 2007 von Matthias Dörfler