Verlautbarung des Eisenbahn-Bundesamtes

Vom 28. Dezember 1999
[Bekannt gegeben VkBl. 2000 S. 70]

Anweisung (Allgemeinverfügung) des Eisenbahn-Bundesamtes zu mechanisch betätigten Zwangsbelüftungsventilen an Tanks von Eisenbahnkesselwagen

Das Eisenbahn-Bundesamt als in Deutschland zuständige Behörde gemäß

gibt zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes folgende Anweisung bekannt:

  1. Mechanisch betätigte Zwangsbelüftungsventile - ausgenommen die in Ziffer 2 genannten - und erforderlichenfalls die mit ihnen verbundenen Bodenventile sind so umzurüsten, daß die Ventile auch bei Verformungen des Tanks dicht bleiben.
    Für die Umrüstung sind vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassene technische Lösungen zu verwenden.
  2. Zwangsbelüftungsventile von Tanks mit Gaspendelsystemen müssen nicht umgerüstet werden, wenn die Gaspendeleinrichtung so konstruiert ist, daß bei geöffnetem Zwangsbelüftungsventil kein Ladegut nach außen gelangen kann und die außen am Tank verlaufenden Verstärkungsprofile als Gaspendelleitung genutzt werden. Die Verbindung vom Verstärkungsprofil zum im Tanksohlenbereich angebrachten Verteilerrohr des Gaspendelsystems darf nur innerhalb der verlängerten Sattelleisten/Sattelseitenbleche bestehen, damit diese bei einem Unfall nicht abgerissen werden kann.
    Von der vorgenannten Freistellung ausgenommen sind Gaspendelsysteme, deren Gaspendelleitungen außen am Tank angebracht und als Rohrleitungen ausgeführt sind.
  3. Neben den für die Umrüstung bereits zugelassenen Produkten können auch andere technische Lösungen eingesetzt werden, wenn sie von einem amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen (§ 6 Nr. 7 der GGVE) geprüft und vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassen sind.
  4. Die Umrüstung ist im Zuge von Prüfungen gemäß Anhang XI Abschnitt 1.5 des RID durchzuführen. Jeder Aufenthalt eines Kesselwagens in einer Werkstatt, der mit einer Reinigung des Tanks verbunden ist, ist ebenfalls zu einer sofortigen Umrüstung zu nutzen. Die ordnungsgemäße Funktion ist nach dem Einbau für jeden Kesselwagen durch den zuständigen Sachverständigen zu bescheinigen und im Tankarten- bzw. Tankdatenblatt aufzunehmen.
  5. Alle betroffenen Kesselwagen müssen bis spätestens 31. Dezember 2001 umgerüstet sein. Nach Ablauf, dieser Frist ist der Betrieb von nicht umgerüsteten Kesselwagen auf dem Netz der Eisenbahnen des Bundes nicht mehr zulässig.
  6. Alle in Deutschland ansässigen und von der Umrüstung betroffenen Kesselwageneinsteller müssen dem Eisenbahn-Bundesamt den Fortschritt der Umrüstungsaktion jeweils mit Angabe der Stückzahl zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres anzeigen. Der Abschluß ist zum 31. Dezember 2001 zu bestätigen.

Gründe für diese Anweisung (Allgemeinverfügung)

Bei mehreren Eisenbahnunfällen hat sich ergeben, daß die mechanisch betätigten Zwangsbelüftungsventile an Mineralölkesselwagen ein kritisches Verhalten gezeigt haben und als Folge sich die Unfallschäden - insbesondere beim Transport von entzündbaren Stoffen der Klasse 3 mit einem Flammpunkt unter 23 °C (z.B. Benzin) - drastisch vergrößert haben.

Durch die aufgrund des Umkippens der Wagen aufgetretene Tankverformung wurden die Zwangsbelüftungsventile geöffnet; infolge dessen trat auch Ladegut aus den Wagen aus, die keine Perforation der Tankwände aufwiesen. Da bei einem Unfallgeschehen ausreichend Zündquellen vorhanden sind, hat sich in diesen Fällen das aus dem Zwangsbelüftungsventil ausströmende Ladegut entzündet, was dazu führte, daß erhebliche Brände entstanden und gefährliche Situationen von der Feuerwehr zu bewältigen waren.

Nach den Vorschriften in Anhang XI Abs. 1.3.1 des RID muß die Dichtheit der Bedienungsausrüstung jedoch auch beim Umkippen des Kesselwagens gewährleistet sein. Insofern ist das Schutzziel eindeutig im Regelwerk vorgegeben.

Die Umrüstung der betroffenen Kesselwagen ist aus sicherheitstechnischen Gründen und zur Einhaltung des im RID vorgegebenen Schutzziels erforderlich.

Auf die Umrüstung von Kesselwagen mit Gaspendelsystemen unter Nutzung der Verstärkungsprofile kann verzichtet werden, da die Verstärkungsprofile beim Umkippen des Kesselwagens einen ausreichenden Schutz - auch beim Versagen der Zwangsbelüftungsventile - gewährleisten. Dies ist bei außen am Tank befestigten Rohrleitungen nicht gewährleistet, da diese nur punktuell am Tank angebracht sind und bei weitem nicht die Widerstandsfähigkeit von Verstärkungsprofilen aufweisen.

Die Anweisung berücksichtigt auch die Beschlüsse der 35. Tagung des RID-Fachausschusses (Bonn, 10. bis 12. März 1999), siehe auch Absatz 37 ff. des Berichts. Außerdem berücksichtigt sie den in dieser Sitzung vorgebrachten Vorbehalt Deutschlands, siehe auch Anlage 3 des Berichts.

Die Bekanntmachung vom 7. August 1998 (VkBl. S. 862) wird aufgehoben.

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