Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit +)

Vom 23. Juli 2002
[Verkündet am 26. Juli 2002; BGBl. I S. 2757]

+) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


Änderungen seit Inkrafttreten:

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 - Ausbildungsdauer
§ 3 - Ausbildungsberufsbild
§ 4 - Ausbildungsrahmenplan
§ 5 - Ausbildungsplan
§ 6 - Berichtsheft
§ 7 - Zwischenprüfung
§ 8 - Abschlußprüfung
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit


Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird staatlich anerkannt.

§ 2
Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3
Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,

6. Leistungen von Sicherheitsdiensten,

7. Schutz und Sicherheit,

8. Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,

9. Maßnahmen der ersten Hilfe,

10. Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation,

11. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel,

12. Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsdienstleistungen:

12.1 Betriebliche Angebotserstellung,

12.2 Auftragsbearbeitung,

12.3 Qualitätssichernde Maßnahmen,

12.4 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,

13. Kommunikation und Kooperation:

13.1 Teamarbeit und Kooperation,

13.2 Kundenorientierte Kommunikation.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 erfolgt in mindestens einem der folgenden Einsatzbereiche:

1. Objekt- und Anlagenschutz,

2. Veranstaltungsdienste,

3. Verkehrsdienste oder

4. Personen- und Werteschutz.

Es kann auch in anderen Einsatzbereichen ausgebildet werden, wenn in ihnen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

§ 4
Ausbildungsrahmenplan

(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5
Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6
Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 90 Minuten anhand praxisbezogener Aufgaben insbesondere aus den Bereichen Situationsgerechtes Verhalten und Handeln und Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste durchzuführen.

(4) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten für einen Arbeitsauftrag aus dem Bereich Schutz und Sicherheit unter Berücksichtigung seines jeweiligen Einsatzbereiches ein Konzept entwickeln und in einem höchstens 20-minütigen Fachgespräch erläutern.

§ 8
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil A der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhalten und Handeln, Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhalten und Handeln sowie Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste sind komplexe sicherheitsrelevante Probleme mit verknüpften organisatorischen, technischen und rechtlichen Sachverhalten schriftlich zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen.

Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit:

  1. Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr,
  2. Sicherheitstechnische Einrichtungen,
  3. Arbeits-, Brand- und Umweltschutz,
  4. Daten- und Informationsschutz,
  5. Planung und Organisation von Sicherheitsdienstleistungen;

2. im Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln:

  1. Konfliktpotenziale und Verhaltensanpassung,
  2. Tätermotive und -verhalten,
  3. Maßnahmen zum Eigenschutz;

3. im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste:

  1. Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste,
  2. Rechte von Personen und Institutionen,
  3. Rechtliche Bewertung von Gefährdungssituationen,
  4. Erkennen und Bewerten von Rechtsverstößen;

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(3) Für die Prüfungsbereiche des Teiles A ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit 120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln 90 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste 90 Minuten,

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(4) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in einem Fachgespräch von höchstens 30 Minuten zeigen, dass er sicherheitsrelevante Aufgabenstellungen analysieren, fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der Ausführung begründen kann. Insbesondere soll er zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen und umsetzen kann.

Der Prüfling hat zur Vorbereitung des Fachgespräches dem Prüfungsausschuss Dokumentationen über drei praktisch durchgeführte komplexe Arbeiten aus seinem Einsatzbereich vorzulegen. Die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten.

(5) Sind im Teil A die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teiles A hat der Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B sowie im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Anlage
(zu § 4)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen
1. - 18. Monat 19. - 36. Monat
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5 Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste *)
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden 8 *)  
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten

c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten

d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen

  10 *)
6 Leistungen von Sicherheitsdiensten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen 4  
b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen, insbesondere bei den Einsatzbereichen Objekt- und Anlagenschutz, Veranstaltungsdienste, Verkehrsdienste sowie Personen- und Werteschutz

c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten

d) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewerten

  4
7 Schutz und Sicherheit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen und durchführen 20  
b) Gefährdungspotenziale beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten 8  
c) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

d) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

e) die Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

f) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen

g) Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen

h) Sicherheitsbestimmungen anwenden

i) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen identifizieren

  14
8 Situationsgerechtes Verhalten und Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen

b) Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen

c) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen

d) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen

e) Methoden der Deeskalation anwenden

f) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache

g) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen

19  
9 Maßnahmen der ersten Hilfe
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a) erste Hilfsmaßnahmen einleiten

b) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten

c) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen

2  
10 Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unterscheiden, sowie situationsgerecht auswählen und anwenden

b) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren

c) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen

  14
11 Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
a) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen

b) Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen

10  
c) bei Planung des Einsatzes sicherheitstechnischer Einrichtungen mitwirken

d) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen

  14
12 Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsdienstleistungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
     
12.1 Betriebliche Angebotserstellung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.1)
a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken

b) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen

c) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken

  10
12.2 Auftragsbearbeitung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.2)
a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtpunkte planen

b) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine planen

c) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung beachten

   
12.3 Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.3)
a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen

b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen

c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen

   
12.4 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik **)
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.4)
Kommunikations- und Informationstechnik des Betriebes und des Einsatzortes nutzen:

a) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen

b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden

2 **)  
c) Daten sichern und pflegen

d) Regelungen zum Datenschutz anwenden

e) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten

f) beim Melde- und Berichtswesen mitwirken

  2 **)
13 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
     
13.1 Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13.1)
a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Information gewährleisten

b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen

c) interne und externe Kooperationsprozesse mitgestalten

d) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten

5  
13.2 Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13.2)
a) Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen

b) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen

c) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden

d) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden

e) über Sicherheitsbestimmungen informieren

f) Kunden und Interessenten über Sicherheitsdienstleistungen informieren

g) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen

  10

*) Insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 6, 7, 8, 10,11 und 13 zu vermitteln.

**) Insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 7 a, b, f, 11 und 12.1 bis 12.3 zu vermitteln.

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  Letzte Änderung am 27. Juni 2004 von Matthias Dörfler