Änderungen seit Inkrafttreten:
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1 - Laufbahnämter
§ 2 - Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 3 - Einstellungsbehörde
§ 4 - Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 - Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 - Auswahlverfahren
§ 7 - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 - Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 - Schwerbehinderte Menschen
§ 11 - Ausbildungsmaßnahmen
§ 12 - Laufbahnprüfung
§ 13 - Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 14 - Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit
§ 15 - Gleichwertige Befähigung
§ 16 - Allgemeine Regelungen über den Aufstieg
§ 17 - Regelaufstieg
§ 18 - Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 19 - Inkrafttreten
(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.
Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwaltungsreferendaren auf der Grundlage des vorher abgeleisteten Studiums an einer technischen Hochschule die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.
Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwaltungsreferendare.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Eisenbahn-Unfallkasse zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren durch Vorstellungsgespräche festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren kann nur zugelassen werden, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die schon nach den eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 4 offensichtlich nicht erfüllen, erhalten die Bewerbungsunterlagen mit einem ablehnenden Bescheid zurück.
(4) Die Vorstellungsgespräche werden von einer Auswahlkommission durchgeführt, die mindestens aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Leitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten besteht. Der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder der Auswahlkommission sowie deren Vertretungen und bestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen am Vorstellungsgespräch teilnehmen sollen.
(5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse der Vorstellungsgespräche. Für jedes Auswahlverfahren wird schriftlich eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber Ausfertigungen der Familienstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse veranlasst.
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung, wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der Elternzeitverordnung, durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare - höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen und Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(4) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt,
Für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen (fachbezogene Ausbildung, Praxisausbildung, Ausbildungsplan, Bewertungen) gelten die Regelungen der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.
(1) Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahnprüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der Befähigung bedarf es nicht.
(2) Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 erteilt den Referendarinnen und Referendaren über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser Unterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen.
(1) Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Referendarinnen und Referendare können Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt.
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.
(1) Über die Zulassung zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse. Vorschläge von geeigneten Beamtinnen und Beamten sind von den jeweiligen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern an die Geschäftsführung zu richten. Beamtinnen und Beamte können sich auch selbst um Zulassung zum Aufstieg auf dem Dienstweg bewerben.
(2) Liegen mehrere Vorschläge und Bewerbungen gleichzeitig vor, ist gegebenenfalls ein Auswahlverfahren durchzuführen.
(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse vorhanden ist und Dienstposten im höheren Dienst zur Verfügung stehen, auf denen die Beamtinnen und Beamten auf Dauer verwendet werden können.
(4) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt haben. Für die Übertragung des ersten Beförderungsamtes der neuen Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten.
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß § 33 der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden, wenn sie
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungsausschuss, der mindestens aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstands, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, der Leitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten und der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung besteht. Der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen und bestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen an der Prüfung teilnehmen sollen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verkürzt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden, wenn sie
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert 15 Monate. Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungsausschuss fest. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Letzte Änderung am 27. Juni 2004 von Matthias Dörfler |