Verordnung

zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung
und der vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung sowie

zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals
für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs

Vom 26. Juli 1957
[Verkündet am 29. August 1957; BGBl. II S. 1269]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Wegen Ablösung der Eisenbahn-Signalordnung 1934 (Fassung 1941) und der vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung durch die Eisenbahn-Signalordnung 1959 - hier: Signal Zg 1 - gemäß Artikel 1 der ESO-Einführungs-VO vom 7. Oktober 1959 sind mit Wirkung vom 15. Dezember 1959 in dieser Verordnung der § 1 sowie teilweise die Bezeichnung obsolet.
 
Die Übergangsbestimmung des § 3 Abs. (2) ist durch Fristablauf obsolet.
 
Eine ausdrückliche Berichtigung fand nicht statt, jedoch sind die obsoleten Bestimmungen in der im BGBl. III veröffentlichten bereinigten Fassung nicht mehr enthalten.


Auf Grund des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Die Eisenbahn-Signalordnung (ESO) in der Fassung vom 28. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1935 II S. 67) und der Verordnung vom 18. März 1941 (Reichsgesetzbl. II S. 77) und die vereinfachte Eisenbahn-Signalordnung (vESO) vom 15. März 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 97) werden in den Abschnitten B XII - Signale an Zügen (Zg) - und B XIV - Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) - wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Beschreibung des Signals Zg 1 erhält folgende Fassung:

"Signal Zg 1 - Regel-Spitzensignal

In der ESO: Zugspitze bei der Fahrt auf eingleisiger Strecke oder auf dem richtigen Gleis einer zweigleisigen Strecke

In der vESO: Zugspitze

bei Tag bei Dunkelheit
Kein besonderes Signal
  1. Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dies ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, drei weiß leuchtende Laternen in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal).
  2. Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dies nicht mit dem Dreilicht-Spitzensignal gemäß a) auszurüsten ist, zwei weiß leuchtende Laternen in gleicher Höhe."

2. Die Beschreibung des Signals Zg 2 - Falschfahrt-Spitzensignal - bei Dunkelheit wird durch nachstehende bildliche Darstellung ergänzt:

[Bildliche Darstellung nicht aufgenommen]

3. Die Beschreibung des Signals Fz 1 erhält folgende Fassung:

"Signal Fz 1 - Rangier-Lokomotivsignal

Kennzeichnung eines Triebfahrzeugs vorn und hinten für Rangierfahrten

bei Tag bei Dunkelheit
Kein besonderes Signal. Vorn und hinten eine weiß leuchtende Laterne. Statt der einen vorderen Laterne kann auch das Regel-Spitzensignal Zg 1a geführt werden."

§ 2

(1) Auf Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ist bei Dunkelheit vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug ist, ein Spitzensignal zu führen, das aus drei weiß leuchtenden Laternen in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal) besteht.

(2) Das Signal braucht nicht geführt zu werden, wenn rangiert wird und dabei Bahnübergänge ohne technische Sicherung (Schranke oder Blinklichtanlage) oder ohne Sicherungsanlagen nicht befahren werden.

(3) In den übrigen Fällen ist nach den von den Ländern für Anschlußbahnen erlassenen Bestimmungen zu verfahren.

§ 3

(1) Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Auf Bahnstrecken, deren Bahnübergänge sämtlich technisch gesichert sind, und auf Bahnstrecken ohne Übergänge dürfen für eine Übergangszeit von vier Jahren noch die alten Signale geführt werden. Für Bahnstrecken mit Bahnübergängen ohne technische Sicherung beträgt die Übergangszeit zwei Jahre; auf solchen Bahnstrecken sind jedoch vom Tage des Inkrafttretens an entweder nur die alten oder nur die neuen Signale zu verwenden.

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